2/6 (Verwaltungsakt II: Existenz, Erlass, Wirksamkeit, Bekanntgabe und Bestandskraft von Verwaltungsakten) Flashcards

1
Q

Wirksamkeit als Rechtsbegriff i.S.v. § 43 VwVfG

A

Unwirksamkeit = (qualifizierte Form) rechtliche(r) Inexistenz = Nichtigkeit

Wirksamkeitsvoraussetzungen des VA

  1. Vorliegen eines VA gem. § 35 VwVfG
  2. Bekanntgabe, § 43 I VwVfG
  3. Fehlende Nichtigkeit, arg. e §§ 43 III, 44 VwVfG
  4. Fehlende Aufhebung bzw. Erledigung, § 43 II VwVfG

Beachte: Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen zählt nicht die Rechtmäßigkeit des VA!
-> d.h.: auch ein rechtswidriger VA ist wirksam, soweit nicht dessen Nichtigkeit gesondert angeordnet ist

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2
Q

P: Konsequenz der sachlichen Unzuständigkeit

A
  • §§ 44 II, III LVwVfG: Verstoß gegen sachliche Zuständigkeit nicht erwähnt
  • § 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler?
  • > wenn offenkundig sachlich gänzlich unzuständig: Nichtigkeit (+)
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3
Q

§ 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender Fehler

A

mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar, weil Fehler tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspicht

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4
Q

§ 44 I LVwVfG: offenkundiger Fehler

A

wenn Nichtigkeit dem VA gleichsam auf die Stirn geschrieben steht

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5
Q

Bedeutung der Bekanntgabe des VA

A
  • Abschluss des Verwaltungsverfahrens

- Existenzvoraussetzung des VA

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6
Q

Rechtliche Existenz

vs

äußere Wirksamkeit

vs

innere Wirksamkeit

A
  1. rechtlich Existenz, wenn VA den verwaltungsinternen Bereich verlassen hat und und wenigstens einem der Beteiligten/Betroffenen bekanntgegeben wurde
  2. äußere Wirksamkeit, wenn der VA als solcher für den Adressaten bzw sonstigen Betroffenen maßgebend ist
    - > maßgeblich für Anfechtung bzw. Zulässigkeit von Widerruf/Rücknahme
  3. innere Wirksamkeit, wenn die von dem VA ausgesprochenen Regelung verbindlich wird
    - > Auseinanderfallen von 2. und 3.: bspw. bei aufschiebend befristeten oder bedingten VA (Beförderungsurkunde ausgehändigt (äußere Wirksamkeit), Beförderung erfolgt laut Urkunde drei Tage später (innere Wirksamkeit))
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7
Q

Bekanntgabe des VA und Verletzung der für die Bekanntgabe des VA maßgeblichen Formvorschriften

A
  • VA wird rechtlich existent (Bekanntgabe wirksam), ist jedoch rechtswidrig
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8
Q

VA: Rechtmäßigkeit

A

= wenn er allen Anforderungen entspricht, den die Rechtsordnung an ihn stellt (und damit nicht rechtswidrig ist)
-> umfasst auch eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Behörde

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9
Q

VA: Wirksamkeit

A

= wenn und solange der VA die seinem Inhalt nach gewollten Rechtswirkungen hervorbringt

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10
Q

VA: Bestandskraft

A

= wenn der VA als hoheitliche Regelung verbindlich und dauerhaft ist
-> vor allem zu begreifen: formell: Unanfechtbarkeit (durch ordentliche Rechtsbehelfe nicht oder nicht mehr möglich)
–> weiterhin: § 51 (Wiederaufgreifen), §§ 48, 49 (Widerruf, Rücknahme)
(-> materiell: wenn VA nicht mehr widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann)

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11
Q

VA: Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung

A
  • Tatbestandswirkung = rechtswirksamer VA ist von allen Staatsorganen zu beachten und als gegebener TB den Entscheidungen zugrunde zu legen
  • Feststellungswirkung = nicht nur durch den VA getroffene Regelung, sondern auch die der Regelung zugrundeliegenen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen bindet (muss gesetzlich vorgesehen sein)
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12
Q

P: § 46 VwVfG (Erheblichkeit von Verfahrensfehlern) bei Ermessensentscheidungen

A
  • eA: (+)
    pro: keine Einschränkungen durch Wortlaut
  • aA (Teile der Lehre): (-)
    pro: andere Entscheidung ist bei Ermessensentscheidungen immer möglich; offensichtliche Irrelevanz des Fehlers somit nie gegeben
  • wA (Rspr.): Offensichtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre
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13
Q

Erledigung

A

= wenn der VA nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die ursprüngliche Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist
(= Beendigung der Wirksamkeit)

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14
Q

Erledigung (auf sonstige Weise - eng auszulegen): Fallgruppen

A
  • Verzicht des Begünstigten, sofern dispositionsbefugt
  • Wegfall des Regelungssubjekts (Tod, wenn personengebundener VA) bzw. -objekts
  • NICHT zwangsläufig durch Vollstreckung (Grund-VA entfaltet als Grundlage für Vollstreckung noch Rechtswirkung)
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15
Q

Prüfung: Verbindlichkeit der Zusicherung, § 38 VwVfG

A

I. Vorliegen einer Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG

  • Zusage, später einen bestimmten VA zu erlassen oder zu unterlassen
  • Abgrenzung zur bloßen Auskunft: Bei der Auskunft fehlt der Rechtsbindungswille.
  • Abgrenzung zur Teilgenehmigung: Teilgenehmigung ist bereits der endgültige VA.
  • Abgrenzung zum öffentlichrechtlichen Vertrag: ÖR Vertrag ist zweiseitig
  • Abgrenzung zur Zusage: Die Zusage ist die Ankündigung eines späteren Realakts

II. Wirksamkeit der Zusicherung

A. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

I. Nach § 43 VwVfG, wenn Zusicherung als VA

  • > nur dann Rückgriff ohne Verweisung aus dem § 38 VwVfG möglich
  • > s. P: Rechtnatur der Zusicherung

B. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen

  1. Zuständigkeit und Form, § 38 I 1 VwVfG
  2. Beteiligung, § 38 I 2 VwVfG
    .> Beachte: Ein Verstoß gegen § 38 I 2 VwVfG führt nicht zur Unwirksamkeit der Zusicherung; Arg.: Umkehrschluss aus § 38 II VwVfG
  3. Keine Nichtigkeit, §§ 38 II, 44 VwVfG
  4. Keine Aufhebung, §§ 38 II, 48, 49 VwVfG
    - > Beachte: Die Aufhebung der Zusicherung kann auch konkludent durch Versagung des zugesicherten VA erteilt werden.
  5. Kein Wegfall der Bindungswirkung, § 38 III VwVfG
    - > Lex specialis gegenüber §§ 38 II, 49 II 1 Nr. 3 und 4 VwVfG
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16
Q

P: Rechtsnatur der Zusicherung

A
  • eA: VA (wohl hM)
    pro: zwar nicht Regelung des VA, aber durch Zusicherung einer späteren Regelung wird eine selbstständige, auf diese Regelung gerichtete Regelung getroffen
    pro: aus ähnlicher Bindungswirkung der Zusicherung ist geboten, dass dieser auch ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren nach §§ 9 ff. VwVfG vorausgeht
  • aA: kein VA (Realakt)
    pro: § 38 II ordnet “entsprechende” Anwendung von VA-Vorschriften an
  • > dagegen con: Gesetzgeber wollte Streit damit nicht entscheiden, sondern nur klarstellen, dass diese Vorschriften jedenfalls Anwendung finden sollten
    pro: Regelung wird in Aussicht gestellt und ist nicht in der Zusicherung selbst enthalten