1. Die Willenserklärung Flashcards
Willenserklärung
- Willenserklärung
– Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten
Rechtsfolge gerichtet ist
– Besteht aus innerlich abgebildetem Willen (subjektiv) und dem nach außen erklärten (objektiv)
– Rechtlich relevant ist nur der objektiv erklärte Wille
–Erklärung:
» Ausdrücklich
» Konkludent = schlüssiges Verhalten
» Grds. ist Schweigen keine Erklärung (es gibt Ausnahmen!)
Es gibt verschiedene Arten von WE.
Empfangsbedürftige WE sind an eine andere Person gerichtet und werden wirksam, wenn sie dem Adressaten zugehen.
* Angebot oder Annahme bei einem Vertragsschluss (dazu später).
* Erklärung einer Kündigung.
Nicht empfangsbedürftige WE sind nicht direkt an eine andere Person
gerichtet.
* Testament.
Bestandteile einer WE
Bestandteile einer WE
Bestandteile einer WE (2)
Der Handlungswille liegt nicht nur vor bei bewusstem Sprechen, Nicken und Kopfschütteln, sondern auch bei durch Drohung erwirkten Handlungen (zur diesbezüglichen Anfechtbarkeit später).
Der Handlungswille liegt nicht vor bei reflexartigen Bewegungen oder Trunkenheit.
Der Erklärungswille liegt nicht vor, wenn der Erklärende keine rechtlich bedeutsame WE abgeben will, z.B. Unterschreiben eines Vertrages im Glauben ein Autogramm zu geben.
WE trotzdem wirksam, aber anfechtbar, sofern der Vertragspartner schutzwürdig ist und der Erklärende hätte erkennen können, dass er einen rechtlich bedeutsamen Willen äußert (sog. Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit).
Der Geschäftswille liegt dann nicht vor, wenn Rechtsgeschäft zu anderen Konditionen geschlossen wird als beabsichtigt war (Folge: Anfechtbarkeit).
Fall 1
A nimmt an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer die Gebote für ein Fass Rotwein entgegennimmt, entdeckt A einen alten Schulfreund auf der anderen Seite des Raumes und winkt diesem heftig zu. Umso größer ist sein Entsetzen, als ihm der Versteigerer daraufhin den Zuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 erteilt.
Ist A zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet?
Wirksamwerden der WE – Abgabe und Zugang
Für das Wirksamwerden einer nicht empfangsbedürftigen WE genügt die Abgabe; bei empfangsbedürftigen WE sind Abgabe und Zugang erforderlich.
Definition Abgabe: willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr (z.B. Einwurf in den Briefkasten, Absenden der E- Mail).
Klassischer Fall: Ein Brief soll zunächst noch nicht abgeschickt werden; die Sekretärin nimmt ihn aber vom Schreibtisch des Chefs und wirft ihn in den Briefkasten ein.
Folge: Haftung auf Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB; die WE ist aber in jedem Fall unwirksam.
Zustandekommen von Verträgen
- Das Rechtsgeschäft
Definition: Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, an welche die Rechtsordnung den Eintritt einer Rechtsfolge anknüpft.
Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus nur einer WE. z.B. Kündigungs-, Widerrufs- und Anfechtungserklärungen.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus der Anzahl der an dem Geschäft beteiligten Personen.
z.B. privatrechtlicher Vertrag.
Der Vertrag
Definition, mehrseitiges Rechtsgeschäft: das aus inhaltlich sich entsprechenden (Merke: nicht „übereinstimmenden“) , mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht.
Es gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, da der Einzelne seine Privatangelegenheiten nach seinen Lebensumständen regeln können soll (Ausdruck der Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).
Freiheit, überhaupt einen Vertrag abzuschließen (Abschlussfreiheit). Freiheit, den vertraglichen Inhalt autonom zu regeln
(Gestaltungsfreiheit).
Voraussetzungen des Vertrags
Es müssen mindestens zwei sich inhaltlich entsprechende WE vorliegen.
Die zeitlich frühere wird Antrag (auch: Angebot) genannt, § 145 BGB. Die zeitlich spätere trägt die Bezeichnung Annahme, § 146 BGB.
Definition Angebot: empfangsbedürftige WE, die dem Empfänger so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen vorbehaltloser Zustimmung abhängt.
Definition Annahme: empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt (Ausnahme von der Empfangsbedürftigkeit, sofern diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, vgl. § 151 S. 2 BGB).
Das Angebot
Schon das Angebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages beinhalten, da es zum Vertragsschluss nur an der vorbehaltlosen Zustimmung des Antragsemfängers fehlen darf (sog. essentialia negotii).
Kaufpreis,
Kaufgegenstand,
Person des Vertragspartners.
Kein Angebot liegt typischerweise bei Schaufensterauslagen oder Katalogen vor, da sich der Händler nicht mit einer Vielzahl von Personen vertraglich binden will; Folge wäre eine Erfüllungsverpflichtung gegenüber jedem Annehmenden unabhängig vom zur Verfügung stehenden Vorrat des Händlers (dann vielmehr: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – sog. invitatio ad offerendum).
Die Annahme
- Ist das „Ja!“
– Also die Unterschrift
– Das ausdrückliche Ja
– Die konkludente Zustimmung
– StetsaufdasAngebotbezogen. - Annahme unter Abänderung des
Angebotes
– Ist immer ein neues Angebot, dass dann der andere annehmen muss
– Kann zu einem Wechselspiel führen, bis eine Partei keine Änderung mehr vorgibt.
– Problematischbspw.beisichwidersprechendenAGB