8. Bezüge zum Handelsrecht Flashcards
Zu welchem Rechtsbereich (ÖR, SR, ZR) gehört das Handels- und Gesellschaftsrecht?
Sonderprivatrecht der Kaufleute
Auf wen kann das Handels- und Gesellschaftsrecht angewandt werden?
Kaufmannseigenschaft (§§1 –6 HGB)
Was ist das Ziel des Handels- und Gesellschaftsrechts?
Förderung des Handels (Absenkung des Schutzniveaus)
Gründe für besonderes Handels- und Gesellschaftsrecht
• Beschleunigung • Vertrauensschutz • Rechtsklarheit • Höhere Verantwortung des Kaufmanns • Entgeltlichkeit • Anpassung an Handelsbräuche Fazit: Recht dient hier vor allem ökonomischen Bedürfnissen
Kaufleute, §1 ff. HGB (Typen)
- „Ist-Kaufmann“
- „Kann-Kaufmann“
- „Fiktiv-Kaufmann“
- „Form-Kaufmann“
- „Schein-Kaufmann“
Ist-Kaufmann, §1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Kaufmann ist also stets, wer
- ein Gewerbe
- Betreibt,
- das ein Handelsgewerbe ist.
Gewerbe
Jede selbständige entgeltliche Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist und nicht als freier Beruf betrieben wird.
- selbstständig
- entgeltlich
- nach außen erkennbar
- auf Dauer angelegt
- erlaubt (nicht gesetzlich verboten)
- nicht freiberuflich
Besonderheit freier Berufe
- freie Berufe können die Regeln für ihre Berufe selbst festlegen (i.d.R. durch Kammern)
- freie Berufe unterliegen nicht dem HGB und zahlen somit z.B. keine Gewerbesteuer
Unselbständige Hilfspersonen
- Prokura, §48 ff. HGB
- Handlungsvollmacht, §54 ff. HGB
- Ladenangestellter, §56 HGB
§ 377 HGB
Untersuchungs- und Rügepflicht
1) beiderseitiges Handelsgeschäft
2) Schweigen als WE
3) ohne schuldhaftes Zögern
4) Einspruch durch absenden der Anzeige
5) arglistige Täuschung
Grundlage für § 377 HGB:
beiderseitiges Handelsgeschäft § 343 HGB
„Ist-Kaufmann“
Kaufmann IST, wer
- ein Gewerbe
- betreibt,
- das ein Handelsgewerbe ist.
„Kann-Kaufmann“
- Kleingewerbetreibende gem. § 2 HGB
- Land- und Forstwirte gem. § 3 HGB
- betreiben kein Handelsgewerbe
- freiwillige Eintragung ins Handelsregister (konstitutive Wirkung)
KANN-Kaufmann ist stets, wer
- ein Gewerbe
- betreibt,
- das kein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB ist
- und dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist.
„Fiktiv-Kaufmann“
- aus Gründen der Rechtssicherheit
- Betrieb eines Gewerbes allerdings erforderlich
- erfasst Fälle des nachträglichen Abstufung auf Kleingewerbe
„Form-Kaufmann“
- alle Körperschaften wie e.V., e.G., etc. und Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, etc.
- alle Personengesellschaften wie OHG, KG, etc.
Klausurtipp: Formkaufmann ist sehr leicht zu erkennen durch GmbH o.ä.
„Schein-Kaufmann“
Voraussetzungen:
1. Der Handelnde erweckt durch ein bestimmtes Auftreten den Rechtsschein, er betreibe ein Handelsgewerbe
2. Geschäftspartner hat keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Wahrheit
3. Geschäftspartner handelt im Vertrauen auf den
Rechtsschein
Folge: Handelnder muss sich als Kaufmann behandeln lassen!
Klausurtipp für ganz offensichtliche Fälle der Kaufmannfrage
z.B. ist Supermarkt ein Kaufmann?
Definition kann direkt mit Subsumption verbunden werden:
“XY ist Kaufmann, weil 1. …, 2. …, … 6. …
Vertragsschluss durch Schweigen?
- Schweigen als Annahme bei Angebot für Geschäftsbesorgung, § 362 HGB
- Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Gilt als Willenserklärung!
Tatbestand (Voraussetzungen) und Rechtsfolge des § 362 I 1 HGB
Voraussetzungen:
• Zugang eines Antrags
• Gewerbebetrieb bringt Geschäftsbesorgung (§ 675 I BGB) für andere mit sich
• Geschäftsverbindung
• Antrag bezieht sich auf übliche („Besorgung solcher“) Geschäfte
• Kaufmann antwortet nicht unverzüglich (vgl. § 121 I 1 BGB)
Rechtsfolge: Schweigen gilt als Annahme des Antrags (gesetzliche Fiktion)
Unterschied zu § 362 I 2 HGB: Kaufmann bietet Geschäftsbesorgung an (laufende Geschäftsverbindung nicht notwendig)
Voraussetzungen Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Kaufleute oder andere selbstständig im Verkehr Handelnde
- Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
- Wesentlicher Inhalt der Vertragsverhandlungen
- Zugang kurze Zeit nach Vertragsverhandlungen
- Schweigen während der Widerspruchsfrist
Besonderheiten bei der Erteilung einer Prokura
- Erteilung nur durch Kaufleute möglich
- muss persönlich und ausdrücklich erfolgen, § 48 Abs. 1 HGB
- Erteilung ist im Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 1 S. 1 HGB (nur deklaratorische Bedeutung also unerheblich für Wirksamkeit)
- Prokurist kann nur natürliche Person sein
Wichtig bei Vertretungsmacht eines Prokuristen
Die Beschränkung im Innenverhältnis wirkt nach außen hin nicht.
Arten der Handlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht
Voraussetzungen und Eigenschaften der Handlungsvollmacht
- Erteilung richtet sich nach allgemeinen Vorschriften der §§ 167, 171 BGB
- kann formlos erfolgen, auch konkludent möglich
- Handlungsbevollmächtigter muss in entsprechender Weise unterschreiben („i.V.“ oder „i.A.“), § 57 HGB
- Handlungsvollmacht erlischt nach allgemeinen Regeln des BGB
- Umfang wird vom Kaufmann bei Erteilung bestimmt
- 54 Abs. 1 HGB nennt 3 Arten der Handlungsvollmacht
Was regelt § 377 HGB?
Rügenobligenheit
Prüfungsschema § 377 HGB
Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB:
a) Beiderseitiges Handelsgeschäft gem. 377 I HGB
b) Lieferung
c) Mangel an der Kaufsache gem. §§ 434 ff. BGB
d) Rüge gem. 377 I HGB (nach Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt)
e) Rechtzeitigkeit der Rüge
i. Ohne schuldhaftes Zögern
ii. Zeitspanne von Grad der Erkennbarkeit abhängig
1. Offenkundige Mängel sofort
2. Unverzügliche Untersuchung „soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich“ (i.d.R. 1-2 Tage)
a. Verborgene oder verdeckte Mängel auch durch unverzügliche Untersuchung nicht erkennbar, vgl. § 377 II HGB
b. Unverzügliche Rüge nach Entdeckung
f) Keine Arglist des Verkäufers in Bezug auf Mängel gem. § 377 V
g) Rechtsfolge:
i. Bei ordnungsgemäßer Rüge: sämtliche Rechte bleiben bestehen
ii. Bei unterlassener Rüge: Ware gilt als genehmigt gem. § 377 II, III HGB (auch bei aliud oder Zuweniglieferung)