7.3: Eigentum Flashcards

1
Q

Eigentum Definition

A

§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen

er hat das Vollrecht

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2
Q

rei vindicatio

A

§ 366: Eigentumsklage

die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache

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3
Q

Einwendungen bei rei vindicatio

A

der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine sachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat

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4
Q

was ist die actio negatoria und was ist die Voraussetzung?

Eigentumsfreiheitsklage

A

der Eigentümer kann sich gegen sonstige Störungen wehren

absolutes Recht

Voraussetzung: vom Kläger zu erbringende Beweis seines Eigentums und der Störung

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5
Q

worauf richtet sich die actio negatoria?

Eigentumsfreiheitsklage

A

richtet sich auf:

  • Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
  • Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
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6
Q

Nachbarrecht

A

§§ 364-364b

regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander

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7
Q

Immissionen

A

Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen

zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.

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8
Q

Was muss ein Eigentümer niemals dulden?

Nachbarrecht

A
  • unmittelbare Zuleitungen
  • grobkörperliche Einwirkungen
  • gesundheitsgefährdende Einwirkungen
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9
Q

wann sind positive Immissionen unzulässig?

A

sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)

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10
Q

negative Immissionen

A

Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen

zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen

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11
Q

Sonderregel Immissionen

A

genehmigte Anlagen (§ 364a)

sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten

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12
Q

Miteigentum Definition

A

die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen

Teilung des Eigentumsrechts

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13
Q

real geteiltes Eigentum

A

es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache

kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich

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14
Q

schlichtes Miteigentum

A

= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen

jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)

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15
Q

Gesamthandeigentum

A

beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr

“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)

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16
Q

Entstehung schlichtes Miteigentum

A

§§ 825 ff

  • Vertrag
  • Gesetz
  • letztwillige Verfügung
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17
Q

Verfügung an Sache selbst vs Gesamt

schlichtes Miteigentum

A

über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen

zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller

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18
Q

Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache

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19
Q

ordentliche und außerordentliche Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)

außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)

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20
Q

Teilungsklage

schlichtes Miteigentum

A

Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren

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21
Q

Quantitätseigentum

schlichtes Miteigentum

A

Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen

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22
Q

Wohnungseigentum

A

ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen

haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft

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23
Q

Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum

A

die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst

ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit

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24
Q

derivativer Eigentumserwerb

A
  • Titel
  • Modus
  • Berechtigung des Vormannes
25
Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb
§ 367 - entgeltliches, gültiges Titelgeschäft - bewegliche körperliche Sache - bereits übergeben - redlich - einer der 3 Alternativvoraussetzungen
26
Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb
- Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung - Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens - Erwerb vom Vertrauensmann
27
Vertrauensmann | gutgläubiger Eigentumserwerb
wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat | zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer
28
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
- ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist - redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte - gülitgier entgeltlicher Titel
29
Streitanmerkung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)
30
Ursprünglich richtige Eintragung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung
31
ursprünglich unrichtige Eintragung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
hängt von § 61 ff GBG ab grundsätzlich: "was eingetragen ist, gilt" hängt davon ab, ob der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes vom Gericht verständigt wurde: - ja: Rekursfristen - nein: Schreijahre
32
Rekursfrist | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben
33
Schreijahre | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)
34
Scheinerbe
jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)
35
Ersitzung
scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit
36
eigentliche Ersitzung
erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel
37
uneigentliche Ersitzung
diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz
38
Ersitzungsfrist
- bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel) - unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht) | § 1466, 1476, 1477
39
sonstiger originärer Erwerb
wichtigsten Fälle: - Vermengung - Verarbeitung - Bauführung - Zueignung - Fund - Enteignung
40
Vermengung | sonstiger originärer Erwerb
- Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff) - Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
41
Verarbeitung | sonstiger originärer Erwerb
= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung - Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer - keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
42
Bauen | sonstiger originärer Erwerb
wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt
43
Bauen: fremdes Material - eigener Grund | sonstiger originärer Erwerb
ohne Erlaubnis: Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material Grundeigentümer muss Ersatz für Material leisten (§ 417) - redlich: gemeiner Wert - unredlich: Höchstwert
44
Bauen: eigenes Material - fremder Grund | sonstiger originärer Erwerb
wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten
45
Bauen: Überbau | sonstiger originärer Erwerb
* § 418 Satz 3: Wissen des Grundeigentümers A von der Bauführung des B und keine Untersagung): ist B redlich, wird er Eigentümer der verbauten Liegenschaftsfläche samt Gebäude; er muss dem A den gemeinen Wert der überbauten Fläche vergüten * § 415 analog: wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt: Miteigentum am gesamten Gebäude und beiden verbauten Liegenschaftsflächen -> Auflösung des Miteigentums nach § 415 | §§ 414ff
46
Bauen: geringfügiger Überbau | sonstiger originärer Erwerb
* § 418 Satz 3 * § 416 analog (wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt): Alleineigentum des Bauführers B am Überbau, samt verbauter Liegenschaftsfläche (nach Rsp nur bei redlichkeit, nach aA Miteigentum nach § 415 analog)
47
Zueignung | sonstiger originärer Erwerb
ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben | Okkupation, § 381
48
Fund | sonstiger originärer Erwerb
nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht | §§ 388ff
49
Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn | sonstiger originärer Erwerb
wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu
50
Enteignung | sonstiger originärer Erwerb
führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten
51
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde
52
Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt
der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)
53
Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung) | Eigentumsvorbehalt
teilt der EV-Käufer seinem Abkäufer mit, dass er die Sache unter EV erworben hat, dann kann er einen weitergeleiteten EV vereinbaren dem Grunde nach veräußert der EV-Käufer sein Anwartschaftsrecht der Abkäufer wird erst dann Eigentümer, wenn die Verbindlichkeiten aus dem **ersten EV-Kauf** getilgt sind
54
erweiterter Eigentumsvorbehalt
Eigentum soll nicht schon mit der Tilgung des Kaufpreises übergehen, sondern erst, wenn der EV-Käufer weitere Forderungen erfüllt, die neben der Kaufpreisforderung bestehen HM: EV wegen Verstoßes gegen den Publizitätsgrundsatz **sachentrechtlich unwirksam** dh: der EV ist nur in Bezug auf die konkrete Kaufpreisforderung sachenrechtlich wirksam, darüber hinausgehend nicht
55
Weiterveräußerung durch den Verkäufer | Eigentumsvorbehalt
- Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann - Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
56
verlängerter Eigntumsvorbehalt | Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit EV-Käufer tritt EV-VK seine Forderung gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung ab
57
nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt | Eigentumsvorbehalt
will der EV-Käufer einem Abkäufer die Sache seinerseits unter EV veräußern, ohne den Abkäufer zu verständigen, dass er die Sache selbst nur unter EV erworben hat, kann er mit dem Abkäufer einen anchgeschalteten EV vereinbaren: der EV-Käufer übereignet Sache an den Abkäufer unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises, den der Abkäufer dem EV-Käufer schuldet
58
welche 2 Vorbehaltskäufe folgen bei dem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?
- das Eigentum an der Sache geht auf den EV-Käufer über, wenn er den Kaufpreis an den EV-Verkäufer zahlt. Auf den Abkäufer geht das Eigenutm über, wenn er den Kaufpreis zahlt - war der EV-Käufer nicht berechtigt, erlangt der gutgläubige Abgkäufer (§ 367) ein Anwartschaftsrecht. Zahlt er den EV-Käufer, wird er Eigentümer und der EV-Verkäufer verliert seine Sicherung