8. Bezüge zum Handelsrecht Flashcards
Zu welchem Rechtsbereich (ÖR, SR, ZR) gehört das Handels- und Gesellschaftsrecht?
Sonderprivatrecht der Kaufleute
Auf wen kann das Handels- und Gesellschaftsrecht angewandt werden?
Kaufmannseigenschaft (§§1 –6 HGB)
Was ist das Ziel des Handels- und Gesellschaftsrechts?
Förderung des Handels (Absenkung des Schutzniveaus)
Gründe für besonderes Handels- und Gesellschaftsrecht
• Beschleunigung • Vertrauensschutz • Rechtsklarheit • Höhere Verantwortung des Kaufmanns • Entgeltlichkeit • Anpassung an Handelsbräuche Fazit: Recht dient hier vor allem ökonomischen Bedürfnissen
Kaufleute, §1 ff. HGB (Typen)
- „Ist-Kaufmann“
- „Kann-Kaufmann“
- „Fiktiv-Kaufmann“
- „Form-Kaufmann“
- „Schein-Kaufmann“
Ist-Kaufmann, §1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Kaufmann ist also stets, wer
- ein Gewerbe
- Betreibt,
- das ein Handelsgewerbe ist.
Gewerbe
Jede selbständige entgeltliche Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist und nicht als freier Beruf betrieben wird.
- selbstständig
- entgeltlich
- nach außen erkennbar
- auf Dauer angelegt
- erlaubt (nicht gesetzlich verboten)
- nicht freiberuflich
Besonderheit freier Berufe
- freie Berufe können die Regeln für ihre Berufe selbst festlegen (i.d.R. durch Kammern)
- freie Berufe unterliegen nicht dem HGB und zahlen somit z.B. keine Gewerbesteuer
Unselbständige Hilfspersonen
- Prokura, §48 ff. HGB
- Handlungsvollmacht, §54 ff. HGB
- Ladenangestellter, §56 HGB
§ 377 HGB
Untersuchungs- und Rügepflicht
1) beiderseitiges Handelsgeschäft
2) Schweigen als WE
3) ohne schuldhaftes Zögern
4) Einspruch durch absenden der Anzeige
5) arglistige Täuschung
Grundlage für § 377 HGB:
beiderseitiges Handelsgeschäft § 343 HGB
„Ist-Kaufmann“
Kaufmann IST, wer
- ein Gewerbe
- betreibt,
- das ein Handelsgewerbe ist.
„Kann-Kaufmann“
- Kleingewerbetreibende gem. § 2 HGB
- Land- und Forstwirte gem. § 3 HGB
- betreiben kein Handelsgewerbe
- freiwillige Eintragung ins Handelsregister (konstitutive Wirkung)
KANN-Kaufmann ist stets, wer
- ein Gewerbe
- betreibt,
- das kein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB ist
- und dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist.
„Fiktiv-Kaufmann“
- aus Gründen der Rechtssicherheit
- Betrieb eines Gewerbes allerdings erforderlich
- erfasst Fälle des nachträglichen Abstufung auf Kleingewerbe
„Form-Kaufmann“
- alle Körperschaften wie e.V., e.G., etc. und Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, etc.
- alle Personengesellschaften wie OHG, KG, etc.
Klausurtipp: Formkaufmann ist sehr leicht zu erkennen durch GmbH o.ä.