7.1: Grundlagen Flashcards
Sachenrecht Definition
das Recht der Güterzuordnung
-> es verleiht Recht an etwas
absolute Recht
= dingliche Rechte
Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind
Publizität (Offenkundigkeit)
wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)
bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch
Typenzwang
Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)
- Eigentum
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit
- Reallast
die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt
Spezialität
Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens
kausale Tradition
§ 380
die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)
nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat
Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat
Definition der Sache
nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient
Verkehrsfähigkeit
Sache
grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein
Grundverkehrsgesetze
Sache
das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln
der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)
körperliche Sachen
Sache
sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können
zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie
unkörperliche Sachen
Sache
sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)
öffentliche Sachen
Sache
stehen im Eigentum des Staates
sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)
teilbare Sache
Sache
wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann
können real geteilt werden
unteilbare Sache
Sache
ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)
verbrauchbare Sache
Sache
eine Sache ist verbrauchbar, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301)
unverbrauchbare Sache
Sache
es können nur bestimmte Rechte an unverbrauchbaren Sachen bestehen
(zB Fruchtgenuss, Mietvertrag)
schätzbare Sachen
Sache
der Wert lässt sich in Geld ausdrücken (§ 303ff)
der gemeine Wert
Sache
bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Sache für jedermann hat
- Verkehrswert (Austauschwert): ist der Preis, der am Markt üblicherweise erzielt werden kann
- Ertragswert: ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages
- Herstellungswert: Kosten der Herstellung
vertretbare Sachen
Sache
wenn sie nach der Verkehrsanschauung bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird (meist Gattungsschulden)
zB Lebensmittel, Serienprodukte, Geld
unvertretbare Sachen
Sache
Gegenstände, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind (meist Speziesschulden)
zB Kunstwerk, ein Oldtimer
bewegliche Sachen
Sache
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können
superficies solo cedit
Sache
alles, was mit einer Liegenschaft fest verbunden ist, teilt das rechtliche Schicksal der Liegenschaft
der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähiger Teil der unbeweglichen Sache
herrenlose Sachen
Sache
gehören niemanden
wenn sie noch nie jemandem gehört haben, sind sie ursprünglich herrenlos
häufiger sind sie vom bisherigen Eigentümer aufgegebene (derelinquierte) Sachen
Okkupation
Sache
herrenlose Sachen darf sich jeder aneignen (hier greifen aber teilweise sondergesetzliche Beschränkungen, insbesondere naturschuztrechtliche Bestimmungen)
einfache Sachen
Sache
bestehen aus einem Stück, sind eine natürlich oder künstlich zusammengefügte Einheit, die nicht weiter zerlegt werden kann, ohne sie zu zerstören
zusammengesetzte Sachen
Sache
bestehen aus mehreren Bestandteilen
unselbstständige Bestandteile
Sache
stehen in einem so engen Zusammenhang mit der Hauptsache, dass ihre Abtrennung unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, weil Bestandteil und Rest wesentlich weniger wert sind als die ungeteilte Sache (sind sonderrechtsunfähig)
selbstständige Bestandteile
Sache
bei selbstständigen Bestandteilen ist eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll möglich
zBB der für einen Ring verwendete Diamant
Zubehör und ihre Voraussetzungen
Sache
bei diesem ist eine Nebensache der Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet
Voraussetzungen:
- Widmung der Nebensache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache
- zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses räumliches Näheverhältnis bestehen
Maschineneigentum
Sache
Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, gelten nur dann nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch angemerkt wird, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (§ 297a)
Superädifikate
Sache
Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets daran bleiben sollen (§ 435) -> bewegliche Sachen
Gesamtsache
Sache
als Gesamtsache bezeichnet § 302 den Inbegriff von besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen
(zB eine Sammlung, Vermögen, Unternehmen)