6./7. Leistungsstörungs-und Gewährleistungsrecht Flashcards
In welcher Norm ist die Definition von einem Sachmangel zu finden?
§ 434 BGB
Wann liegt ein Sachmangel vor?
Wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht.
Wie verhalten sich die Ansprüche des Gläubigers nach Gefahrenübergang?
Erfüllungsanspruch wird (ggf.) zu Nacherfüllungsanspruch
Was muss beachtet werden, wenn Dinge betrachtet und ggf. ausgelegt werden müssen?
Auslegung aus Sicht der “objektiven Empfängerhorizonts”
mögliche Leistungsstörungen
- Nichtleistung (trotz Fälligkeit)
- Schlechtleistung
- Teilleistung
- verspätete Leistung
- Nebenpflichtverletzung
- Ablauf oder Entbehrlichkeit der Nachfrist
- Unmöglichkeit
- sonstige
Voraussetzungen für Schadensersatz bei Leistungstörung
- wirksames Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- zu vertreten haben (wird vermutet -> Beweislastumkehr)
- Schaden entstanden
Klausurtipp zu § 280 I 2 BGB
“Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.”
Hinschreiben: “Eine Pflichtverletzung (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) durch den Schuldner wird vermutet.”
Warum? Durch Abs. 1 S. 2 wird die Beweislast umgekehrt!
“Haftungsverschärfung”?
- § 287 BGB
- prüfe bei: AE, zvh
- Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 287 S. 1)
Was wird für Schadensersatz geprüft?
Eigentlich nur AE
AGL Nebenpflichten
- § 241 BGB: Schutz, Aufklärung, Verkehrssicherung
* in Verbindung mit: § 280 I BGB
“ex nunc”
wie Rücktritt
“ex tunc”
wie Anfechtung
Achtung bei Nebenpflichtverletzungen…
…sie rechfertigen fast nie einen Rücktritt!
AGL GÜ
§§433 ff. BGB, insbesondere §437 Nr. 3 BGB (Übergabe)
§§631 ff. BGB, insbesondere §634 Nr. 4 BGB (Abnahme)
AGL für SE statt der Leistung
- Nacherfüllung: §§280 I, III, 281
- Pflichtverletzung + Unzumutbarkeit: §§280 I, III, 282
- nachträgliche Unmöglichkeit: §§280 I, III, 283
- anfängliche Unmöglichkeit: §§280 I, III, 311a
Kaufrecht:
• Nacherfüllung: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 280 I, III, 281 (Kaufrecht)
• nachträgl. Unmöglichkeit: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 280 I, III, 283 (Kaufrecht)
• anfängl. Unmöglichkeit: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 311a (Kaufrecht)
Was ist besonders wichtig beim Thema Mangel?
Der Mangel muss bei GÜ vorgelegen haben.
“Taschengeldparagraph”
§ 110 BGB
zentrale Norm bei Mängeln
§ 437 BGB Nr. 1 Nacherfüllung Nr. 2 Alt. 1 Rücktritt Nr. 2 Alt. 2 Minderung Nr. 3 Schadensersatz
Schadensersatz, Minderung oder Nacherfüllung?
Nacherfüllung ist immer vorrangig!
Was bewirkt § 474 BGB?
Beweislast, also sozusagen der GÜ wird um 6 Monate verschoben
Grundnorm für SE
§ 280 I BGB
AGL zu SE neben der Leistung
- § 280 I
* §§ 280 I, II, 286
Wie ist ein Schaden zu ermitteln, bzw. was ist dabei zu beachten?
- Schaden nach der Differenzhypothese entstanden
- Kausalität, Schutzzweck der Norm und Zurechenbarkeit
- Mitverschulden
Vorgehen zum Auffinden der richtigen AGL für den Schadensersatz (§§ 280 ff., 311 a II) - in 3 Schritten
- Bestimmung des Schadenspostens
- Einordnung des Schadensposten als ersatzfähig über
Schadensersatz neben oder statt der Leistung (anhand des Kriteriums der hypothetisch gedachten Nacherfüllung) - Bestimmung der Pflichtverletzung
→ richtige Anspruchsgrundlage
Wahlmöglichkeiten des Gläubigers bei Verzugsschaden
- Leistungserbringung + SE neben der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB)
- Rücktritt + SE statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB)
Prüfungsschema eines Anspruchs auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 I, II, 286
(Schadensersatz neben der Leistung)
I. Voraussetzungen des § 280
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
2. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit
3. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 I 1
4. (Schaden)
II. Zusätzliche Voraussetzungen des § 286
Merksatz: Die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Nachholbarkeit und Mahnung.
1. Nichtleistung trotz Möglichkeit
2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
3. Grundsätzlich Mahnung
III. Rechtsfolge
1. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff.
→ kausaler Schaden der auf die relevante Pflichtverletzung (Verzögerung) beruht.
2. Verzugszinsen gem. §§ 288-290
3. Haftungsverschärfung § 287
Prüfungsschema eines Anspruchs auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 281
(Schadensersatz statt der Leistung)
I. Voraussetzungen des § 280
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
2. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit/Fälligkeit
3. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 I 1
4. (Schaden)
II. Zusätzliche Voraussetzungen des § 281
1. Mögliche, fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
2. Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II
3. Erfolgloser Ablauf der Frist nach § 281 I 1
III. Rechtsfolge
Ersatz des Schadens, der durch die Nichtleistung bzw. durch die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung entstanden ist
Unterschied §§ 249 ff. und §§ 280 ff.
- §§ 249 ff. regeln als Schadensrecht den haftungsausfüllenden Tatbestand
- §§ 280 ff. als Haftungsrecht den haftungsbegründenden Tatbestand