7.6 weitere Sachenrechte Flashcards
Zurückbehaltungsrecht
andere Sicherungsmittel
Befugnis, die Herausgabe einer Sache/Erbringung einer Leistung bis zur Erfüllung einees Anspruchs zu verweigern
§ 471 gewährt ein ZbR an körperlichen Sachen
Voraussetzung Zurückbehaltungsrecht
der Anspruch muss einen bestimmten Bezug zur herauszugebenden Sache aufweisen (Konnexität, anders: § 369 UGB)
dies ist der Fall, wenn sich der Anspruch
- auf einen auf die Sache gemachten Aufwand
- oder auf einen durch die Sache verursachten Schaden gründet
(der Anspruch muss grds gegen die Person bestehen, die die Herausgabe der Sache verlange)
Servitut
sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache (§ 472)
Personaldienstbarkeiten
Servitut
eine bestimmte Person ist Servitutsberechtigter
hierzu gehören:
- Gebrauchsrecht
- Fruchtgenussrecht
- Wohnrecht
Grunddienstbarkeiten
Servitut
wenn eine Dienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht
das Recht besteht in der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks
- Felddienstbarkeiten (Wegerecht, Weiderecht usw)
- Hausdienstbarkeiten
zB Wegerecht über ein fremdes Grundstück, um eine beschwerliche Route abkürzen zu können
§§ 475 ff
Erwerb von Servituten
Servitut
durch Ersitzung
es bedarf bei Liegenschaften 30 Jahre andauernder, redlicher und echter Nutzung
wurde ein Recht ersessen, kann der Berechtigte wie erwähnt die Eintragung im Grundbuch verlangen
wer ein Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter
Erlöschen
Servitut
Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache und durch langjährige Nichtausübung (Verjährung: 30 Jahre, juristische Personen 40 Jahre)
Freiheitsersitzung
Servitut
Sonderfall der Verjährung durch den Eigentümer
widersetzt sich der Verpflichtete der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte 3 Jahre dabei bewenden, erlischt die Servitut
Schutz von Servituten
als Rechtsbesitzer genießt der Servitutsberechtigte Besitzschutz
er kann sein absolutes Recht gegen den Eigentümer und jeden Dritten mit Servitutsklage (§ 523) geltend machen
Reallast
es handelt sich um das dingliche Recht an einem Grundstück, vom Grundstückseigentümer bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen (positives Tun) verlangen zu können (§ 12 GBG)
Entstehen einer Reallast
- Titel: Vertrag / letztwillige Verfügung
- Modus: Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft
Baurecht
ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben
Frist Baurecht
das Baurecht ist notwendig befristet, es kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden
Rechtsposition des Servitutsberechtigten
er hat eine absolut geschützte Rechtsposition, die er durch die Servitutsklage gegenüber jedermann durchsetzen kann
wodurch ist der Eigentümer einer Sache zum Vorteil des Berechtigten verpflichtet? (Servitut)
er ist verpflichtet, etwas zu dulden („bejahende Dienstbarkeit“) oder zu unterlassen („verneinende Dienstbarkeit“)
die Verpflichtung kann aber nicht in einem aktiven Tun bestehen (§ 482)