7.2: Besitz Flashcards
Inhaber
jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)
Besitzer
wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2)
entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)
Sachbesitzer
jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten
Rechtsbesitzer
es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben
bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht
(zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)
Besitz durch Dritte
wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln
Besitzmittler
jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)
Besitzdiener
jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)
Buchbesitz
wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321)
hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist
Übergabesurrogate
Besitzerwerb
ersparen eine körperliche Übergabe
- Übergabe durch Zeichen (§ 427)
- Übergabe durch Erklärung (§ 428)
- Versendung (§ 429)
Übergabe durch Zeichen
§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär
Übergabe durch Erklärung
- Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung)
- Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung)
- Besitzanweisung
Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)
die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne
Besitzkonstitut
der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben
Besitzanweisung
die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll
Übergabe durch Versendung
dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld)
in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart)
im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung