5/6 (Sonstige Handlungsformen der Verwaltung (Ohne privatrechtliches Handeln) Flashcards

1
Q

Prüfung der Wirksamkeit einer RVO

A

I. Ermächtigungsgrundlage, Art. 80 I GG [vgl. Art. 61 I LV BW]

  1. Vorliegen einer (formell)gesetzlichen EGL
    - > muss regelungstechnisch nicht in einer einzigen „Norm“ enthalten sein
    - > EGL bereits bei Erlass der RVO gegeben (keine Heilungsmöglichkeit)
  2. Formelle Rechtmäßigkeit der EGL
  3. Materielle Rechtmäßigkeit der EGL
    - > Prinzip der Spezialermächtigung, Art. 80 I 2 GG [vgl. Art. 61 I 2 LV BW]
    - > gesetzliche Bestimmung von „Inhalt, Zweck und Ausmaß“; allgemeines Bestimmtheitsgebot (Art. 103 GG)
    - > EGL muss hinr. deutlich erkennen lassen, „in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen möglichen Inhalt die Verordnungen haben werden“ (BVerfG)

II. Formell rm. Anwendung der EGL
1. Zuständigkeit
• beachte unterschiedliche Regelungstechnik in GG und LV:
-> Bundesrecht: exklusiver Kreis nach Art. 80 I 1 GG, aber Subdelegation möglich
-> Landesrecht: gesetzlich bestimmt; wenn nicht: LReg, Art. 61 II LV
• Subdelegation möglich, wenn in gesetzl. EGL vorgesehen und durch RVO erfolgt, Art. 80 I 4 GG [vgl. Art. 61 II LV BW]
2. Verfahren, insb Mitwirkungsrechte anderer Organe
a) Beteiligung des Bundesrats
-> Zustimmungsbedürftigkeit, Art. 80 II GG
-> Zustimmungserteilung
b) EU-rechtl. Mitwirkungsrechte (insb. der EU-KOM)
c) Beteiligung Sonstiger: muss gesetzlich vorgesehen sein
3. Form
• insb. Zitiergebot, Art. 80 I 3 GG (konkrete ermächtigende gesetzl. Einzelvorschrift/en ist/sind anzugeben)
-> “Überschüssiges” Zitieren unschädlich, solange Prüfung nicht wesentlich erschwert
4. Verkündung
• Art. 82 I 2, II GG

III. Materiell rm. Anwendung der EGL
1. Beachtung der Vorgaben der EGL
• ggf. extensive Interpretation der EGL (Ensemble gesetzlicher Vorgaben, die die Gültigkeit der fraglichen RVO-Bestimmung betreffen)
2. Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigen Recht
• (Bundes-)Verfassungsbestimmungen, insb. Grundrechte (hier ggf. auch Vorrang des Gesetzes, Art. 20 III GG: Beachtung der bundesgesetzlichen Vorgaben)
• (Bundes-)Gesetze (soweit nicht bereits Frage der GG-Konformität, s.o.: Art. 20 III GG)
• Unionsrecht
3. Ermessen(sfehlerfreiheit)

IV. Bei Rechtswidrigkeit: Nichtigkeit

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2
Q

P: Fortgeltung der RVO bei nachträglicher Änderung/Wegfall ihrer EGL

A
  • eA (BVerfG; hM): Fortgeltung (+)
    pro: allgemeine Rechtssatzregel: Rechtsnorm gilt bis zu ihrer Änderung/Aufhebung
  • aA (mM): Fortgeltung nur soweit RVO noch von EGL gedeckt (bei Änderung) bzw. keine Fortgeltung (bei Wegfall)
    pro: RVO knüpfen als Konkretisierungs- und Durchführungsnorm an die EGL an, sodass ihre Existenz erforderlich ist (Akzessorietät aufgrund der funktionalen Einheit)
    pro: Wille des Gesetzgebers umfasst mit der Änderung/Aufhebung der abstrakten EGL auch die sie konkretisierenden Normen der RVO
    pro: Erst-Recht-Schluss aus Eingriffsvorbehalt bei GR: Da bereits ein unmittelbar auf ein Gesetz gestützter Eingriff nur rechtmäßig erfolgt, sofern das Gesetz im Zeitpunkt der Eingriffsvornahme rechtswirksam ist, darf für die auf Verordnungen gestützten Eingriffe (“aufgrund eines Gesetzes”) erst Recht nichts anderes gelten
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3
Q

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen RVO

A
  1. AK mit inzidenter NK (betrifft nur Einzelfall)
  2. Verwaltungsgerichtliche NK, § 47 VwGO (betrifft allgemeine Nichtigkeit)
    - > betrifft nur Landesrecht!
  3. Feststellungsklage
    - > Formulierungsaufwand, inwiefern generell-abstrakte RVO ein Rechtsverhältnis zu Einzelnem erzeugt
    - > jedoch mit Blick auf die Lücken des § 47 VwGO (kein Bundesrecht) und Art. 19 IV GG vertretbar
  4. Verfassungsbeschwerde
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4
Q

Prüfungspunkte: Anspruch aus Verwaltungsvertrag

A
  1. Vertrag
    - > Abgrenzung zu: Zusage / zustimmungsbedürftiger VA / VA mit NB
    - > Einigung der beiden Vertragspartner (Behörde und Bürger) über Herbeiführung eines Rechtserfolges
    - > falls (-): ggf. informelles Verwaltungshandeln
  2. Verwaltungsvertrag
    - > Vertrag dem Verwaltungsrecht zuzurechnen
    - -> Maßstab: Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes
  3. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsvertrages
    a. Zulässigkeit der Handlungsform gem. § 54 VwVfG
    - > insb. (+), wenn gesetzlich vorgesehen, vgl. § 11 BauGB
    - > insb. (-), wenn ausdrücklich oder nach den gesetzlich geregelten Umständen VA-Form geboten ist (bspw. Baugenehmigung)
    b. Formelle Rechtmäßigkeit, v.a. §§ 57f. VwVfG
    c. Materielle Rechtmäßigkeit
    aa. Rechtliche Bindung: Verwaltung darf nur vereinbaren, was gesetzlich festgelegt ist (Vorrang des Gesetzes), § 54 S. 1 aE
    bb. Ermessen
    cc. Ggf. Einverständnis des Bürgers durch Rechtsverzicht (kein Vorbehalt des Gesetzes) -> P
  4. Folgen der Rechtswidrigkeit
    a. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 58 VwVfG
    b. Nichtigkeitsgrund gem. § 59 II VwVfG bzw. Teilnichtigkeit gem. § 59 III VwVfG (gerade nicht § 139 BGB analog, sondern objektive Betrachtung)
    c. Nichtigkeitsgrund in entsprechender Anwendung des BGB
    d. Falls a-c (-): Rechtswidrigkeit hat keine Auswirkung auf die (unangreifbare) Rechtswirksamkeit
    e. Ggf. Kündigung, § 60 I 2
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5
Q

Verwaltungsvertrag: Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Vertragsgegenstandes

A
  • wenn Vertrag dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen dient (Einigung gem. § 110 BauGB)
  • wenn er die Verpflichtung zum Erlass eines VA oder einer sonstigen hoheitlichen Amtshandlung enthält
  • wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des Bürgers bezieht
  • wenn neutraler Verpflichtung (Zahlung eines Geldbetrages): Zweck/Gesamtcharakter des Vertrages
  • > insbesondere Verwaltungsvertrag, wenn Zahlungsverpflichtung in Hinblick auf Amtshandlung eingegangen wird (bspw. Baudispensvertrag)
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6
Q

Verwaltungsvertrag: Mischverträge

A
  • hL: für die Annahme eines Verwaltungsvertrages genügt bereits, wenn wenigstens eine vertragliche Vereinbarung öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder sich auf eine solche bezieht
    pro: einheitliche Beurteilung des Vertrages, keine Aufspaltung nötig
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7
Q

Verwaltungsvertrag: koordinationsrechtlich vs subordinationsrechtlich

A
  • zwischen grds gleichgeordneten Vertragspartnern (betreffen Rechtsbeziehungen, die nicht durch VA geregelt werden können) -> idR zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung
  • zwischen Parteien, die sonst in einem Über-Unterordnungsverhältnis stehen, vgl. § 54 S. 2 VwVfG (Wortlaut: Verwaltungsverträge, die VA ersetzen können - jedoch: Telos, Systematik, Historie: alle subordinationsrechtlichen Verhältnisse sollen erfasst werden)
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8
Q

Abgrenzung: Verwaltungsvertrag vs zustimmungsbedürftiger VA

A
  • Mitentscheidungsspielraum des Bürgers: Vertrag kann nur einvernehmlich zustande kommen
  • > Erklärung des Bürgers ist beim Vertrag Existenzvoraussetzung, beim zustimmungsbedürftigen VA jedoch Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung
  • > zusätzliche Abgrenzungsprobleme durch “ausgehandelten VA” (in der Praxis)
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9
Q

P: Verwaltungsvertrag: Lockerung der Gesetzesbindung durch Einverständnis des Bürgers (Gesetzesvorbehalt)

A
  • hM: Verzicht (+), wenn Rechtsposition disponibel und im konkreten Fall im Sachzusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag
    pro: wenn Bürger bei sonstigen hoheitlichen Maßnahmen auf Rechtspositionen verzichten kann, dann auch bei Verwaltungsvertrag, der sich durch ein erhöhtes Maß an Privatautonomie auszeichnet
    pro: kontrahierungswilliger Bürger würde bevormundet
    con: Gesetzesvorbehalt als objektives Recht nicht disponibel; tw. existieren auch spezielle EGL (§ 11 BauGB)
    con: sofern der Gesetzesvorbehalt nicht nur den Individualschutz betrifft, sondern auch die Kompetenzverteilung der Staatsgewalt sicherstellt, ist Verzicht unzulässig (jedoch regelmäßig zulässig bei individuellen Eingriffen in Freiheit/Eigentum des Einzelnen)
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10
Q

P: Nichtigkeitsgründe eines Verwaltungsvertrages: § 134 BGB von § 59 I VwVfG umfasst

A
  • eA: (+)
    pro: Wortlaut macht keine Ausnahmen
    pro: § 134 BGB stellt eine der wichtigsten Fehlervorschriften des BGB dar, sodass Verweis plausibel ist
  • aA: (-)
    pro: Systematik: alle rechtswidrigen Verwaltungsverträge wären nichtig, sodass § 57 II sinnlos wäre
    pro: Historie: Gesetzgeber wollte § 134 nicht miteinbeziehen
  • wA: vermittelnd: nur qualifizierte Form der Rechtswidrigkeit (BVerwG)
    pro: Ausgleich bei schwerwiegenden Rechtswidrigkeitsverstößen, die miteinbezogen werden können
    con: ungenaue Kriterien, wohl nicht bei einfachen Formverstößen
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11
Q

Verwaltungsvertrag: Rückerstattung

A
  • bei Nichtigkeit: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
  • bei VA aufgrund eines nichtigen Verwaltungsvertrages: selbst rechtswidrig (Anfechtbarkeit und Rücknehmbarkeit)
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12
Q

P: Verfassungskonformität des Fehlerregimes von § 59 VwVfG (bzgl. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20; Gesetzesbindung, Art. 1 III GG)

A
  • eA: nicht verfassungskonform
    pro: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Rechtswirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit): Verwaltung darf nicht, kann aber über das Recht hinweggehen, da rechtswidrige Verwaltungsverträge sanktionslos bleiben
  • aA: verfassungskonform
    pro: auch bei VA besteht Bestandskraft trotz Rechtswidrigkeit
  • > dagegen con: VA sind anfechtbar und rücknehmbar, Verwaltungsverträge nicht
    pro: pacta sunt servanda
  • > dagegen con: die Rechtsverbindlichkeit von Verträgen ist nicht Voraussetzung, sondern Folge ihrer Anerkennung durch die Rechtsordnung - pacta sunt servanda schützt gerade nicht rechtswidrige Verträge
    pro: Bürger verzichtet freiwillig auf Rechtspositionen (Privatautonomie)
  • wA: vermittelnd: verfassungskonforme Auslegung möglich
    pro: wenn Nichtigkeitsgründe des § 59 VwVfG alle wesentlichen Rechtsverletzungen erfassen und nur eher nebensächliche Rechtsverstöße unerfasst bleiben -> Einzelfallprüfung nötig
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13
Q

P: Verwaltungsverträge: EU-Rechtswidrigkeit hinsichtlich Subventionsverträgen

A
  • unstr.: Nichtigkeit der Subventionsverträge, die gegen Art. 107 I AEUV verstoßen und deren Rw von der KOM gem. Art. 108 III AEUV festgestellt ist
  • str.: Verstoß gegen Durchführungsverbot gem. Art. 108 III 3 AEUV (vorherige Inform der KOM)
  • > eA: § 58 II VwVfG: bis zur endgültigen Zustimmung der KOM schwebend unwirksam
    con: passt nicht direkt
  • > aA: Verstoß gegen Art. 108 III 3 AEUV führt zur Nichtigkeit
    pro: Vertrag kann neu abgeschlossen werden
  • > wA: nur dann nichtig, wenn Verstoß zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führt
    con: in der Praxis schwer feststellbar
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14
Q

Begriff: Realakte

A

= alle Verwaltungsmaßnahmen, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind

  • > kein Regelungscharakter
  • > keine Beschränkung auf Einzelfälle
  • > keine notwendige Einseitigkeit
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15
Q

P: Einordnung der “öffentlichen Warnung” in die verwaltungsrechtliche Handlungsformenlehre

A
  • kein VA mangels Regelungscharakter
  • eA: Realakt (ganz hM)
  • aA: eigene Handlungsform
    con: sehr unterschiedliche Warnungen nach ihrer Art und Wirkung, sodass weder begrifflich noch hinsichtlich der Rechtsfolge eine eindeutige Gruppierung erfolgen kann
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16
Q

Begriff: Informelles Verwaltungshandeln

A

= vor allem Absprachen oder sonstige Kontakte zwischen der Verwaltung und dem Bürger vor Erlass oder an Stelle einer behördlichen Entscheidung
-> keine rechtliche Verbindlichkeit -> Realakt, abzugrenzen von VA, Verwaltungsvertrag, Zusage, Vorbescheid

17
Q

Zulässigkeit: Informelles Verwaltungshandeln

A
  • nicht per se unzulässig, tw. sogar angelegt (Anhörung, Untersuchungsgrundsatz)
  • kein Rechtsverbindlichkeit, auch nicht durch Vertrauensschutz/Treu und Glauben
  • Grenzen durch Art. 20 III GG: materiell-rechtlich darf die Verwaltung keine Zugeständnisse machen, die bei ihrer späteren Einhaltung zu einem rw Zustand führen würden
18
Q

P: Rechtliche Qualifizierung der behördlichen Ablehnung auf Vornahme eines Realakts

A
  • eA: VA
    con: erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der allgemeinen Leistungsklage
    con: Widerspruchsverfahren und AK nötig -> faktische Annäherung des dahinterstehenden Realaktes an VA
  • aA: Realakt (wohl hM)
    pro: bloßer Hinweis auf die Rechtslage, sodass keine Regelung besteht
  • > dagegen con: auch evident rm VA könnten als bloße Hinweise auf die Rechtslage gedeutet werden
    pro: Ausnahme möglich: VA, wenn die einschlägigen Gesetze ein besonderes behördliches Prüfverfahren vorschreiben (bspw. § 15 BVerfSchG) oder wenn die Behörde erkennbar durch VA entscheiden wollte, insbesondere wenn sie der Antragsablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat
19
Q

Realakte: Rechtsschutz

A
  • auf Erlass eines Realakts: allgemeine Leistungsklage (VK nur, wenn Realakt VA vorausgehen muss)
  • gegen drohende rw Realakte: Unterlassungsklage (als Form der allgemeinen LK)
  • Beseitigung eines rw Zustandes: allg Leistungsklage (FBA)
  • Feststellung der Rechtswidrigkeit des Realakts: FK
  • > ferner auch SEA oder Entschädigungsansprüche
20
Q

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bei drohender öffentlicher Warnung

A
  • bei vorbeugender Unterlassungsklage: bei VA (-) wegen Suspensiveffekt des § 80 I VwGO, jedoch bei Realakt nicht gegeben
  • besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden RS gerichtetes Interesse:
  • > Erstbegehungsgefahr konkret
  • > RS nach öffentlicher Warnung ineffektiv, da öffentliche Information irreversibel (aliquid semper haeret)
21
Q

Herleitung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs nach allgemeinem Verwaltungsrecht

A
  • eA: Analogie zu § 1004 BGB
  • aA: aus Abwehrfunktion der GR
  • wA: Gewohnheitsrecht
  • > kann dahinstehen, da alle Meinungen Anspruch anerkennen
  • > Anspruchsvoraussetzungen: in SÖR (insb GR) droht Eingriff durch schlichthoheitliches Handeln, der nicht gerechtfertigt werden kann
22
Q

P: Öffentliche Warnung/ staatliches Informationshandeln: Anforderung an die EGL

A
  • Rspr: Differenziert
  • > Gesetzesvorbehalt gilt uneingeschränkt, wenn Realakt als funktionales Äquivalent zu VA zu sehen ist
  • > Gesetzesvorbehalt ist durch Aufgabenzuweisungsnorm und Annexkompetenz hierzu gedeckt, wenn Realakt nur zu einer mittelbar-faktischen GRBeeinträchtigung führt
  • hL: Gesetzesvorbehalt gilt uneingeschränkt
    pro: Art. 1 III, Art. 20 III GG
23
Q

Öffentliche Warnung/ staatliches Informationshandeln: Rechtfertigung

A
  1. Schranken (s. P:Öffentliche Warnung/ staatliches Informationshandeln: Anforderung an die EGL)
  2. Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit
    - insb. Erforderlichkeit: milderes, gleich geeignetes Mittel denkbar, bevor öffentlich gewarnt wird?
    - insb. Verhältnismäßigkeit: Stichwort Pranger-Wirkung und Irreversibilität der öffentlichen Information (selbst bei Widerruf: aliquid semper haeret)
  3. Sachlichkeitsgebot
    - > keine sachfremden Erwägungen, zutreffender Tatsachenkern, Äußerung als solche sachlich
24
Q

Plan als Rechtsbegriff

A
  • Plan ist keine selbstständige Handlungsform der Verwaltung

- Pläne können in vielen Handlungsformen der Verwaltung vorkommen (bspw. Rechtssatz, VA, Verwaltungsvorschrift)

25
Q

Unterteilung und Bindungswirkung der Pläne

A
  • indikative Pläne (Datensammlungen und Vorausberechnungen): idR Realakt, keine Bindungswirkung
  • influenzierende Pläne (Veranlassung/Anreiz): maßgeblich ist Bindungswille der Verwaltung
  • imperative Pläne: für den jeweiligen Adressaten verbindlich, Rechtsform oft durch Gesetzgeber vorgegeben

-> materiell-rechtliche Rechtswirkungen/Bindungswirkungen nicht durch Rechtsform festgelegt, sondern im Einzelfall zu bestimmen

26
Q

Anspruchsvarianten der Plangewährleistung (Spannungsverhältnis zwischen Flexibilität und Vertrauen)

A
  1. Anspruch auf Planfortbestand: grds. (-)
    - > Ausnahme: Plan durch oder aufgrund eines Gesetzes: wenn Planänderung (unechte) Rückwirkung darstellt
    - > Ausnahme: Plan durch VA: Planänderungen nur unter Einhaltung der VA-Rücknahmeregelungen
  2. Anspruch auf Planbefolgung: grds. (-)
    - > Ausnahme: Behörde handelt ggf. widersprüchlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht das ihrerseits Erforderliche zur Planverwirklichung tut
  3. Anspruch auf Übergangsregelungen und Anpassungshilfen: grds. (-)
  4. Anspruch auf Entschädigung
    - > nur nach Staatshaftungsrecht
27
Q

Begriff: Satzung

A

= Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit Wirkung für die ihr angehörenden und unterworfenen Personen erlassen werden

28
Q

Gesetzesvorbehalt: Satzung

A
  • bedarf einer speziellen gesetzlichen EGL
  • > insbesondere ist hinreichende Bestimmtheit erfordert, wenn Satzung in die Rechte des Bürgers eingreift oder GRwesentliche Angelegenheiten regelt
    pro: Art. 20 III GG, Wesentlichkeitslehre
29
Q

Begriff: Verwaltungsvorschriften

A

= abstrakt-generelle Regelungen des verwaltungsinternen Bereichs, die die Einheitlichkeit der Verwaltung sicherstellen sollen
-> auch: Richtlinien (insb. Subventionsrichtlinien), Erlasse, Rundverfügungen, innerdienstliche Weisung

30
Q

Klassifizierung: Verwaltungsvorschriften

A
  1. Organisations- und Dienstvorschriften
  2. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Bestimmen die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen auf TBSeite)
  3. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (Füllen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (Beurteilungsspielraum) unbestimmte bzw. offene gesetzliche TB in rechtssatzmäßiger Weise aus)
    - > Rspr.; Unterfall von 2.
  4. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
  5. Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften
    - > nur zulässig, sofern kein Gesetzesvorbehalt: v.a. Subventionsrichtlinien
31
Q

Abgrenzung: RVO vs. Verwaltungsvorschriften

A
  • formal: Voraussetzungen für RVO gegeben (EGL, Form, Verkündung)
  • materiell: Inhalt, Rechtswirkung
  • > maßgeblich: Adressatenkreis (Behörde vs Jedermann)
  • Abgrenzung immer am Einzelfall, da erhebliche Überschneidungsbereiche bestehen können
32
Q

Verwaltungsvorschriften: Innenwirkung: einfache Verwaltungsvorschriften

A
  • Innenrecht: Verstoß gegen Verwaltungsvorschrift macht VA nicht rechtswidrig iSd § 113 VwGO
  • einfache Verwaltungsvorschriften: entfalten nur im Kompetenzbereich der erlassenden Verwaltungsinstanz Innenwirkung auf die weisungsgebundenen Behörden/Beamte
33
Q

Verwaltungsvorschriften: Innenwirkung: übergreifende Verwaltungsvorschriften

A
  • Innenrecht: Verstoß gegen Verwaltungsvorschrift macht VA nicht rechtswidrig iSd § 113 VwGO
  • bindet nicht nur nachgeordnete Behörden, sodass die Weisungskompetenz des Vorgesetzten hierzu nicht legitimiert
  • > gesetzliche Ermächtigung, va Art. 84 II, 85 II GG (Vollzug der Bundesgesetze durch Länder)
34
Q

P: Verwaltungsvorschriften: Außenwirkung

A
  • eA: mittelbare Außenwirkung (hM): Fallgruppen (1. & 3.)
    1. über Gleichheitssatz: Selbstbindung der Verwaltung (nicht Verwaltungsvorschrift, sondern Verwaltungspraxis führt zur Außenwirkung)
  • -> hM: auch für antizipierte Verwaltungspraxis bei “erstem Fall”
  • -> Abweichung bei atypisch gelagerten Fällen
    2. Grundsatz des Vertrauensschutzes
  • -> con: Verwaltungsvorschriften sind in aller Regel nicht nach außen gerichtet und selbst wenn, adressieren sie auch bei Bekanntmachung (bspw. Amtsblatt) nicht den Bürger => kein Vertrauenstatbestand
    3. über Figur der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (BVerwG): wie eine Norm anzuwenden
    pro: gesetzlich eingeräumter Beurteilungsspielraum (Beschränkung auf bestimmte Verwaltungsgebiete; Grundlegende Wertungen der EGL müssen beachtet werden)
    con: vgl. Lehre vom Beurteilungsspielraum
    (4. Verstoß gegen Verwaltungsvorschrift als Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB laut BGH)
  • aA: unmittelbare Außenwirkung (mM) - Lehre vom originären Administrativrecht
    pro: Legislative wird nicht benötigt, wenn Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitslehre nicht berührt ist
    con: Gewaltenteilungsprinzip
    con: Exekutive verfügt über keine originäre Rechtssetzungskompetenz
35
Q

Verwaltungsvorschriften: Rechtswidrigkeit der einzelnen Verwaltungsvorschriftsklassen bei Außenwirkung

A
  • Organisations- und Dienstvorschriften: idR gar keine Außenwirkung
  • Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften
  • > wenn Behörde Gesetz zutreffend auslegt: rm
  • > wenn unzutreffend: rw (kein Rekurs auf Verwaltungsvorschriften nötig)
  • > normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften: s. Lehre vom Beurteilungsspielraum
  • Ermessenslenkende und gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften: Prüfung des jeweiligen Ermessens im Einzelfall
  • > ggf. Selbstbindung der Verwaltung
  • -> jedoch: keine Gleichheit im Unrecht (Verwaltungsvorschrift selbst dabei kein Maßstab für rw vs rm Verwaltungshandeln, jedoch dahinterstehende Rechtsnormen wie bspw. der Haushaltsplan)
36
Q

Erlass der Verwaltungsvorschrift:

a) Ermächtigung
b) Form
c) Verfahren
d) Veröffentlichung
e) Umdeutung

A

a) grds. aus Vollzugsbefugnis der Exekutive
b) Formlos, sofern keine Form angeordnet
c) Verfahrensfrei, sofern nichts anderes angeordnet
d) grds. nur den Behörden bekanntzugeben, an die sie gerichtet ist
- > für mittelbare Außenwirkung: Veröffentlichung notwendig (hM)
- -> str.: allgemeine Veröffentlichung vs. individuelle Bekanntgabe (§§ 25, 29, 39 VwVfG analog)
e) (+), sofern RVO formell und materiell auch als Verwaltungsvorschrift ergehen kann

37
Q

Verwaltungsvorschriften: Rechtsschutz

A
  • idR (-), da Verfahrensgegenstand allein das (unmittelbar) außenwirksame Handeln der Verwaltung darstellt
  • Ausnahme (BVerwG): bei normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wegen des Rechtssatzcharakters (§ 47 I VwGO, NK)
38
Q

Begriff: “hinkender Austauschvertrag”

A

= ör Leistung des VwTrägers ist nicht Gegenstand einer Regelung im Vertrag, ist aber „Geschäftsgrundlage“ für die Leistung des Bürgers