7.1: Grundlagen Flashcards
Sachenrecht Definition
das Recht der Güterzuordnung
-> es verleiht Recht an etwas
absolute Recht
= dingliche Rechte
Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind
Publizität (Offenkundigkeit)
wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)
bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch
Typenzwang
Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)
- Eigentum
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit
- Reallast
die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt
Spezialität
Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens
kausale Tradition
§ 380
die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)
nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat
Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat
Definition der Sache
nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient
Verkehrsfähigkeit
Sache
grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein
Grundverkehrsgesetze
Sache
das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln
der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)
körperliche Sachen
Sache
sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können
zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie
unkörperliche Sachen
Sache
sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)
öffentliche Sachen
Sache
stehen im Eigentum des Staates
sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)
teilbare Sache
Sache
wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann
können real geteilt werden
unteilbare Sache
Sache
ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)