§9 Schutz der ehelichen Gemeinschaft Flashcards
Allgemeines
1) Motto
2) Zweck
3) Zweck im neuen Recht
4) Stalking und Gewalt
1) 172 + Beistand und Treue 159
2) Aussöhnung der Ehegatten
Vermeidung und Behebung von Schwierigkeiten
Verhindern der völligen Entfremndung
3) Wegen neuer Scheidungsgründe (Einigkeit oder 2 Jahre)
Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung
Vorbereitung der Scheidung und deren Folgen
4) 28b sinngemäss
Voraussetzungen
materiell und formell
formell: “auf Ersuchen” = Antrag, nicht von Amtes/Dritten
materiell
Vernachlässigung familiärer Pflichten durch einen Gatten
objektiv feststellbares Fehlverhalten (ohne Verschulden)
Quellen: Vereinbarte Aufgabenteilung 163, Persönlichkeit
Allgemeine Pflichten von 159 II III, 162-170
Missachtung von ernsthafter Natur
oder
Uneinigkeit über für Gemeinschaft wichtige Angelegenheit
Ehe verlangt Kooperationsbereitschaft
Unbegründetes Verweigern der Mitwirkung 162 163
Gericht keinen Einfluss auf höchstpersönliche Dinge!
nicht
Hoffnung auf Weiterbestehen
Massnahmen
nicht-Autoritativ
Ermahnung über Pflichten
Kann nicht straf/zivilrechtlich erzwungen werden
Vermittlung
Ausräumen von Meinungsverschiedenheiten
Scheitern/Aussichtslos:
autoritative Massnahmen = subsidiär
Massnahmen Autoritativ
1) Alggemeines
2) Systematik
1) Nur im Gesetz vorgeschriebene!
im Gegensatz zum Scheidungsverfahren
2) Eheschutzmassnahmen i.e.S: 171-180
Eheschutzmassnahmen i.w.S.: ausserhalb K >
- Persönlichkeitsschutz 28b
- Zustimmung zu Vertretungshandlungen 166 II 1
- Schutz der Wohnung 169
- Auskunftspflicht 170
- Anordnung Gütertrennung 185
- Zahlungsfrsten 203 II
Massnahmen
während des Zusammenlebens
Festsetzung von Geldleistungen für:
Unterhalt der Familie 162
Betrag zur freien Verfüügung 164
Unterhalt der Kinder 278 inbegriffen, wenn in Gemeinschaft
= Gericht legt fest 173
Entzug der Vertretungsbefugnis
Entzug 174 der Befugnis 166 I
Ermächtigung zur ausserordentlichen Vertretung 166 II 1
Massnahmen
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Voraussetzungen
Feststellung der Berechtigung zur Aufhebung
Ehegatten eigentlich zum Zusammenlegen verpflichtet
175: Getrenntleben gegen den Willen: 3 Gründe
Aber auch Anspruch auf Regelung des Getrenntlebens
bei unverückbarem Trennungswillen (entgegen Wortlaut)
Wenn ja: Regelung des Getrenntlebens nach 176 ff.
Massnahmen
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Wirkungen
Festsetzung der Geldbeträge 176 I 1
Bemessung nach der bisherigen Aufgabenteilung 163 f.
Betrag zur freien Verfügung 164 einrechnen!
Mehrkosten für 2 Haushalte können zum Erwerb zwingen
Hypothetisches Einkommen
Oder zum Herunterfahren der Verhältnisse
Beitrag abhängig von: Leistungsfähigkeit und Bedarf
Vorgehen: 1 Grundbedarf aller, 2 Überschuss verteilen.
EhegattenU und KindesU sind zu unterscheiden!
Untere Grenze: Existenzminimum, Obere: Lebenshaltung bisher
Massnahmen
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Wirkungen II
Zuteilung der Wohnung und Hausrat
nach freiem Ermessen; Umstände, Interessen Kinder, etc.
1.) Wer hat den grössten Nutzen gem. Bedüfnissen?
2.) Wem kann Umzug zugemutet werden?
subsidiär 3.) Eigentümerstellung
Anordnung der Gütertrennung
Aufhebung Haushalt nicht automatisch Gütertrennung!
Anordnung Gericht nach Vss. 185 oder Schutz der Interessen
Immer: wichtige Gründe
Betreffend Kinder nach 270 ff
Offizial und Untersuchungsmaxime 296 I ZPO
Unterhaltsbeiträge 279
Betreuung / wenn Obhut nur einer: Besuch/Kontakt 275 II
Zuständigkeit Eheschutzgericht 315a
Weitere Massnahmen
Auskunftspflicht 170 I II
berechtigtes Rechtsschutzinteresse
Anweisung an die Schuldner 177
Beschränkung der Verfügungsbefughnis 178
ernsthafte Gefährdung; wenn Lebenshaltung auf dem Spiel
kann analog im Scheidungsverfahren angewandt werden!
Gültigkeitsdauer und Abänderung
Dauer nach 179 I: Bis abgeändert/widerrufen.
Mit Scheidungsklage fällt Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes dahin. Getroffene Massnahmen bestehen weiter, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen oder Regelung nach der Scheidung abgelöst werden. 276 II ZPO
Verfahren und Rechtsmittel
Summarverfahren 271 ZPO
272 ZPO: Sachverhalt von Amtes wegen
beschränkter Untersuchungsgrundsatz
Richter kann nicht über Anträge hinausgehen
Dispositionsmaxime
mündliche Verhandlung oder wenn SV klar: verzichten 273 I
Anfechtung mit Berufung 308 I ZPO 310 ZPO