5. Berufsrecht (Grundlagen & Schwerpunkte) Flashcards

1
Q

Übersicht

A
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2
Q

Berufspflichten
* HBKG der Länder

A
  • HBKG der Länder
    – Allg. Berufspflichten und Generalklauseln – Bspw: § 27 HmbKGH
    Abs. 1
    „Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.“
    Abs. 4 umfasst die Haftpflichtversicherungspflicht und Nachweispflicht
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3
Q

Berufspflichten – eine Übersicht

A
  • Dokumentationspflicht
    – Siehe vorab „Behandlungsvertrag“
  • Werbung
  • Kooperation
    – Später „Niederlassungsrecht“
  • Einsichtsrecht des Patienten
    – Siehe vorab „Behandlungsvertrag“
  • Leistungserbringung / Höchstpersönlich vs. „Internet“
  • Abstinenz
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4
Q

Freier Beruf

A
  • AbgrenzungzuGewerbe
  • KommtausdemSteuerrecht,wurdespäterim Berufsrecht übernommen.
    – § 1 Abs. 1 MBO-Ä „…Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“
    – § 1 Abs. 3 MBO-Psych:
    „Der Beruf des Psychotherapeuten ist seiner Natur nach ein freier Beruf und kein
    Gewerbe.“
  • ImKernaberweitzuverstehen,unterliegteinem gesellschaftlich-politischen Wandel.
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5
Q

Freier Beruf – Merkmale

A
  • Berufsethos und altruistische Berufseinstellung
  • Unabhängigkeit bei der Ausübung des Berufs
  • Besonderes Vertrauensverhältnis
  • Pers. Leistungserbringung
  • Wirtsch. Selbstständigkeit
  • Erfordernis einer qualifizierten Ausbildung
  • Berufsständische Selbstverwaltung
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6
Q

Heilkunde

A
  • § 1 Abs. 1 MBO-Psych
    Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern.
  • Dient der Abgrenzung von
    – Heilberufen
  • Verfügen über eine Berechtigung zu eigenverantwortlicher Heilbehandlung und zum Führen spezifischer Berufsbezeichnung
    – HeilHILFSberufe / Gesundheitsfachberufe
  • Keine Berechtigung zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung, aber Führungsbefugnis einer spezifischen Berufsbezeichnung
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7
Q

Werbung

A
  • Irreführende Werbung
    – Bspw.
  • Praxis für Traumatherapie ohne geeigneten Hinweis auf „nur“ Heilpraktiker-Erlaubnis
  • Unzulässige Berufsbezeichnung – Heilpraktiker nennt sich
    » Psychotherapeut (HPG)
    » Psychotherapeutisch Praxis
    » Heilkundliche Psychotherapeutin » Fachtherapeut für Psychotherapie
  • § 23 MBO-Psych Abs. 1
    Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patienten notwendigen Informationen enthält.
    Abs. 3
    Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
    Abs. 4
    Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG) entsprechen.
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8
Q

Werbungdarfnicht, * Folgen „unlauterer“ Werbung

A
  • Werbungdarfnicht * Anpreisen
  • Irreführen
  • Vergleichen sein.
  • Folgen „unlauterer“ Werbung
    – Abmahnung
  • Durch Betroffene (Kammer, Patienten(vereinigungen), Kollegen,…)
  • UWG und Berufsordnung
    – Ggf. Berufsrechtliches Verfahren
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