4.2 Nachtragskalkulation - Anordnungsrecht des Auftraggebers Flashcards

1
Q

§650b Abs. 1 und 2 BGB

A
  1. Begehrt der Besteller
    (1) eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
    (2) eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
    streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
    Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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2
Q

Vorgehensweise bei Leistungsänderung

A
  1. Änderungsbegehren des Auftraggebers
  2. Angebotspflicht des Unternehmers, sofern Änderung zumutbar
  3. Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Mehr-/ Mindervergütung
  4. Ablauf von 30 Tagen ohne Einigung
  5. Anordnung in Textform
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3
Q

§1 Abs. 3 und 4 VOB/B

A
  1. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten
  2. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
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