6./7. Leistungsstörungs-und Gewährleistungsrecht Flashcards
In welcher Norm ist die Definition von einem Sachmangel zu finden?
§ 434 BGB
Wann liegt ein Sachmangel vor?
Wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht.
Wie verhalten sich die Ansprüche des Gläubigers nach Gefahrenübergang?
Erfüllungsanspruch wird (ggf.) zu Nacherfüllungsanspruch
Was muss beachtet werden, wenn Dinge betrachtet und ggf. ausgelegt werden müssen?
Auslegung aus Sicht der “objektiven Empfängerhorizonts”
mögliche Leistungsstörungen
- Nichtleistung (trotz Fälligkeit)
- Schlechtleistung
- Teilleistung
- verspätete Leistung
- Nebenpflichtverletzung
- Ablauf oder Entbehrlichkeit der Nachfrist
- Unmöglichkeit
- sonstige
Voraussetzungen für Schadensersatz bei Leistungstörung
- wirksames Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- zu vertreten haben (wird vermutet -> Beweislastumkehr)
- Schaden entstanden
Klausurtipp zu § 280 I 2 BGB
“Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.”
Hinschreiben: “Eine Pflichtverletzung (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) durch den Schuldner wird vermutet.”
Warum? Durch Abs. 1 S. 2 wird die Beweislast umgekehrt!
“Haftungsverschärfung”?
- § 287 BGB
- prüfe bei: AE, zvh
- Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 287 S. 1)
Was wird für Schadensersatz geprüft?
Eigentlich nur AE
AGL Nebenpflichten
- § 241 BGB: Schutz, Aufklärung, Verkehrssicherung
* in Verbindung mit: § 280 I BGB
“ex nunc”
wie Rücktritt
“ex tunc”
wie Anfechtung
Achtung bei Nebenpflichtverletzungen…
…sie rechfertigen fast nie einen Rücktritt!
AGL GÜ
§§433 ff. BGB, insbesondere §437 Nr. 3 BGB (Übergabe)
§§631 ff. BGB, insbesondere §634 Nr. 4 BGB (Abnahme)
AGL für SE statt der Leistung
- Nacherfüllung: §§280 I, III, 281
- Pflichtverletzung + Unzumutbarkeit: §§280 I, III, 282
- nachträgliche Unmöglichkeit: §§280 I, III, 283
- anfängliche Unmöglichkeit: §§280 I, III, 311a
Kaufrecht:
• Nacherfüllung: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 280 I, III, 281 (Kaufrecht)
• nachträgl. Unmöglichkeit: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 280 I, III, 283 (Kaufrecht)
• anfängl. Unmöglichkeit: §§437 Nr. 3 HS 1, 440, 311a (Kaufrecht)
Was ist besonders wichtig beim Thema Mangel?
Der Mangel muss bei GÜ vorgelegen haben.
“Taschengeldparagraph”
§ 110 BGB
zentrale Norm bei Mängeln
§ 437 BGB Nr. 1 Nacherfüllung Nr. 2 Alt. 1 Rücktritt Nr. 2 Alt. 2 Minderung Nr. 3 Schadensersatz
Schadensersatz, Minderung oder Nacherfüllung?
Nacherfüllung ist immer vorrangig!
Was bewirkt § 474 BGB?
Beweislast, also sozusagen der GÜ wird um 6 Monate verschoben
Grundnorm für SE
§ 280 I BGB
AGL zu SE neben der Leistung
- § 280 I
* §§ 280 I, II, 286
Wie ist ein Schaden zu ermitteln, bzw. was ist dabei zu beachten?
- Schaden nach der Differenzhypothese entstanden
- Kausalität, Schutzzweck der Norm und Zurechenbarkeit
- Mitverschulden
Vorgehen zum Auffinden der richtigen AGL für den Schadensersatz (§§ 280 ff., 311 a II) - in 3 Schritten
- Bestimmung des Schadenspostens
- Einordnung des Schadensposten als ersatzfähig über
Schadensersatz neben oder statt der Leistung (anhand des Kriteriums der hypothetisch gedachten Nacherfüllung) - Bestimmung der Pflichtverletzung
→ richtige Anspruchsgrundlage
Wahlmöglichkeiten des Gläubigers bei Verzugsschaden
- Leistungserbringung + SE neben der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB)
- Rücktritt + SE statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB)
Prüfungsschema eines Anspruchs auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 I, II, 286
(Schadensersatz neben der Leistung)
I. Voraussetzungen des § 280
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
2. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit
3. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 I 1
4. (Schaden)
II. Zusätzliche Voraussetzungen des § 286
Merksatz: Die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Nachholbarkeit und Mahnung.
1. Nichtleistung trotz Möglichkeit
2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
3. Grundsätzlich Mahnung
III. Rechtsfolge
1. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff.
→ kausaler Schaden der auf die relevante Pflichtverletzung (Verzögerung) beruht.
2. Verzugszinsen gem. §§ 288-290
3. Haftungsverschärfung § 287
Prüfungsschema eines Anspruchs auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 281
(Schadensersatz statt der Leistung)
I. Voraussetzungen des § 280
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
2. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit/Fälligkeit
3. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276 I 1
4. (Schaden)
II. Zusätzliche Voraussetzungen des § 281
1. Mögliche, fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
2. Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II
3. Erfolgloser Ablauf der Frist nach § 281 I 1
III. Rechtsfolge
Ersatz des Schadens, der durch die Nichtleistung bzw. durch die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung entstanden ist
Unterschied §§ 249 ff. und §§ 280 ff.
- §§ 249 ff. regeln als Schadensrecht den haftungsausfüllenden Tatbestand
- §§ 280 ff. als Haftungsrecht den haftungsbegründenden Tatbestand
haftungsbegründend vs. haftungsausfüllend
haftungsbegründend
• Ist die Pflichtverletzung kausal für die Rechtsgutsverletzung?
haftungsausfüllend
• Ist der Schaden kausal auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen?
Definition Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Interessen bzw. Gütern
Die Kausalität des Schadens bestimmt sich wonach?
nach Äquivalenz- sowie der Adäquanztheorie
Äquivalenz- vs. Adäquanztheorie
Äquivalenztheorie
• Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg – also der Schaden – entfiele (conditio sine qua non)
• z.B. Mutter verantwortlich für den Schaden wegen Geburt
• “Die Kausalkette wird auch nicht durch … unterbrochen.”
Adäquanztheorie
• direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung und entstandenen Schaden gegeben
• objektive Zurechenbarkeit
• “Es liegt außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass…”
Definition Leistungsstörung
alle Hindernisse, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Schuldverhältnisses entgegenstehen
Definition Pflichtverletzung
das objektive Abweichen vom geschuldeten Pflichtenprogramm
Merksatz zum Schuldnerverzug:
Die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Nachholbarkeit und Mahnung
Integritätsinteresse
Interesse eines Geschädigten daran, dass sein konkretes Vermögen, so wie es sich zusammensetzt, unversehrt bleibt
Äquivalenzinteresse
Interesse eines Vertragspartners an der Einhaltung der Leistungspflichten, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ergeben
Definition Mahnung
einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen
AGL Rücktritt
- Wirkung in den §§ 346 ff. BGB
* Rücktrittsgründe in den §§ 323 ff. BGB
Besonderheit am Rücktritt?
Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, d.h…
- Gestaltungsrechte müssen erklärt werden, z.B. durch die Rücktrittserklärung
- Rücktritt kann nicht verjähren, sondern wird unwirksam gem. § 218 BGB
Prüfungsschema Rücktritt
I. Rücktrittsgrund
• § 323 I BGB Rücktritt wegen Nichtleistung (Verzögerung) oder Schlechtleistung
• § 324 BGB Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
• § 326 I BGB Wegfall der Gegenleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
• § 326 V BGB Rücktritt wegen Ausschluss der Leistungspflicht
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III. Kein Ausschluss des Rücktritts
IV. Rechtsfolgen nach §§ 346 ff. BGB
Prüfungsschema § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
I. Gegenseitiger Vertrag II. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit III. Nicht-Leistung/Schlechtleistung IV. Fristsetzung und Ablauf der Frist V. Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 VI
(Neben-) Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
Voraussetzungen zum Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht
- Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages, § 324
- Verletzung einer Pflicht nach § 241 II
- Unzumutbarkeit für den Gläubiger am Vertrag festzuhalten
Prüfungsschema Anspruch auf Rückgewähr
§§ 346 ff.
- Vertragliches oder gesetzliches (§§ 323 ff.)
Rücktrittsrecht - Rücktrittserklärung § 349
- Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 346 I
- oder: Wertersatz gem. § 346 II, wenn nicht gem. § 346 III
ausgeschlossen
Prüfungsschema Rücktritt bei Nicht- oder Schlechtleistung § 323
- Rücktrittserklärung § 349
- Rücktrittsgrund:
i. Gegenseitiger Vertrag
ii. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
iii. Nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung des Schuldners
iv. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit - Kein Ausschluss §§ 323 V, VI, 218
- Rechtsfolge: Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungen, Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. bezüglich bereits erbrachter Leistungen
Rücktritt bei Verletzung von Nebenpflichten § 324
- Rücktrittserklärung § 349
- Rücktrittsgrund:
i. Gegenseitiger Vertrag
ii. Pflichtverletzung in Form der Nebenpflichtverletzung
iii. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag für den Gläubiger - Rechtsfolge: Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungen, Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. bezüglich bereits erbrachter Leistungen
Rücktritt bei Unmöglichkeit §§ 326 V, 323
- Rücktrittserklärung § 349
- Rücktrittsgrund:
i. Gegenseitiger Vertrag
ii. Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 I – III - Kein Ausschluss § 323 V, VI
- Rechtsfolge: Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungen, Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. bezüglich bereits erbrachter Leistungen
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer
unterschiedliche Rechte geltend machen. Welche?
vgl. Zentralnorm: § 437
• (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439
• Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441
• Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283,
311a
• Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V
Wie finde ich aus § 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?
Sofort möglich und immer vorrangig:
• Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
i. Nachbesserung , § 439 I Var. 1
ii. Nachlieferung, 439 I Var. 2
Nach erfolgloser Nacherfüllungsfristsetzung
• Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V
• Minderungsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 441
• Schadens-/Aufwendungsersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. oder § 311a
Allgemeines Prüfungsschema Kaufrecht
- Kaufvertrag
- Sach- oder Rechtsmangel
- Bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss
mögliche Sachmangel
- § 434 I 2 Nr. 1: Eignung für vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- § 434 I 2 Nr. 2: Eignung für gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
- § 434 II 1: unsachgemäße Montage (“Ikeaklausel”)
- § 434 II 2: fehlerhafte Montageanleitung
- § 434 III 1. Alt.: aliud (Falschlieferung)
- § 434 III 2. Alt.: Minderlieferung
- § 435: Rechtsmangel
Was passiert durch den Gefahrübergang?
- Kaufgewährleistungsrecht greift erst nach dem GÜ
- Übergang der Gefahr der Pflicht zur Gegenleistung
- Gegenleistungs-/ Preisgefahr
Was schränkt den GÜ sozusagen ein? Bzw. was verändert den GÜ?
- Verbrauchsgüterkauf, §§ 474-479
* §474 verschiebt den GÜ bzw. die Beweislast um 6 Monate
Wo sind Verbraucher, Unternehmer und Sache definiert?
- § 13: Verbraucher
- § 14: Unternehmer
- § 90: Sache
Ausschluss(-möglichkeiten) der Gewährleistung
- Vertraglicher Ausschluss
- Gesetzlicher Ausschluss gem. § 442 I
- Rügepflicht gem. § 377 HBG
Was ist beim vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung zu beachten?
- Individualvertrag, AGB oder einseitiger Verzicht
- Grenze: § 444 BGB
- Beachte: beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 ff. nur eingeschränkt möglich (s. § 476 Abs. 1)
Gesetzlicher Ausschluss der Gewährleistung
§ 442
• S. 1: wenn Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte
• S. 2: wenn Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht kannte und Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat/ Garantie
Ausschluss der Gewährleistung durch mangelnde Rüge
§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Prüfungsschema Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439
I. Wirksamer Kaufvertrag II. Sach-/Rechtsmangel gem. §§ 434, 435 III. Gefahrübergang gem. § 446 IV. Ausschlussgründe (1) Unmöglichkeit der Erfüllung gem. § 275 I BGB (2) Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gem. § 439 IV (3) Vertraglicher Ausschluss (4) Gesetzlicher Ausschluss gem. § 442 I (5) Rügepflicht gem. § 377 HBG V. Ergebnis
Unterscheidung § 275 Abs. 2 und § 439 Abs. 4
§ 439 Abs. 4 ist spezieller und vorrangig zu prüfen
Rechtsfolge der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- Wahlrecht Käufer gem. § 439 BGB zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
- gilt gem. § 439 IV BGB nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwand
AGL Verjährung der Nacherfüllung
nach § 438
Prüfungsschema Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 346 I, … BGB
I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 2. Sachmangel, § 434 3. Bei Gefahrübergang, § 446 4. Kein Ausschluss 5. Rücktrittsgrund 6. Rücktrittserklärung, § 349 II. Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar
AGL des Käufers auf Minderung, wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt
§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB
AGL des Käufers auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach Minderung
§ 346 I BGB iVm §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV BGB
Prüfungsschema Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB
I. Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Sachmangel, § 434 BGB
3. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
4. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss
II. Voraussetzungen der Minderung nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB
1. Minderungsrecht, § 441 I 1 BGB
- „Statt zurückzutreten“ - hypothetisches Rücktrittsrecht ist für Minderungsrecht erforderlich
- Hier: Inzidente Prüfung des Rücktrittsrechts
- Deshalb ist grundsätzlich auch das erfolglose Verstreichen einer gesetzten Nachfrist erforderlich; die Nachfrist kann aber gem. § 323 II BGB, § 326 V BGB oder § 440 BGB entbehrlich sein
- Beachte § 441 I 2 BGB: Der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB, der für das Rücktrittsrecht gilt, ist bei der Minderung nicht zu prüfen
2. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB
3. Kein Ausschluss der Minderung, §§ 438 V, 218 BGB
Geltendmachung und (Neben-) Folgen der Minderung
- einseitige Erklärung ggü. Verkäufer gem. § 441 I 1
- Erlöschen des Rücktritts- und Nacherfüllungsanspruchs (Alternativverhältnis)
- Schadensersatz kann neben der Minderung verlangt werden
Wichtige Frage:
• Minderungsbetrag?
Ermittlung des Minderungsbetrages, § 441 III BGB
geminderter Kaufpreis
=[(Wert mangelhafte Sache)x(Kaufpreis) / (tatsächlicher Wert mangelfreier Zustand)]
Ausschluss des Minderungsrechts
- Minderungsrecht ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn Käufer die Ausübung des Rücktrittsrecht versagt ist
- Insbesondere besteht ein Minderungsausschluss, wenn der Käufer für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist
- Beachte: Minderungsrecht ist aber - anders als das Recht zum Rücktritt - auch in Bagatellfällen (unerhebliche Mängel) nicht ausgeschlossen!