7.4: Grundbuch Flashcards
Grundbuch
das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind
Einverleibung Grundbuch
wer im Grundbuch als Berechtigter (Eigentümer) eingetragen (= einverleibt) ist, ist Buchbesitzer (Tabularbesitzer)
die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes bei beweglichen Sachen
Modus Grundbuch
Einverleibung ins Grundbuch
sie ist als Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften nötig (§ 431)
Rechtsschein
Grundbuch
die Einverleibung ist ein Indiz für die tatsächlich bestehende Berechtigung
Rechtsschein bei beweglichen Sachen ist bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch
Einrichtungen
Grundbuch
besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung (Originalurkunden zB Kaufvertrag)
Hilfseinrichtungen
- Grundbuchsmappe: Landkarte, auf der die Lage der Grundstücke ersichtlich sind
- Personenverzeichnis (Eigentümerverzeichnis)
- Grundstücksverzeichnis
- Straßenverzeichnis (Anschriftenverzeichnis)
Hauptbuch
Grundbuch
jedes Grundstück ist von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen
Kastralgemeinden (KG)
Grundbuch
Österreich besteht im Grundbuch aus verschiedenen Kastralgemeinden
innerhalb einer KG gibt es Grundbuchseinlagen, die mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet werden
Realfoliensystem
Grundbuch
eine Grundbuchseinlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus einer oder mehreren Liegenschaften besteht
weil die Einlage jeweils für einzelne Liegenschaften (nicht: Personen) errichtet wird, spricht man vom Realfoliensystem
Gutbestandsblatt
Grundbuch
- erster Teil (A1-Blatt): allgemeine Angaben über den Grundbuchskörper und Informationen über noch unerledigte Grundbuchsgesuche
- zweiter Teil (A2-Blatt): sind mit dem Eigentum verbundene Recht eingetragen
Eigentumsblatt
Grundbuch
B-Blatt
gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse
es werden die rechtserhebliche Beschränkungen der Verfügung der Eigentümer dort eingetragen (zB Minderjährigkeit)
Lastenblatt
Grundbuch
C-Blatt
es sind dort alle bücherliche Rechte eingetragen, die die Liegenschaft belasten
zB Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten
Öffentlichkeitsgrundsatz
Grundbuch
ist ein öffentliches Buch, jedermann kann Einsicht nehmen und so Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften erhalten
bei jedem Grundbuchsgericht möglich
Einsicht in das Personenverzeichnis ist allerdings beschränkt
Eintragungsgrundsatz
Grundbuch
besagt, dass der Modus für Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich die Eintragung im Grundbuch ist (§ 431)
eine körperliche Übergabe genügt nicht
Ausnahmen Eintragungsgrundsatz
Grundbuch
- Ersitzung: erwirbt mit Zeitablauf und ohne Eintragung
- Erbe: erwirbt nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit der Einantwortung
Sprungeintragung
Grundbuch
Abkürzung: wenn der eingetragene A die Liegenschaft an B und dieser wieder an C verkauft, kann C sofort eine Eintragung erwirken, auch wenn B nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 22 GBG)