4.3 Nachtragskalkulation Flashcards
1
Q
§650 c BGB
A
- Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
- Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
2
Q
Tatsächliche Kosten: Ist-Kosten bzw. Ist-Aufwand
A
- Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten
- Erfassung des Aufwandes über Dokumentation
- Erfassung der Kosten über Buchhaltung
3
Q
Erforderlichkeit: Korrektiv (übliche Verhältnisse)
A
- Abgleich mit Kosten- und Preisdatenbanken
- Abgleich mit örtlichen Verhältnissen in der Region
- Abgleich mit örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle
4
Q
angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn
A
- übliche Verhältnisse und konkreter Sachverhalt
- kein Rückgriff auf Kalkulation
5
Q
Ziele des Gesetzgebers durch die Verwendung tatsächlich erforderlicher Kosten
A
- Spekulationen eindämmen
- Streit vermeiden
- Anreize setzen für: korrekte Abschreibung, korrekte und nachvollziehbare Kalkulation
6
Q
Nachtragskalkulation Alternativen
A
Alternative 1: Tatsächlich erforderliche Kosten
Alternative 2: Fortschreibung der Urkalkulation