4. Stellvertretung, Einwendung, Einrede Flashcards
Arten von Stellvertretung nach Rechtsform
- gesetzliche Vertreter
- rechtsgeschäftliche Vertreter
- organschaftliche/gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht
Der größere Teil Stellvertretung kommt erst im Block “Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht”
Prüfungsaufbau bei einem vertraglichen Anspruch
A. Obersatz B. Rechtsfähigkeit I. Anspruch entstanden 1. Vertrag zustande gekommen a. Antrag (1). Objektiver Tatbestand: essentialia negotii (2). Subjektiver Tatbestand (aa). Handlungswille (bb). Erklärungswille (cc). Geschäftswille (3). Wirksamkeit b. Annahme 2. Vertrag wirksam a. Anfechtungserklärung, § 143 b. Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 c. Ursächlichkeit des Anfechtungsgrundes d. Anfechtungsfrist §§ 121, 124 e. Rechtsfolge § 142 I 3. keine Nichtigkeit II. Anspruch nicht erloschen III. Anspruch durchsetzbar IV. Ergebnis: Anspruch entstanden +/-
Voraussetzungen für die Stellvertretung
- Zulässigkeit
- Abgabe der WE des Vertreters, §164 Abs. 1 S. 1 BGB
- Offenkundigkeitsprinzip: im Namen des Vertretenen, §164 Abs. 1 S. 1+2 BGB
- mit Vertretungsmacht, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 166 f. BGB, §§ 49 ff. HGB
Ausnahmen der Zulässigkeit von Stellvertretung
- § 1311 BGB (Ehe)
* § 2064 BGB (Testament)
Voraussetzung für eine Stellvertretung “eigene Willenserklärung”
- „eine Willenserklärung“, §164 Abs. 1 S. 1 BGB
* mit einem gewissen Entschiedungsspielraum
Voraussetzung für Stellvertretung “Offenkundigkeit”
- ausdrücklich oder konkludent, §164 Abs. 1 S. 2 BGB
* Ausnahme (teleologische Reduktion): fehlende Schutzwürdigkeit (z.B. alltägliche Bargeldgeschäfte)
Sonderfall der Stellvertretung: „unter falschem Namen“
- Namenstäuschung: i.d.R. rechtens
* Identitätstäuschung: ggf. nicht rechtens
Formen der Stellvertretung “mit Vertretungsmacht” nach deren Rechtsform
- gesetzliche Vertretungsmacht
- organschaftliche Vertretungsmacht
- gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Voraussetzung:
• im Umfang der Vertretungsmacht
Arten der Vollmacht nach deren Anwendungsbereich
- Generalvertretung
- Gattungsvertretung
- Spezialvertretung
- Gesamtvertretung
Unterscheidung der Vertretungsmacht nach der Art der Erteilung
+ Welcher Paragraph?
- Innenvollmacht, §167 Abs. 1 Var. 1 BGB
* Außenvollmacht, §167 Abs. 2 Var. 2 BGB
häufigster Grund für “Anspruch untergegangen”
Erfüllung
Nenne Beispiele für Leistungsstörungen
- Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Teilleistung
- Leistungsverzug (beachte: zumutbare Nachfrist)
mögliche Arten der Einwirkung von Leistungsstörungen
- direkt
* mittelbar (Nebenpflichtverletzung)
Klausurtipp zur Effizienz
Nur Dinge prüfen, die auch relevant sind.
Prüfungsaufbau für die Zurechnung einer Willenserklärung nach § 164 I 1
A. OS
B. RF
I. Anspruch entstanden
I.A. Vertrag zustande gekommen
I.A.1. Vorliegen einer Willenserklärung
I.A.1.a. Eigene Willenserklärung des Geschäftsherrn
I.A.1.b. Zurechnung der Willenserklärung der Mittelsperson gem. § 164 I 1
I.A.1.b.(1). Anwendbarkeit der Stellvertretung (nur bei Anhaltspunkten hiergegen)
I.A.1.b.(2). Eigene Willenserklärung der Mittelsperson
I.A.1.b.(3). Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
I.A.1.b.(4). Im Rahmen seiner Vertretungsmacht
–> Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, Vollmacht § 166 II
–> Gesetzliche Vertretungsmacht, zB §§ 1629, 1626
–> Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
I.A.1.b.(4).(a). Keine Vertretungsmacht
I.A.1.b.(4).(b). Rechtsschein einer Bevollmächtigung
I.A.1.b.(4).(c). Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein
I.A.1.b.(4).(d). Kausalität des Rechtsscheins
I.A.1.b.(4).(e). Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zum Geschäftsherrn
I.A.1.b.(4).(e).(aa). Anscheinsvollmacht
I.A.1.b.(4).(e).(bb). Duldungsvollmacht
I.A.1.b.(4).(f). Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht
–> Kein Erlöschen der Vollmacht § 168
I.A.2. Wirksamkeit des Vertrags: sollte die Vertretungsmacht gefehlt haben, so ist hier zu prüfen, ob der schwebend unwirksame Vertrag gem. § 177 genehmigt wurde.
I.A.3. Annahme des Vertragspartners
II. Anspruch nicht erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
C. Ergebnis: Anspruch entstanden +/-
Die 3 Irrtümer in §119 BGB
- Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1
- Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2
- Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2
Die 2 Formen von Mittelspersonen
- Stellvertreter
* Bote
Eigenschaften, Pflichten und Voraussetzungen des Stellvertreters
- gibt eine eigene Erklärung im Namen des Geschäftsherrn ab, § 164 I
- Zugang beim Empfangsvertreter entspricht Zugang beim Geschäftsherrn, § 164 III
- Gesetzliche (z.B. § 1629 I) oder rechtsgeschäftliche (z.B. § 167) Vertretungsmacht erforderlich
- mindestens beschränkte GF erforderlich, § 165
Bote
- übermittelt lediglich die Erklärung eines Anderen
- Einsatz als Erklärungsbote oder Empfangsbote möglich
- Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
- Die Definition des Boten ist nicht im BGB zu finden; lediglich in § 120 („die zur Übermittlung verwendete Person“) wird er angedeutet
Sinn der Stellvertretung
- Effizienzsteigerung (z.B. mehr Verkaufsabschlüsse in derselben Zeit möglich; man muss nicht immer vor Ort sein, um ein Geschäft abzuschließen)
- Gesellschaften können selbst nicht handeln, sie müssen also vertreten werden.
- Soziale Zwecke (z.B. Vertretung des kranken Opas)
Rechtsfolge der fehlenden Offenkundigkeit
• Eigengeschäft des Vertreters
• Anfechtung wegen irrtümlichem Eigengeschäft wird
durch § 164 II ausgeschlossen
Duldungsvollmacht
Der „Vertretene“ lässt es wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt. Der Geschäftspartner kennt dieses Dulden und darf es nach Treu und Glauben dahingehend verstehen, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächdigt ist.
Anscheinvollmacht
Der „Vertretene“ kennt das Handeln des „Vertreters“ nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Der Geschäftspartner durfte nach Treu und Glauben annehmen, der Vertretene dulde und billige das Handeln des „Vertreters“.
Falsus procurator
Vertreter ohne Vertretungsmacht (d.h. eine Person, die im Namen einer anderen Person agiert und nicht über Vertretungsmacht verfügt oder die bestehende Vertretungsmacht überschreitet).