2. Wirksamkeitsvoraussetzungen einer WE Flashcards
Rechtsfähigkeit
–Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein
–Beginn: mit Vollendung der Geburt und endet mit Tod (Hirntod)
Handlungsfähigkeit
–Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen zu können
Geschäftsfähigkeit
–Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen
–Tritt mit erreichen des 18. Lebensjahres ein
–Vorher: beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106) oder Geschäftsunfähigkeit (§ 104)
Deliktsfähigkeit
–Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff BGB zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden
–Alter: vgl. § 828 BGB
–< 7 Jahre: deliktsunfähig
–7-10 Jahre: nur Vorsatz, fahrlässig nicht bei Beteiligung eines Kfz, Schienen- oder Schwebebahn
–10-18 Jahre: nur, wenn bei Begehung die zur Erkenntnis der Verantworltlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Person, Juristische Person
- Person
–Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)
–Natürliche Person »Jeder lebende Mensch
–Juristische Person
–Zweckgebundene Organisation, der dieRechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat. - Verbraucher: § 13 BGB (Legaldefinition)
- Unternehmer: § 14 BGB (Legaldefinition)
Geschäftsunfähigkeit
–§ 104 Nr. 1 BGB
(< 7 Jahre)
–§ 104 Nr. 2 BGB
(eine den freien Willen ausschließende Krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die nicht nur vorübergehend ist)
–Bezieht sich auch alle Rechtsgeschäfte –Aber: partielle Geschäftsunfähigkeit
nur § 104 Abs. 2 BGB; Störung bezieht sich auf bestimmte Lebensbereiche
–Ausnahme: § 105a BGB
nur Fälle des § 104 Nr. 2 BGB
nur Geschäfte des tgl. Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden
Die Geschäftsfähigkeit (relevant insbesondere bei minderjährigen Patienten)
Verträge können (grds.) nur mit geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden.
Dies begründet sich in der Notwendigkeit, dass der Handelnde seine Vertragsfreiheit auf der Grundlage eines geistigen Mindestverständnisses bzgl. der damit verbundenen rechtlichen Folgen aufbringen kann.
Die §§ 104 ff. BGB verfolgen daher den Schutzzweck, den Nicht- Geschäftsfähigen vor nachteiligen Folgen des Geschäftsverkehrs zu schützen; ein guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit existiert nicht.
Ist die handelnde Person nicht geschäftsfähig, ist die von ihm stammende Willenserklärung nichtig.
Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB
- Grundsätzliche Nichtigkeit der WE gemäß § 105 Abs. 1 BGB bei
– Kindern bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr gemäß § 104 Nr. 1 BGB,
–Geisteskranke gemäß § 104 Nr. 2 BGB. - Nichtigkeit der WE im konkreten Fall gemäß § 105 Abs. 2 BGB bei – Bewusstlosen,
– Personen, die unter vorübergehender Störung der Geistestätigkeit leiden (z.B. Volltrunkene). - Geschäftsunfähigen können auch keine WE zugehen, vgl. § 131 Abs. 1 BGB.
- Zur Teilnahme am Rechtsverkehr bedienen sich Geschäftsunfähige eines gesetzlichen Vertreters, z.B. den Eltern gemäß § 1626 BGB.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB
Kinder, die das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
In begrenztem Umfang dürfen beschränkt Geschäftsfähige voll wirksame Rechtsgeschäfte schließen.
ABER: Grundsätzlich ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Bis dahin ist das zweiseitige Rechtsgeschäft ggf. schwebend unwirksam.
Einseitige Rechtsgeschäfte sind immer nichtig.
Zustimmungsfreie Verträge
Gemäß § 107 BGB ist es für den beschränkt Geschäftsfähigen möglich, ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein Rechtsgeschäft vollwirksam vorzunehmen; Voraussetzungen sind, dass
der beschränkt Geschäftsfähige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (ausschließlich Beurteilung der rechtlichen Lage, nicht der wirtschaftlichen Situation).
Beispiel: Ein Kauf eines iPhone für 10 € mag für den beschränkt Geschäftsfähigen zwar wirtschaftlich vorteilhaft sein, rechtlich verpflichtet er sich jedoch zur Erfüllung der Kaufpreisschuld.
Daher kann der Minderjährige nur einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte vornehmen (zum Beispiel ein Schenkungsangebot annehmen); ebenso kann er einen Verfügungsvertrag schließen, kraft dessen ihm Eigentum übertragen wird; ist der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig, erfolgt eine Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB.
Im Übrigen bedarf es der Zustimmung der Vertretungsberechtigten.
Der Taschengeldparagraph, § 110 BGB
Hintergrund: Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs soll nicht jedes Geschäft des beschränkt Geschäftsfähigen der ausdrücklichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
Voraussetzungen
Der Minderjährige muss seine Leistung bewirkt haben, d.h. er muss vollständig erfüllt haben, Ratenzahlung oder ähnliches genügt nicht.
Überlassung an den Minderjährigen zu bestimmtem Zweck oder zur
freien Verfügung (allerdings sind davon als Unterfall des beschränkten Generalkonsenses nur Geschäfte im Rahmen des Vernünftigen erfasst).
Überlassung durch gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten.
Minderjährige im Arbeitsrecht
- Vertragsschluss immer unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
- Kündigungen und Maßnahmen sind idR über die Erziehungsberechtigten an den MJ zu richten
- Kurzarbeit gilt für Auszubildende nicht
- Ein Ausbildungsvertrag ist kein (!) Arbeitsvertrag i. e. S.
- Erlauben die Erziehungsberechtigten die Ausbildung, so gelten alle damit verbundenen WE / Verträge als genehmigt.