5. Schuldrecht Flashcards
Wann entsteht eine Sekundärpflicht?
…wenn eine Primärpflicht verletzt wird.
Schadensersatz ist z.B. eine Sekundärpflicht.
Klausurtipp Fahrlässigkeit
Definition von Fahrlässigkeit immer erst aufschreiben, bevor Fahrlässigkeit untersucht wird.
vgl. § 276 Abs. 2 BGB
Untergliederung des allgemeinen Teils des Schuldrechts
§§ 275 ff.
- Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1-3, 311a BGB
- Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB
- Schuldverzug, § 286 BGB
- Rücktritt, §§ 323, 346 ff. BGB
Definition Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
Arten der Unmöglichkeit
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
- für den Schuldner oder jedermann unmöglich
- Aufwand in grobem Missverhältnis (faktische Unmöglichkeit)
- persönliche Abwägung (moralische Unmöglichkeit)
Die zwei Sorten von Unmöglichkeit
objektiv
• für jedermann unmöglich
subjektiv
• Schuldner kann die Leistung nicht erbringen, aber jemand anderes
In welchem Teil des Prüfungsschemas wird Unmöglichkeit geprüft?
AU:
• objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB
AD:
• faktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB
• moralische Unmöglichkeit nach § 275 III BGB
Was passiert gem. § 326 BGB, wenn der Schuldner nicht nach § 275 BGB zu leisten braucht?
- § 326 I BGB: Anspruch auf Gegenleistung entfällt
- § 326 II BGB: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen bei Schuld für Umstände nach § 275 BGB oder Annahmeverzug des Gläubigers
bester Spicker für die Klausur
§ 275 IV BGB
“Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.”
AGL Unmöglichkeit (nach Zeitpunkt der Unmöglichkeit)
Anfänglich:
• Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss
• § 311a II BGB
Nachträglich:
• Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss
• §§ 280 I, III, 283 BGB
Unterscheidungen von Arten von Schuld
- Gattungsschuld
- Vorratsschuld (Unterfall der Gattungsschuld)
- Stückschuld
Konkretisierung
• Gattungsschuld wird zu Stückschuld
• § 243 II BGB
• “Der Schuldner hat das zur Leistung
einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan.“
Leistungsort vs. Erfolgsort
- Holschuld (Leistungsort: Schuldner, Erfolgsort: Schuldner)
- Schickschuld (Leistung: Schuldner, Erfolg: Gläubiger)
- Bringschuld (Leistung: Gläubiger, Erfolg: Gläubiger)
Unterscheidung von Schuldverhältnissen
- rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (i.d.R. durch einen Vertrag)
- gesetzliche Schuldverhältnisse
Schuldrecht allgemeiner Teil
- §§241 –432 BGB
* Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse und damit auch für alle Vertragstypen relevant werden können