5. Rückstellungen Flashcards
Ansatz, Inanspruchnahme und Auflösung
Ansatz: Ansatzkriterien der Schulden § 249 HGB
Inanspruchnahme: Ereignis trifft ein
Auflösung von Rückstellungen:
Erfolgsneutrale Auflösung
Erfolgswirksame Auflösung
Bewertungsgrundsätze im HGB
§253 (1):2 vernünftige kaufmännische Beurteilung
§253(2) Restlaufzeit ist mit bestimmten Marktzinssatz abzuzinsen
§252(1) Nr.4 Vorsichtsprinzip
Vollständigkeitsprinzip: Wertaufhellung
Diskontierung - Sinn
- Zukünftige Zahlungen können nicht mit heute fälligen Zahlungen verglichen werden
- geringere Ausschüttung -> richtige Gewinndarstellung
Rückstellungen - Typisierung
§249 HGB
- Verbindlichkeitsrückstellungen
- Drohverlust
- unterlassene Instandhaltung
- Kulanz
Motivation aus GoB
Realisationsprinzip: Umsätze werden in der korrekten Periode gegenübergestellt
Imparitätsprinzip: Drohverluste nehmen Verluste aus aktuellen Geschäften vorweg
Verbindlichkeitsrückstellungen
Ansatzvoraussetzung 1:
Verpflichtung existiert wahrscheinlich
(Bürgerlich rechtlich; öffentlich rechtlich (Steuerschulden);faktische Verpflichtung (Kulanz)
Ansatzvorraussetzung 2: Wirtschaftliche Belastung
-den aufgewendeten Ressourcen stehen kein wirtschaftlichen Nutzen gegenüber
Ansatzvorraussetzung 3: Quantifizierbarkeit
-Punktschätzung nicht notwendig, Bandbreitenschätzung ausreichend
Gewährleistungs- und Kulanzrückstellung
- Bewertung des einzelnen Produktes oder pauschal
- Verwendung der Vergangenheitsdaten
- Anpassung bei neuen Informationen
Steuerrückstellungen
Künftige Steuerzahlungen gemäß einer Bilanzierungsperiode, die Höhe ist jedoch unbekannt
Pensionsrückstellung
Ansatzwahlrecht für unmittelbare Pesionsverpflichtung vor dem 1.1.1987
Ansatzwahlrecht für alle mittelbaren Pesionsverpflichtungen
Bewertung: - vernünftige kaufmännische Beurteilung
-Einbeziehung anderer Gehälter und Renten
Aufwandskomponenten:
- Zuführung zur Pensionsrückstellung
- Zinsaufwand durch Aufzinsung der Rückstellung
Drohverlustrückstellung
-Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Abschreibung oder Rückstellung
-Aufwandsbuchung in einigen Fällen sowohl Rückstellung als auch Abschreibung
Umweltschäden:
- Verpflichtung: PAssivierung der Rückstellung
- Abschreibung der Grundstückwertminderung (§253 (2) HGB)
Bauleistung: Abschreibung der unfertigen Erzeugnisse
-Ausnahme bei in Zukunft liegender Ereignisse (Rohstoffpreiserhöhung)