6.1 Rechtsformen Flashcards
Personengesellschaften
- Zusammenschluss von mindestens zwei Personen
- Geschäftsführung grundsätzlich durch Gesellschafter
- persönliche Haftung durch Gesellschafter
- keine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
Kapitalgesellschaften
- eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Personen)
- Geschäftsführung nicht zwangsläufig aus dem Gesellschaftskreis
- Haftungsbegrenzung auf die Einlagen
Andere Gesellschaftsformen (Auswahl)
- Genossenschaft (e. G.)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Personengesellschaften - Beispiele
- stille Gesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften - Beispiele
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Stille Gesellschaft
- vertragliche Vereinigung zwischen einem Kaufmann und einem Kapitalgeber, dessen Einlage in das Vermögen des Kaufmanns übergeht
- Kapitalgeber erhält Anteil am Gewinn und ist im Konkursfall Gläubiger des Unternehmens
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- vertragliche Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels
- keine Eintragung ins Handelsregister bzw. Kein Handelsgewerbe nach HGB
- auch: BGB-Gesellschaft
- persönliche Haftung der Gesellschafter
- Grundlage weiterer, spezieller Personengesellschaften
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- ähnlich GbR, aber Eintrag ins Handelsregister und Handelsgewerbe nach HGB
Kommanditgesellschaft (KG)
- mindestens zwei Gesellschafter (Komplementär und Kommanditist)
- unbeschränkte Haftung durch mindestens einen Gesellschafter (Komplementär)
- beschränkte Haftung durch mindestens einen Gesellschafter (Kommanditist)
GmbH & Co. KG
- Kommanditgesellschaft, bei welcher der Komplementär eine GmbH ist
Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschafter (Aktionäre) sind mit Anteilen an dem in Wertpapiere (Aktien) zerlegten Grundkapital (mindestens 50.000€) der Gesellschaft beteiligt
- keine persönliche Haftung
- Gründung auch durch eine Person möglich
- Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Beteiligung der Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital (mind. 25.000€)
- keine persönliche Haftung
- Gründung auch durch eine Person möglich
- Organe: Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- unbeschränkte Haftung durch mindestens einen Gesellschafter (Komplementär)
- Beteiligung der restlichen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) an dem in Aktien zerlegten Grundkapital
Genossenschaft (eG)
- keine geschlossene Mitgliederzahl
- Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
- keine persönliche Haftung
- Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Privatversicherungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Kunden werden mit Abschluss des Versicherungsvertrags Mitglied des Vereins
Arbeitergemeinschaft (Arge)
- Sonderform einer BGB-Gesellschaft (GbR)
-> entsteht nach Abschluss des Bauvertrages; Gesellschafter bilden vorher eine Bietergemeinschaft
-> Haftung der Gesellschafter ggü. Den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch
-> Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ggü. Dritten erfolgt durch die Gesellschafter gemeinschaftlich - vertragliche Bindung mehrerer am Bau beteiligter Handwerksmeister oder Bauunternehmer
- jedes Unternehmen leistet nur die im Vertrag fixierten Beiträge
- jedes Unternehmen behält seine wirtschaftliche Unabhängigkiet
- einmalig möglich oder auch auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben
Organe der Arge
- Aufsichtsstelle (Gesellschafterversammlung)
- technische Geschäftsführung
- kaufmännische Geschäftsführung
- Bauleitung
Aufgaben der Aufsichtsstelle der Arge
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung (Vertragsänderungen, Kreditaufnahme, etc.)
- Entscheidungen über Beauftragung und Kostenübernahme einer Rechtsberatung sowie ggf. Von Beweissicherungsverfahren und Gutachten bei Rechtsstreitigkeiten
Aufgaben der technische Geschäftsführung einer Arge
- Vertretung der Arge ggü. Dem Auftraggeber in allen Belangen und ggü. Dritten in technischen Belangen
- Überwachung der Bauarbeiten
- Beschaffung von Arbeitsgenehmigungen, Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, Benennung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Abschluss von Verträgen mit Nachunternehmern
- Verhandlungen mit Auftraggeber über Bauausführung, Änderungen und Auslegung des Bauvertrags und über Genehmigungen von Nachträgen
- Anwesenheit bei Abnahmen
- unverzügliche Berichterstattung an alle Gesellschafter über wesentliche Geschäftsvorfälle
Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung einer Arge
- Vertretung der Arge ggü. Dritten in allen kaufmännischen Belangen
- Überwachugn der kaufmännischen Arbeiten für und auf der Baustelle sowie der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
- Einkauf- und Materialverwaltung
- laufender Schriftverkehr
- Buchführung, Ergebnisübersichten, Schlussbilanz, internes Rechnungswesen
- Kontoführung, Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln, Krediten, Bürgschaften, Organisation von Vollmachten
- Steuerangelegenheiten
- unverzügliche Berichterstattung an alle Gesellschafter über wesentliche Geschäftsvorfälle
Gründung für die Bildung von Argen (Auftragnehmersicht)
- betriebswirtschaftlich
- fehlende Kapazitäten zur Erfüllung von Großaufträgen, Ressourcen
- Risikoverteilung
- Liquidität, Finanzierung
- Angebotspreis, Wettbewerb - geschäftspolitisch
- Firmenimage
- Verbesserung des eigenen Know-Hows, Kompetenz, Wissenstransfer
- erweiterter Zugang zu Groß- und Referenzprojekten
- Spezialisierung, technische Fähigkeit
- Markteintritt (Netzwerke)
Gründe für die Bildung von Argen (Auftraggebersicht)
- Risikoreduzierung infolge Insolvent eines Auftragnehmers durch gesamtschuldnerische Haftung
- umfangreicheres technisches und organisatorisches Wissen
- Preisreduzierung
- öffentliche Auftraggeber: wirtschafts-, sozial und konjunkturpolitische Gründe