7.5: Pfandrecht Flashcards

1
Q

Pfandrecht

A

das Recht, sich aus einer Sache bevorzugt zu befriedigen, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird (§ 447)

ist ein dingliches und daher absolutes Recht

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2
Q

Prinzipien Pfandrecht

A
  • Akzessorietät: kein Pfandrecht ohne Forderung
  • Recht an fremder Sache: kein Pfandrecht an eigener Sache
  • Spezialität: kein Generalpfand, es müssen Pfandrechte an einzelne Sachen bestellt werden
  • ungeteilte Pfandhaftung: es gibt keinen Anspruch auf eine (anteilige) Freigabe von Teilen des Pfandes
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3
Q

Pfandobjekt

A

kann nur für Sachen gelten, die verwertbar und damit durch Nutzung oder Veräußerung befriedigungstauglich sind

kann beweglich, unbeweglich, körperlich, unkörperlich sein

bei Forderungsrechten: absolutes, aber kein dingliches Recht

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4
Q

wann kommt eine Verpfändung durch Zeichen in Betracht?

Pfandrecht

A

kommt nur dann in Betracht, wenn eine körperliche Übergabe der Pfandsache faktisch nicht möglich oder wirtschaftlich untunlich ist

§ 452 iVm 427

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5
Q

Publizitätsprinzip

Pfandrecht

A

dieses verlangt zum Schutz des Rechtsverkehrs, dass das Pfandrecht publik gemacht wird, damit Dritte nicht über den Umfang des Haftungsfonds des Schuldners getäuscht wewrden

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6
Q

Verpfändung bei beweglichen Sachen

Pfandrecht

A

Übergabe der sache an den Pfandgläubiger (Faustpfandprinzip)

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7
Q

Verpfändung bei verbücherten, unbeweglichen Sachen

Pfandrecht

A

Eintragung in das Grundbuch

Liegenschaften

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8
Q

Verpfändung bei unverbücherten, unbeweglichen Sachen & Superädifikaten

Pfandrecht

A

Urkundenhinterlegung

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9
Q

Verpfändung bei unverbrieften und verbrieften Forderungen

Pfandrecht

A
  • unverbriefte Forderungen: Drittschuldnerverständigung
  • verbriefte Forderungen: Urkundenhinterlegung
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10
Q

inwiefern sind künftige Forderungen als Pfandrecht zulässig?

Pfandrecht

A

künfige Forderungen sind zulässig, sofern die Forderung durch Gläubiger und Rechtsgrund ausreichend individualisiert ist

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11
Q

wie lauten die zwei Formen des Geldpfandes?

Pfandrecht

A

zwei Formen
- regelmäßiger Geldpfand (pignus regulare): Gläubiger hat kein Recht, das Pfand zu gebrauchen
- unregelmäßiger Pfand (pignus irregulare): Geld geht in das Eigentum des Gläubigers über, der es auch verwenden darf und nur nach Erlöschen des Rechts zurückzahlen muss

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12
Q

Pfandrechtswandlung

Pfandrecht

A

in einigen Fällen ändert sich das Pfandobjekt, das Pfandrecht bleibt aber aufrecht

dies setzt aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus

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13
Q

Afterpfand

Pfandrecht

A

Pfandrecht am Pfandrecht

der Pfandgläubiger verpfändet für seine eigene Verbindlichkeiten das ihm bestellte Pfandrecht an einen Dritten

§ 454 f

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14
Q

wie lautet der Titel für den Pfandrechtserwerb und zwischen wem wird dieser vereinbart?

Pfandrecht

A

Titel für den Pfandrechtserwerb ist ein Pfandbestellungsvertrag

zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandgläubiger

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15
Q

Hauptpflicht Vertragsinhalt

Pfandrecht

A

Bestellung des Pfandes

Gläubiger ist bei beweglichen Sachen verpflichtet, die Sache sorgfältig zu verwahren und nach Begleichung der Forderung zurückzustellen

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16
Q

Verbot bestimmter Abreden

Pfandrecht

A
  • § 1371: lex commissoria -> die Abrede, dass der Gläubiger, wenn die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig beglichen wird, die Pfandsache behalten darf (Gesetz schützt leichtfertigen Schuldner)
  • § 1372: Fruchtgenießung durch den Pfandgläubiger -> abstraktes Wucherverbot
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17
Q

Pfandverschlechterung

Pfandrecht

A

Wertveränderungen zwischen Bestellung und Pfandreife sind Risiko des Gläubigers, er trägt das Zufallsrisiko

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18
Q

Voraussetzungen Ersatzpfand

Pfandrecht

A
  • Pfand war schon bei Bestellung mangelhaft (Sondergewährleistung)
  • Wert des Pfandes wird später durch ein Verschulden des Pfandbestellers geminder (SE)
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19
Q

Modus Pfandrecht

A

§ 451: um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen

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20
Q

Modus bei unbeweglichen Sachen

Pfandrecht

A

die Verpfändung kann nur duch eine Eintragung der Hypothek im Gundbuch erfolgen

21
Q

Modus bei Forderungen

Pfandrecht

A

Drittschuldnerverständigung: der Drittschuldner wird davon verständigt, dass die Forderung gegen ihn nun verpfändet ist

bei Buchforderung: Buchvermerk in den Geschäftsbüchern des Gläubigers

22
Q

gutgläubiger Pfandrechtserwerb

A
  • gültiger Pfandbestellungsvertrag
  • bewegliche körperliche Sache
  • bereits übergebn
  • Gutgläubigkeit des Erwerbers
  • von einem Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb oder Vertrauensmann
23
Q

richterliche Pfandrechte

A

= Pfändungspfandrechte

Voraussetzung: Gläubiger hat bereits ein vollstreckbares Urteil, in dem seine Forderung bestätigt wird

handelt sich idR um eine Vorstufe zur Verwertung

24
Q

gesetzliche Pfandrechte

A

das Gesetz gewährt bestimmten Personen ein Pfandrecht an bestimmten Sachen

zB
- der Vermieter für Mietzinsforderungen an den eingebrachten Sachen des Mieters
- der Rechtsanwalt für seine Kosten an Geld, das ihm für seine Mandaten überwiesen wird

25
Q

Pfandklage

A

da das Pfandrecht ein absolutes Recht ist, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache von einem Dritten herausverlangen, der kein Recht zum Besitz hat

26
Q

Devastationsklage

Pfandrecht

A

Recht des Pfandgläubigers, jedermann auf Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf das Pfand klagen zu können (§458)

27
Q

was ist wenn die Forderung nach Fälligkeit nicht bezahlt wird?

Pfandrecht

A

wird die gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nciht bezahlt, kann der Pfandgläubiger die Sachhaftung in Anspruch nehen und das Pfand verwerten lassen

28
Q

gerichtliche Verwertung

Pfandrecht

A
  • Gläubiger kann Personalschuldner einfach auf Zahlung klagen -> kann damit auf das gesamte Vermögen und auch auf Pfandsache zugreifen
  • bei Drittschuldnern: Klage auf Zahlung, nur Zugriff auf Pfandsache
29
Q

außergerichtliche Verwertung

Pfandrecht

A
  • Versteigerung durch befugten Unternehmer
  • Freihandverkauf möglich und sinnvoll -> höherer Erlös
  • Pfandgläubiger kann Eigentum übertragen
30
Q

Verteilung des Erlöses

Pfandrecht

A
  • Erlös dient primär der Gläubigerbefriedigung, was übrig bleibt gehört dem Pfandbesteller
  • reicht Erlös nicht -> Personalhaftung
31
Q

Mehrfachverpfändung

Verteilung des Erlöses bei Pfandrecht

A
  • häufig bei Liegenschaften
  • Erlös wird verteilt nach Pfandrang
  • Pfandrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts und dieser hängt von der Setzung des notwendigen Modus ab
32
Q

Einlösungsrecht

Pfandrecht

A

ein Gläubiger kann die Forderungen der anderen einlösen (übernehmen) wenn er glaubt, bei späterer Verwertung der Pfandsache einen höheren Erlös zu erzielen

33
Q

Übertragung des Pfandrechts

A

während der Übergang bei gesetzlichen und richterlichen Pfandrechten automatisch erfolt, ist bei vertraglichen Pfandrechten strittig, ob ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich ist

Legalzession und Hypotheken: automatisch

34
Q

Teilschuldverschreibungen

Pfandrecht

A
  • der auf dem Papier Berechtigte ist nur Gläubiger eines Teils der Schuld
  • kann hypothekarisch besichert sein
35
Q

Pfandbriefe

Pfandrecht

A

werden von Hypothekarbanken ausgegeben

die Refinanzierung der Bank erfolgt durch Ausgabe von Pfandbriefen

erst Eintragung im Hypothekenregister begründet Sonderrechte der Pfandbriefinhaber

36
Q

Umfang des Pfandrechtes bei Bestandteilen & Zivilfrüchte

Pfandrecht

A
  • unselbstständige Bestandteile: teilen notwendig das Schicksal der Hauptsache (Früchte vor der Absonderung)
  • selbstständige Bestandteile und Zubehör: werden im Zweifel mitverpfändet (werden aber mit Absonderung pfandfrei)
  • Zivilfrüchte: werden von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst
37
Q

Pfandrecht bei Nebensachen

Pfandrecht

A

wird eine Sache verpfändet, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das Zubehör und selbstständige Bestandteile des Pfandes

§ 457

38
Q

forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Hypothek

A
  1. Hypothek ist noch nicht aus GB gelöscht
  2. Pfändgläubiger tritt nicht mehr bestehende Forderung an Dritten ab
  3. Dritter vertraut auf Richtigkeit des GB-Standes

bis zur Einverleibung der Löschung besteht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

verfügt der immer noch eingetragene Hypothekargläubiger über die nicht mehr existente Hypothekarforderung, kann der Dritte auf den Bestand der Hypothek vertrauen

§ 469

39
Q

Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek

A

der Erwerber der Forderung geht davon aus, dass mit Abtretung der Forderung auch die Sicherheit in Form der Hypothek auf ihn übergeht

der GB Stand weckt das Vertrauen darauf, dass eine solche Hypothek - und damit wohl auch die Forderung - überhaupt besteht

bestand tatsächlich keine entsprechende Forderung, ist fraglich, ob der Erwerber dennoch gutgläubig eine Hypothek erworben hat (idR zu verneinen, weil die H ein akzessorisches Sicherungsrecht - also abhängig vom Bestand der Hauptschuld - ist)

ABER: unter den Voraussetzungen der §§ 63 ff GBG zw 1500 ist ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts möglich (Durchbrechen der Akzessorität)

40
Q

Rangvorbehalt

Hypothek

A

Löschung des alten und Eintragungen des neuen Pfandrechts muss nicht gleichzeitig erfolgen

§ 58 GBG: binnen 3 Jahren kann im ausgewählten Rang eine neue Hypothek eingetragen werden

41
Q

forderungsbekleidete Hypothek

Hypothek

A
  1. Realschuldner (Pfandbesteller) war ursprünglich vom Personalschuldner personenverschieden
  2. Gläubigerstellung fällt mit Stellung des Pfandbestellers zusammen

entsteht, wenn Drittpfandbesteller Gläubiger des Personalschuldners wird, also die Positionen von Pfandbesteller und Pfandgläubiger vereinigt werden

  • Abtretung durch Legalzession
  • Erbgang

§ 1446

42
Q

Folgen forderungsbekleidete Eigentümerhypothek

A
  • besicherte Forderung bleibt weiterhin aufrecht
  • dem Gläubiger haftet für die Schuld seine eigene Liegenschaft
43
Q

was ist der Vorteil bei der forderungsbekleideten gegenüber der forderungentkleideten ET-Hypothek?

A

hat keine Gutglaubensproblematik

ET erhält einen seiner Forderung gegen Personalschuldner entsprechenden Anteil am Versteigerungserlös (§ 470 S 2)

44
Q

Simultanhypothek

A

= solidarische Haftung meherer Liegenschaften für eine Forderung

  • Wahlrecht des Gläubigers, an welcher der Liegenschaften er sich befriedigt
  • Grundsätzlich proportionaler Beitrag der mithaftenden Liegenschaften zur Gläubigerbefriedigung
  • bei Abweichung: Nachhypothekare mit Ausgleichsanspruch (Zahlung eines Ausgleichsbetrags/Einverleibung von Ersatzhypotheken)

§ 15 GBG

45
Q

Höchsbetragshypothek

A

= Einverleibung des Pfandrechts bis zum ziffernmäßigen Höchstbetrag

für Forderungen aus bestimmten Grundverhältnissen wird ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingeräumt

wen Gläubiger und Rechtsgrund feststehen, aber die Höhe der Forderung noch nicht angegeben werden kann

§ 14 Abs 2 GBG

46
Q

Löschung Höchtsbetragshypothek

A

Erlöschen erst mit
1. Beendigung des Grundverhältnisses (Fälligstellung des Kredits)

und

  1. Tilgung der Forderung
47
Q

Sicherungseigentum

andere Sicherungsmittel Pfandrecht

A
  • darf die Sache nur zur Befriedigung verwenden, wenn der Schuldner nicht zahlt
  • Titel: Sicherungsabrede
  • Modus: Übergabe
  • ist nicht akzessorisch, dh. dass das Sicherungseigentum aufrecht bleibt, wenn die Forderung erloschen ist -> Sache muss erst rückübereignet werden
48
Q

Sicherungszession

A

es wird dem Gläubiger eine Forderung nicht als Pfand gegeben, sondern zur Gänze übertragen