§17.1 Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder Flashcards
Namenserwerb bei verheirateten Eltern
Kind erhält gemeinsamen Familiennamen oder den Ledignamen, den sie bei Eheschliessung bestimmt haben.
270
Namenserwerb bei nicht verheirateten Eltern
Nur ein Elternteil hat elterliche Sorge: dessen Ledignamen
Beide haben elterliche Sorge: bestimmen gemeinsam
Keiner hat elterliche Sorge: Ledignamen der Mutter
Mutter unbekannt: 38 II ZStV
Bürgerrecht
Kind erhält das Bürgerrecht jenes Elternteils,
dessen Namen es trägt 271
Nur ein elternteil Schweizer:
Kind erhält dessen Bürgerrecht, unabhängig vom Namen.
1 II und 4 I BüG
Wohnsitz
Wohnsitz des Kindes ist unselbstständig und abgeleitet.
Bestimmt sich nach Inhaber der elterlichen Sorge.
Wenn gem.Sorge und zwei Wohnsitze der Eltern:
Wohnsitz bestimmt sich nach Obhut
Alternierende Obhut: Lebensmittelpunkt (Einschulung)
Subsidiär: Aufenthaltsort 25 I
Beistand und Gemeinschaft
Allgemein
272: gegenseitiges Pflichtrecht
zwischen Personen im Kindesverhältnis
unabhängig von der elterlichen Sorge
Eltern sind grundsätzlich vorleistungspflichtig
Inhalt: was billigerweise nach den persönlichen Verhältnissen und der inneren Natur der Eltern-Kind-Beziehung dem einen gebührt und dem anderen zuzumuten ist.
Beistand und Gemeinschaft
einzelne Inhalte
Beistand: Umfasst alle Leistungen zugunsten des Kindes oder der Eltern, welche nicht bereits im Rahmen der Unterhaltspflicht geschuldet sind. auch: geistig-sittlich / Information
Rücksichtnahme:
Bei Ausübung Rechte und Erfüllung der Pflichten
körperliche und seelische Eigenarten Respektieren
Achtung:
Annerkennung der Persönlichkeit