7.3: Eigentum Flashcards
Eigentum Definition
§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen
er hat das Vollrecht
rei vindicatio
§ 366: Eigentumsklage
die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache
Einwendungen bei rei vindicatio
der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine sachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat
was ist die actio negatoria und was ist die Voraussetzung?
Eigentumsfreiheitsklage
der Eigentümer kann sich gegen sonstige Störungen wehren
absolutes Recht
Voraussetzung: vom Kläger zu erbringende Beweis seines Eigentums und der Störung
worauf richtet sich die actio negatoria?
Eigentumsfreiheitsklage
richtet sich auf:
- Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
- Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
Nachbarrecht
§§ 364-364b
regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander
Immissionen
Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen
zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.
Was muss ein Eigentümer niemals dulden?
Nachbarrecht
- unmittelbare Zuleitungen
- grobkörperliche Einwirkungen
- gesundheitsgefährdende Einwirkungen
wann sind positive Immissionen unzulässig?
sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)
negative Immissionen
Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen
zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen
Sonderregel Immissionen
genehmigte Anlagen (§ 364a)
sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten
Miteigentum Definition
die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen
Teilung des Eigentumsrechts
real geteiltes Eigentum
es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache
kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich
schlichtes Miteigentum
= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen
jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)
Gesamthandeigentum
beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr
“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)
Entstehung schlichtes Miteigentum
§§ 825 ff
- Vertrag
- Gesetz
- letztwillige Verfügung
Verfügung an Sache selbst vs Gesamt
schlichtes Miteigentum
über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen
zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller
Verwaltung
schlichtes Miteigentum
sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache
ordentliche und außerordentliche Verwaltung
schlichtes Miteigentum
ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)
außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)
Teilungsklage
schlichtes Miteigentum
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft
jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren
Quantitätseigentum
schlichtes Miteigentum
Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen
Wohnungseigentum
ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen
haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft
Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum
die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst
ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit
derivativer Eigentumserwerb
- Titel
- Modus
- Berechtigung des Vormannes
Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb
§ 367
- entgeltliches, gültiges Titelgeschäft
- bewegliche körperliche Sache
- bereits übergeben
- redlich
- einer der 3 Alternativvoraussetzungen
Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb
- Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung
- Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
- Erwerb vom Vertrauensmann
Vertrauensmann
gutgläubiger Eigentumserwerb
wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat
zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
- ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist
- redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte
- gülitgier entgeltlicher Titel
Streitanmerkung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)
Ursprünglich richtige Eintragung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung
ursprünglich unrichtige Eintragung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
hängt von § 61 ff GBG ab
grundsätzlich: “was eingetragen ist, gilt”
hängt davon ab, ob der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes vom Gericht verständigt wurde:
- ja: Rekursfristen
- nein: Schreijahre
Rekursfrist
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben
Schreijahre
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)
Scheinerbe
jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist
besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)
Ersitzung
scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht
die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit
eigentliche Ersitzung
erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel
uneigentliche Ersitzung
diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz
Ersitzungsfrist
- bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel)
- unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht)
§ 1466, 1476, 1477
sonstiger originärer Erwerb
wichtigsten Fälle:
- Vermengung
- Verarbeitung
- Bauführung
- Zueignung
- Fund
- Enteignung
Vermengung
sonstiger originärer Erwerb
- Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff)
- Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
Verarbeitung
sonstiger originärer Erwerb
= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung
- Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer
- keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
Bauen
sonstiger originärer Erwerb
wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt
Bauen: fremdes Material - eigener Grund
sonstiger originärer Erwerb
ohne Erlaubnis: Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material
Grundeigentümer muss Ersatz für Material leisten (§ 417)
- redlich: gemeiner Wert
- unredlich: Höchstwert
Bauen: eigenes Material - fremder Grund
sonstiger originärer Erwerb
wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks
der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen
tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten
Bauen: Überbau
sonstiger originärer Erwerb
- § 418 Satz 3: Wissen des Grundeigentümers A von der Bauführung des B und keine Untersagung): ist B redlich, wird er Eigentümer der verbauten Liegenschaftsfläche samt Gebäude; er muss dem A den gemeinen Wert der überbauten Fläche vergüten
- § 415 analog: wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt: Miteigentum am gesamten Gebäude und beiden verbauten Liegenschaftsflächen -> Auflösung des Miteigentums nach § 415
§§ 414ff
Bauen: geringfügiger Überbau
sonstiger originärer Erwerb
- § 418 Satz 3
- § 416 analog (wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt): Alleineigentum des Bauführers B am Überbau, samt verbauter Liegenschaftsfläche (nach Rsp nur bei redlichkeit, nach aA Miteigentum nach § 415 analog)
Zueignung
sonstiger originärer Erwerb
ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben
Okkupation, § 381
Fund
sonstiger originärer Erwerb
nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht
§§ 388ff
Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn
sonstiger originärer Erwerb
wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben
nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet
Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu
Enteignung
sonstiger originärer Erwerb
führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde
Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt
der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)
Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung)
Eigentumsvorbehalt
teilt der EV-Käufer seinem Abkäufer mit, dass er die Sache unter EV erworben hat, dann kann er einen weitergeleiteten EV vereinbaren
dem Grunde nach veräußert der EV-Käufer sein Anwartschaftsrecht
der Abkäufer wird erst dann Eigentümer, wenn die Verbindlichkeiten aus dem ersten EV-Kauf getilgt sind
erweiterter Eigentumsvorbehalt
Eigentum soll nicht schon mit der Tilgung des Kaufpreises übergehen, sondern erst, wenn der EV-Käufer weitere Forderungen erfüllt, die neben der Kaufpreisforderung bestehen
HM: EV wegen Verstoßes gegen den Publizitätsgrundsatz sachentrechtlich unwirksam
dh: der EV ist nur in Bezug auf die konkrete Kaufpreisforderung sachenrechtlich wirksam, darüber hinausgehend nicht
Weiterveräußerung durch den Verkäufer
Eigentumsvorbehalt
- Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann
- Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
verlängerter Eigntumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen
Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen
dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit
EV-Käufer tritt EV-VK seine Forderung gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung ab
nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
will der EV-Käufer einem Abkäufer die Sache seinerseits unter EV veräußern, ohne den Abkäufer zu verständigen, dass er die Sache selbst nur unter EV erworben hat, kann er mit dem Abkäufer einen anchgeschalteten EV vereinbaren: der EV-Käufer übereignet Sache an den Abkäufer unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises, den der Abkäufer dem EV-Käufer schuldet
welche 2 Vorbehaltskäufe folgen bei dem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?
- das Eigentum an der Sache geht auf den EV-Käufer über, wenn er den Kaufpreis an den EV-Verkäufer zahlt. Auf den Abkäufer geht das Eigenutm über, wenn er den Kaufpreis zahlt
- war der EV-Käufer nicht berechtigt, erlangt der gutgläubige Abgkäufer (§ 367) ein Anwartschaftsrecht. Zahlt er den EV-Käufer, wird er Eigentümer und der EV-Verkäufer verliert seine Sicherung