1.2 Einführung in das Baubetriebswesen: Baubetrieb als Schnittstellenwissenschaft Flashcards
Volkswirtschaftslehre
untersucht das makroökonomische Zusammenwirken aller Sektoren, die über den Markt innerhalb eines (i.d.R. durch Staatsgrenzen) abgegrenzten Gebiets mit einheitlicher Währung miteinander verbunden sind
Sektoren: Unternehmen, Staat, Haushalte, Ausland
Ziel der Volkswirtschaftslehre
Gesetzmäßigkeiten und Handlungsempfehlungen für die Wirtschaftspolitik
Betriebswirtschaftslehre
untersucht wirtschaftliche Abläufe in einzelnen Unternehmen bzw. Organisationen und deren Beziehungen
Abläufe: Festlegung von Betriebszielen, Gestaltung und Steuerung betrieblicher Prozesse, Einsatz von Produktionsfaktoren, Marktauftritt
Ziel der Betriebswirtschaftslehre
fundierte Instrumente für Unternehmen, mit denen sich Entscheidungen treffen und Probleme lösen lassen
Unterscheidung der Bedürfnisse nach den Merkmalen
Gegenstand: Materielle Bedürfnisse, immaterielle Bedürfnisse
Dringlichkeit: Existenzbedürfnisse, Kulturbedürfnisse, Luxusbedürfnisse
Bewusstheitsgrad: Offen/bewusst, latent/unbewusst
Bedürfnisträger: Inidvidualbedürfnisse, Kollektivbedürfnisse
Bedürfnis
- persönliches Mangelempfinden, verbunden mit dem Wunsch, den Mangel zu beheben
- unterliegen ständigen Veränderungen durch: Bildung, Alter, Umwelt, technische Fortschritten, Einkommen
Bedarf
Teil der Bedürfnisse, der durch den Einsatz persönlicher Mittel befriedigt werden kann
Nachfrage
Teil des Bedarfs, der am Markt wirksam wird
Markt
Ausgleich der Knappheit durch Angebot und Nachfrage
VWL - Ökonomisches Prinzip
- Maximalprinzip
- gegebene Mittel für möglichst großes Ziel verwenden
- Nutzen-, Gewinnmaximierung - Minimalprinzip
- gesetztes Ziel wird mit minimalen Mitteln umgesetzt
- Ausgabenminimierung, Kostenminimierung
VWL - Marktumfeld eines Bauunternehmers
- Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung
- Beschaffungsmarkt
- Arbeitsmarkt
- Absatzmarkt
Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung
- wirtschaftliches Umfeld (Globalisierung, Konjunktur, Preisniveau, Ölpreis, Börsen, Finanzwelt, Banken)
- Demographie (Überalterung, Zuwanderung, Kinderarmut)
- Technologie (Kosteneinsparungen durch höhere Effizienz, höhere Anforderungen)
- Gesetze, Verordnungen zu Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
- Regelwerke (DIN-Normen als technische Standards)
- Steuern
Beschaffungsmarkt
- Baustoffmarkt (Bereitstellung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen)
- Baumaschinenmarkt
- Markt für Nachunternehmer (Bauunternehmungen führen Arbeiten häufig nur im Bereich ihrer Kernkompetenz aus)
Arbeitsmarkt
- Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte
- Qualifikation der Arbeitskräfte
- Kosten der Arbeitskräfte
- Arbeitsrecht
- Tarifverträge
Absatzmarkt
- öffentliche Auftraggeber, Investoren, Bauträger, Projektentwickler
- lokal, national, international
- Immobilienmarkt
- Wandel von Einstellungen (ökologisches Bewusstsein, Nachhaltigkeit, Qualitätsbewusstsein)
BWL - Aufgaben von Unternehmen
- Leistungserstellung (Produktion): Planvoller Einsatz der Produktionsfaktoren zur Erzeugung von Sachgütern und Dienstleistungen, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen
- Leistungsverwertung (Absatz): Güter und Dienstleistungen werden über den Absatzmarkt den anderen Wirtschaftseinheiten (Unternehmen, Haushalte) zur Verfügung gestellt
Produktionsfaktoren
Dispositiver Faktor: Leitung
Originäre Faktoren: Ausführende Arbeit, Betriebsmittel, Werkstoff
Leitung
- Zielsetzung
- Planung
- Entscheidung
- Organisation
- Kontrolle
Ausführende Arbeit
- gelernte, ungelernte Arbeit
- repetitive, kreative Arbeit
- körperliche, geistige Arbeit
Betriebsmittel
- Grundstücke
- Gebäude
- Maschinen/Anlagen
- Transportiereinrichtungen
- Betriebsaustattung
- Geschäftsausstattung
Werkstoffe
- Rohstoffe
- Hilfsstoffe
- Betriebsstoffe
- Fertigteile
- Handelswaren
- Informationen
Deutsches Recht
- Privatrecht
- Bürgerliches Recht (BGB)
- Besondere Privatrechtsgebiete - Öffentliches Recht
- Staatsrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
- Finanz- und Steuerrecht
- Prozessrecht
Deutsches Baurecht
- Privatrecht
- Vergaberecht
- Vetragsrecht - Öffentliches Recht (Teil des Verwaltungsrecht)
- Bauplanungsrecht
- Bauordnungsrecht
Privates Baurecht - Vergaberecht
- Privatpersonen und diesen gleich gestellte Unternehmen aus Handel, Gewerbe und Industrie unterliegen keinen vergaberechtlichen Einschränkungen
—> Vertragskonditionen und Preis im Rahmen des zwingenden Gesetzrechts frei verhandelbar - für öffentliche Auftraggeber gelten insb. Vorschriften der VOB/A, die eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln sowie größtmöglichen Wettbewerb und größtmögliche Transparenz sicherstellen sollen
Vergabeunterlagen
- Aufforderungen zur Angebotsabgabe (§8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
- Vertragsunterlagen (§8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A)
Privates Baurecht - Vertragsrecht: Grundsätzliches
- Privatpersonen sind beim Abschließen von Verträgen grundsätzlich frei (Grundsätze der Vertragsfreiheit)
—> Abschluss-, Gestaltungs-, Form- und Aufhebungsfreiheit - relevante Einschränkungen durch: Recht der AGB, weitere zwingende Vorschriften des BGB, Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung der VOB/B bei Bauverträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorformulierte, von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsbedingungen
Werkvertrag
- ein auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichteter Vertrag (§§ 631 ff. BGB)
—> Herstellung eines Werkes mit den zugesicherten Eigenschaften - Bauverträge sind in der Regel Werkverträge
- seit 01.01.2019: Werkvertragsrecht enthält ein gesondertes Bauvertragsrecht (§§ 650a ff)
Bauvertrag (§ 650a Abs. 1 BGB)
Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, Außenanlage oder eines Teils davon
Privates Baurecht - Vertragsrecht (VOB/B)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bauverträgen zugrunde gelegt werden können (kein Gesetzescharakter)
- einzelne Klauseln sind auf ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer ausgerichtet
- große Bedeutung aufgrund der fehlenden Ausrichtung des BGB auf Bauverträge (bis 31.12.2017)
—> wird auch danach wegen ihrer Praxisbewährung bei einem Großteil deutscher Bauvorhaben angewandt
Privates Baurecht - Gewährleistungsrecht
- Auftragnehmer schuldet mangelfreies Werk
- bei Mängeln kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen, die im Vertrag geregelt werden können (VOB/B weicht vom BGB hierbei ab)
- Ermöglichung des Versuchs des Mängelbeseitigung vor weitergehenden Mängelansprüchen für den Auftragnehmer
—> Beseitigung des Mangels oder Erstellung eines neuen Werks
—> Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz - Mängelansprüche bei Bauleitungen verjähren je nach den vertraglichen vereinbarten Fristen
—> VOB/B: 4 Jahre, BGB: 5 Jahre nach Abnahme - Gewährleistungsphase: Zeitraum von der Abnahme bis zur Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers
Arbeits- und Tarifrecht in der Bauwirtschaft
- regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und -nehmern
- viele Einzelgesetze
- abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen
Individuelles Arbeitsrecht
Regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und -nehmern
Kollektives Arbeitsrecht
Regelt die Beziehungen zwischen den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern einerseits sowie Gewerkschaften oder Betriebsräten