7.3: Eigentum Flashcards
Eigentum Definition
§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen
er hat das Vollrecht
rei vindicatio
§ 366: Eigentumsklage
die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache
Einwendungen bei rei vindicatio
der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine sachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat
was ist die actio negatoria und was ist die Voraussetzung?
Eigentumsfreiheitsklage
der Eigentümer kann sich gegen sonstige Störungen wehren
absolutes Recht
Voraussetzung: vom Kläger zu erbringende Beweis seines Eigentums und der Störung
worauf richtet sich die actio negatoria?
Eigentumsfreiheitsklage
richtet sich auf:
- Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
- Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
Nachbarrecht
§§ 364-364b
regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander
Immissionen
Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen
zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.
Was muss ein Eigentümer niemals dulden?
Nachbarrecht
- unmittelbare Zuleitungen
- grobkörperliche Einwirkungen
- gesundheitsgefährdende Einwirkungen
wann sind positive Immissionen unzulässig?
sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)
negative Immissionen
Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen
zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen
Sonderregel Immissionen
genehmigte Anlagen (§ 364a)
sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten
Miteigentum Definition
die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen
Teilung des Eigentumsrechts
real geteiltes Eigentum
es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache
kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich
schlichtes Miteigentum
= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen
jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)
Gesamthandeigentum
beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr
“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)
Entstehung schlichtes Miteigentum
§§ 825 ff
- Vertrag
- Gesetz
- letztwillige Verfügung
Verfügung an Sache selbst vs Gesamt
schlichtes Miteigentum
über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen
zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller
Verwaltung
schlichtes Miteigentum
sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache
ordentliche und außerordentliche Verwaltung
schlichtes Miteigentum
ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)
außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)
Teilungsklage
schlichtes Miteigentum
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft
jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren
Quantitätseigentum
schlichtes Miteigentum
Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen
Wohnungseigentum
ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen
haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft
Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum
die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst
ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit