2. Wirksamkeitsvoraussetzungen einer WE Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit

A

–Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein
–Beginn: mit Vollendung der Geburt und endet mit Tod (Hirntod)

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2
Q

Handlungsfähigkeit

A

–Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen zu können

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3
Q

Geschäftsfähigkeit

A

–Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen
–Tritt mit erreichen des 18. Lebensjahres ein
–Vorher: beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106) oder Geschäftsunfähigkeit (§ 104)

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4
Q

Deliktsfähigkeit

A

–Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff BGB zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden
–Alter: vgl. § 828 BGB
–< 7 Jahre: deliktsunfähig
–7-10 Jahre: nur Vorsatz, fahrlässig nicht bei Beteiligung eines Kfz, Schienen- oder Schwebebahn
–10-18 Jahre: nur, wenn bei Begehung die zur Erkenntnis der Verantworltlichkeit erforderliche Einsicht hat.

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5
Q

Person, Juristische Person

A
  • Person
    –Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)
    –Natürliche Person »Jeder lebende Mensch
    –Juristische Person
    –Zweckgebundene Organisation, der dieRechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat.
  • Verbraucher: § 13 BGB (Legaldefinition)
  • Unternehmer: § 14 BGB (Legaldefinition)
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6
Q

Geschäftsunfähigkeit

A

–§ 104 Nr. 1 BGB
(< 7 Jahre)
–§ 104 Nr. 2 BGB
(eine den freien Willen ausschließende Krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die nicht nur vorübergehend ist)
–Bezieht sich auch alle Rechtsgeschäfte –Aber: partielle Geschäftsunfähigkeit
nur § 104 Abs. 2 BGB; Störung bezieht sich auf bestimmte Lebensbereiche
–Ausnahme: § 105a BGB
nur Fälle des § 104 Nr. 2 BGB
nur Geschäfte des tgl. Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden

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7
Q

Die Geschäftsfähigkeit (relevant insbesondere bei minderjährigen Patienten)

A

 Verträge können (grds.) nur mit geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden.
 Dies begründet sich in der Notwendigkeit, dass der Handelnde seine Vertragsfreiheit auf der Grundlage eines geistigen Mindestverständnisses bzgl. der damit verbundenen rechtlichen Folgen aufbringen kann.
 Die §§ 104 ff. BGB verfolgen daher den Schutzzweck, den Nicht- Geschäftsfähigen vor nachteiligen Folgen des Geschäftsverkehrs zu schützen; ein guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit existiert nicht.
 Ist die handelnde Person nicht geschäftsfähig, ist die von ihm stammende Willenserklärung nichtig.

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8
Q

Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB

A
  • Grundsätzliche Nichtigkeit der WE gemäß § 105 Abs. 1 BGB bei
    – Kindern bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr gemäß § 104 Nr. 1 BGB,
    –Geisteskranke gemäß § 104 Nr. 2 BGB.
  • Nichtigkeit der WE im konkreten Fall gemäß § 105 Abs. 2 BGB bei – Bewusstlosen,
    – Personen, die unter vorübergehender Störung der Geistestätigkeit leiden (z.B. Volltrunkene).
  • Geschäftsunfähigen können auch keine WE zugehen, vgl. § 131 Abs. 1 BGB.
  • Zur Teilnahme am Rechtsverkehr bedienen sich Geschäftsunfähige eines gesetzlichen Vertreters, z.B. den Eltern gemäß § 1626 BGB.
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9
Q

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB

A

 Kinder, die das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
 In begrenztem Umfang dürfen beschränkt Geschäftsfähige voll wirksame Rechtsgeschäfte schließen.
 ABER: Grundsätzlich ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
 Bis dahin ist das zweiseitige Rechtsgeschäft ggf. schwebend unwirksam.
 Einseitige Rechtsgeschäfte sind immer nichtig.

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10
Q

Zustimmungsfreie Verträge

A

 Gemäß § 107 BGB ist es für den beschränkt Geschäftsfähigen möglich, ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein Rechtsgeschäft vollwirksam vorzunehmen; Voraussetzungen sind, dass
 der beschränkt Geschäftsfähige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (ausschließlich Beurteilung der rechtlichen Lage, nicht der wirtschaftlichen Situation).
 Beispiel: Ein Kauf eines iPhone für 10 € mag für den beschränkt Geschäftsfähigen zwar wirtschaftlich vorteilhaft sein, rechtlich verpflichtet er sich jedoch zur Erfüllung der Kaufpreisschuld.
 Daher kann der Minderjährige nur einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte vornehmen (zum Beispiel ein Schenkungsangebot annehmen); ebenso kann er einen Verfügungsvertrag schließen, kraft dessen ihm Eigentum übertragen wird; ist der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig, erfolgt eine Rückabwicklung über §§ 812 ff. BGB.
 Im Übrigen bedarf es der Zustimmung der Vertretungsberechtigten.

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11
Q

Der Taschengeldparagraph, § 110 BGB

A

 Hintergrund: Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs soll nicht jedes Geschäft des beschränkt Geschäftsfähigen der ausdrücklichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
 Voraussetzungen
 Der Minderjährige muss seine Leistung bewirkt haben, d.h. er muss vollständig erfüllt haben, Ratenzahlung oder ähnliches genügt nicht.
 Überlassung an den Minderjährigen zu bestimmtem Zweck oder zur
freien Verfügung (allerdings sind davon als Unterfall des beschränkten Generalkonsenses nur Geschäfte im Rahmen des Vernünftigen erfasst).
 Überlassung durch gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten.

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12
Q

Minderjährige im Arbeitsrecht

A
  • Vertragsschluss immer unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
  • Kündigungen und Maßnahmen sind idR über die Erziehungsberechtigten an den MJ zu richten
  • Kurzarbeit gilt für Auszubildende nicht
  • Ein Ausbildungsvertrag ist kein (!) Arbeitsvertrag i. e. S.
  • Erlauben die Erziehungsberechtigten die Ausbildung, so gelten alle damit verbundenen WE / Verträge als genehmigt.
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