7.2: Besitz Flashcards
Inhaber
jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)
Besitzer
wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2)
entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)
Sachbesitzer
jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten
Rechtsbesitzer
es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben
bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht
(zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)
Besitz durch Dritte
wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln
Besitzmittler
jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)
Besitzdiener
jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)
Buchbesitz
wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321)
hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist
Übergabesurrogate
Besitzerwerb
ersparen eine körperliche Übergabe
- Übergabe durch Zeichen (§ 427)
- Übergabe durch Erklärung (§ 428)
- Versendung (§ 429)
Übergabe durch Zeichen
§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär
Übergabe durch Erklärung
- Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung)
- Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung)
- Besitzanweisung
Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)
die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne
Besitzkonstitut
der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben
Besitzanweisung
die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll
Übergabe durch Versendung
dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld)
in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart)
im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung
Qualifikationen des Besitzes
- Rechtmäßigkeit
- Redlichkeit
- Echtheit
rechtmäßiger Besitz
rechtmäßig besitzt, wer einen gültigen Titel für seinen Besitz hat (§ 316) -> wird vermutet
redlicher Besitzer
redlich besitzt, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§ 326), also glaubt und glauben darf, dass er zum Besitz (vor allem als Eigentümer) berechtigt ist
echter Besitzer
echt ist der Besitzer nur, wenn er nicht durch:
- Gewalt (zB Räuber)
-List (zB Betrüger)
-Heimlichkeit (zB Dieb) oder
- “Bitte” (ein Prokurist, der die geliehene Sache nunmehr als die seinige haben will)
erworben wurde
rechtlicher Besitz
wenn der Besitz in dreifacher Hinsicht qualifiziert ist (rechtmäßig, redlich und echt)
der rechtliche Besitz ist bereits eine geschützte Rechtsposition
Besitzstörungsklage
§ 339: das Verfahren dient nur der Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung
Tatbestand der Besitzstörung ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes
Entziehung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt, sondern auch ganz beseitigt wird
Störung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt
wann liegt Eigenmacht vor?
Besitzschutz
liegt vor, wenn der Eingriff
- weder durch die Erlaubnis des Besitzers
- noch durch das Gesetz
- noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist