5/6 (Art. 2 II 1; Art. 2 II 2, Art. 104, 11; Justizgewährleistung; Zitiergebot; Schutzpflichten) Flashcards

1
Q

Art. 2 II S. 1: Schutzbereich: Recht auf Leben

A
  • Leben = körperliches Dasein (“biologisch-physische Existenz”)
  • beginnt schon vor der Geburt und endet mit dem Tod (Embryo entwickelt sich nicht zum Mensch, sondern als Mensch)
  • > ab Nidation (14. Tag) -> Schutz des Nasciturus
  • BVerfG: Leben als Höchstwert in der verfassungsmäßigen Ordung (Spannung mit Art. 1 I hinsichtlich einer Hierarchie: wird oft zusammen geprüft: Nexus zwische Menschenwürde und Recht auf Leben - “Vitale Basis der Menschenwürde”)
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2
Q

Art. 2 II S. 1: Schutzbereich: P: Recht auf Leben als negatives Recht

A
  • Recht auf den eignen Tod (auch Suizid?) - s. lebensverlängernde Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen
  • eA: kein solches Recht
    pro: anders als bei anderen GR erfüllt sich das Recht auf Leben im Falle der Selbsttötung eben nicht
  • aA: negatives Recht
    pro: auch Art. 1 I betroffen: menschenwürdiges Sterben)
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3
Q

Art. 2 II S. 1: Eingriff: Recht auf Leben

A
  • Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe
  • polizeilicher Todesschuss
  • Pflicht zum Einsatz von Leben und Gesundheit in bestimmten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
  • Auslieferung in ein Land, in dem Betroffenem die Todesstrafe droht
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4
Q

Art. 2 II S. 1: Schutzbereich: Recht auf körperliche Unversehrtheit

A
  • Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn, aber auch im psychischen Bereich, auch Freiheit von Schmerz
  • > nicht: soziales Wohlbefinden, Abwesenheit von Unlustgefühlen (Erheblichkeitsschwelle, vgl. § 223 StGB und § 823 I BGB)
  • iSd der negativen Freiheit ist auch das Recht auf Krankheit (Ablehnen dringend gebotener Heilbehandlungen) umfasst
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5
Q

Art. 2 II S. 1: Eingriff: Recht auf körperliche Unversehrtheit

A
  • nicht nur bei Zufügen und Empfinden von Schmerzen, sondern auch bei Schädigungen und Gefährdungen (!) der Gesundheit
  • > auch dann, wenn Gesundheitsschädigung ernsthaft zu befürchten ist (BVerfG)
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6
Q

Art. 2 II S. 1: Rechtfertigung

A
  • Gesetzesvorbehalt aus Art 2 II 3: aus der Intensität möglicher Eingriffe ergibt sich aus der Wesentlichkeitstheorie, dass Eingriffe in die Schutzbereiche durch Parlamentsgesetz geregelt sein müssen (lediglich unwesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit können sich auf materielle Gesetze stützen)
  • Schranken-Schranken: spezielle Normen der Art 104 I 2 und Art 102
  • > Art 104 I 2: keine körperliche oder seelische Misshandlung bei Festgehaltenen (weite Auslegung, da ansonsten Norm neben Art 1 I keinen Sinn hätte) – Bsp: Schlagstockeinsatz mag bei Polizeieinsatz gerechtfertigt sein, aber in keinem Fall bei Festgehaltenen
  • > Art 102: Abschaffung der Todesstrafe
  • -> Wiedereinführung selbst bei Verfassungsänderung problematisch: Art 1 I iVm Art 79 III (Täter bloßes Objekt staatlichen Handelns) – auch: bei Fehlurteilen bestehen irreparable Schäden
  • -> Auslieferung von in ihrem Ursprungsland mit Todesstrafe Bedrohten gem. § 8 IRG (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) verboten
  • Menschenwürdegehalt: Leben ist nicht zugleich sein Wesens- oder Menschenwürdegehalt; auch wenn der Entzug des Lebens als Eingriff nichts mehr vom Leben übrig lässt, so sind Eingriffe aufgrund eines Gesetzes explizit möglich: Art 19 II bezieht sich hier nicht auf das individuelle „Übrigbleiben“, sondern auf ein kollektives und generelles
  • > aber aus der Menschenwürde anderer folgt als Schranken-Schranke, dass keine Abwägung von Leben gegen Leben erfolgt (Luftsicherheitsgesetz)
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7
Q

Art. 2 II S. 1: Rechtfertigung des Eingriffs ‘Todesschuss’

A
  • Prüfungspunkt: materielle Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen EGL?
  • > nach hM (+) wenn Regelung, dass keine andere Rettungsmöglichkeit für das akut bedrohte Leben einer Geisel besteht, darf die Polizei auch in einer Weise Schusswaffen gebrauchen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des Täters führt
    pro: Täter wird nicht zum Objekt gemacht, sondern ihm ggü werden die Konsequenzen für sein eigenverantwortliches Handeln der Gefährdung anderer auferlegt
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8
Q

Art. 2 II S. 1: Schutzpflichten aus Art. 2 II

A
  • besonders bei Recht auf Leben, da GR-Verletzungen, die sich aus GR-Gefährdungen ergeben, stets irreparabel wären
  • Erheblicher Spielraum bei der Erfüllung der Schutzpflicht
  • > Strafrecht: Schutzpflicht kann hier keine strafrechtlichen Sanktionen gebieten, wenn diese dem Schutz des Lebens nicht förderlich sind (bspw. Strafandrohung bei Schwangerschaftsabbruch in den ersten Monaten: keine positive Wirkung ersichtlich)
  • > Pflicht zur wirksamen Anwendung des Strafrechts
  • > Opfer einer Straftat hat keinen GRlichen Anspruch auf Strafverfolgung, wohl aber auf Aufklärung des SV, Dokumentation des Ermittlungsverlaufes und Begründung des Einstellungsbescheides
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9
Q

Systematische Stellung der Freiheit der Person aus Art. 2 II S. 2 GG iVm Art. 104 GG

A
  • Verdopplung der Gewährleistung: 104 ist jedoch mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt lex specialis zu Art 2 II 3
  • > BVerfG: “Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergeben- den freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird”
  • Systematische Trennung: Art 104 gehört aus historischen Gründen (Bezug zu habeas corpus) dem Abschnitt der Rechtsprechung an
  • Art 5 EMRK: Art 5 I 1: Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit
    (“Menschenrechtsfreundlichkeit des GG” (Vöneky) Art 1 II)
  • Art. 6 GR-Charta (-> bindet nur Unionsgewalt)
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10
Q

Art. 2 II S. 2 GG: Schutzbereich: Freiheit der Person

A
  • körperliche Bewegungsfreiheit = Freiheit, jeden Ort oder Raum aufzusuchen oder zu verlassen
  • > nach BVerfG: normgeprägter Schutzbereich: Ort oder Raum muss dem Betroffenen tatsächlich und rechtlich (!) zugänglich sein (zB kein Schutz der Fortbewegung unter Verletzung von Verkehrsregeln)
    con: Zirkelschlüssig: das GR soll ja gerade vor solchen Normen schützen und nicht anhand dieser als a priori bestehendes Recht beschränkt werden (Normenhierarchisch)
  • > verbreitete Auffassung: Schutz nur vor körperlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit (unmittelbarer Zwang oder dessen Androhung)
  • P: Auch negative Bewegungsfreiheit (= Freiheit, einen bestimmten Ort nicht aufsuchen zu müssen)
  • > eA: (-), Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • > aA: (+) wenn von unmittelbarem Zwang begleitet bzw. sich gegen die (körperliche) Bewegungsfreiheit als solche richtet (und nicht allgemein gegen die Entschließungsfreiheit)
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11
Q

Art. 2 II S. 2 GG: Eingriff: Freiheit der Person

A
  • wenn jemand durch Gebote oder Verbote daran gehindert oder für einen bestimmten Zeitpunkt dazu verpflichtet wird, einen Ort aufzusuchen oder sich an einem Ort aufzuhalten
  • > Freiheitsentziehung: Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin – dh das Festhalten (Androhung oder Vollzug) an eng umgrenzten Ort (BVerfG: von mindestens halbstündiger Dauer)
  • > Freiheitsbeschränkung: alle finalen (!)* Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, die nicht ganz geringfügig sind
  • -> Bsp: Vorladung (+), Sistierung (Mitnahme zur Polizeistelle bei unmittelbarem Zwang) (+), Freiheitsstrafe: Urteil (+) und Vollzug (+)

*Abgrenzung zur allgemeinen Handlungsfreiheit

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12
Q

Art. 2 II S. 2 GG: Rechtfertigung: Freiheit der Person: Freiheitsbeschränkung

A
  • Art. 104 I: qualifizierter Gesetzesvorbehalt - lex specialis
  • Freiheitsbeschränkungen (Art 104 I, 2 II 3 GG): Voraussetzung des förmlichen Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn)
    -> das freiheitsbeschränkende Gesetz muss die materiellen Voraussetzungen hinreichend deutlich regeln,
    um dem Gebot der Bestimmtheit zu genügen, wobei die Anforderungen an das ermächtigende Gesetz mit der Eingriffsintensität wachsen
  • Rechtfertigungsmöglichkeiten des Eingriffs in Art 2 II 2 nicht nur aus Art 2, sondern auch unter den Voraussetzungen des Art 104 (Diff. zwischen FRbeschränkung und -entziehung) - besonders gewichtige Gründe erforderlich (Form meint iS formeller Rechtmäßigkeit Form, Verfahren und Zuständigkeit von Freiheitsbeschränkungen)
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13
Q

Art. 2 II S. 2 GG: Rechtfertigung: Freiheit der Person: Freiheitsentziehung

A
  • Art. 104 II-IV: qualifizierter Gesetzesvorbehalt - lex specialis
  • Freiheitsentziehung (Art 104 II-IV): Richtervorbehalt (II 1); Ausnahmen (II 2,3 , III); Benachrichtigungspflicht (IV)
  • > “unverzüglich”: jede Verzögerung sachlich zwingend geboten sein, was anhand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen ist
  • > dem Richter “vorzuführen”: physische Präsenz und eigene Tatsachenfeststellung und -bewertung des Richters (keine einfache Bestätigung oder Plausibilitätsprüfung der polizeilichen Angaben)
  • Schranken-Schranke: insb. Verhältnismäßigkeit
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14
Q

Art. 2 II S. 2 GG: Rechtfertigung: Schranken-Schranken: strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen

A
  • Lebenslange Freiheitsstrafe
  • > Verfahren und Voraussetzungen der vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung müssen gesetzlich geregelt sein – Hoffnung auf Begnadigung allein nicht ausreichend
  • > Täter darf nicht zum bloßen Objekt der staatlichen Verbrechensbekämpfung werden
  • Sicherungsverwahrung: Notwendigkeit einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • > Abstandsgebot zur Freiheitsstrafe
  • > Überwiegende Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit
  • > Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit
  • Untersuchungshaft: Spannung zwischen rechtsstaatlicher Unschuldsvermutung und wirksamer Strafverfolgung
  • > Verbot der Vorwegnahme der Strafe: Verdächtiger darf nicht wie Verurteilter behandelt werden
  • > gerechtfertigt, wenn es bei den Haftgründen der Flucht- und Verdunklungsgefahr um die Abwehr schwerer Kriminalität geht
  • > Beschleunigungsgebot
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15
Q

Prüfung: Art. 2 II S. 2 GG iVm Art. 104 GG

A
  1. SB des GR
    a. persönlich: jedermann
    b. Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch Hoheitsakt
  2. Eingriff
    - > insbesondere Qualifikation des Eingriffs: Freiheitsentziehung oder -beschränkung?
  3. Rechtfertigung des Eingriffs
    a. Ermächtigungsgrundlage
    aa. Formell verfassungsgemäß: insbesondere: Kompetenz
    bb. Materiell verfassungsgemäß:
    - > besondere Anforderungen des Art. 104 II 1: Bestimmtheit
    - > besonders strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
    b. Anwendung der Ermächtigungsgrundlage
    aa. Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)
    bb. Beachtung der vorgeschriebenen Formalien
    cc. Beachtung der besonders strikt anzuwendenden Verhältnismäßigkeit
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16
Q

Art. 11: Persönlicher Schutzbereich

A
  • Deutschen-GR
  • Unionsbürger werden geschützt, soweit das Unionsrecht dies fordert (Art. 20, 18 AEUV)
  • JurP Art 11 (-), weder Aufenthaltsort noch Wohnort (vgl. Art 19 III) - aber hM: pro Recht auf Niederlassung
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17
Q

Art. 11: Sachlicher Schutzbereich

A
  1. Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Wohnsicht und Aufenthalt zu nehmen
  2. Freiheit des Ziehens, dh der Fortbewegung speziell um der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme willen
  3. Einreise (Zuzug zur Aufenthaltsnahme) und Einwanderung (Zuzug zur Wohnsitznahme)
  4. Mitnahme von Eigentum (persönlichem Hab und Gut)
  5. Negative Freizügigkeit = Freiheit, Ortswechsel nicht vorzunehmen
18
Q

Art. 11: Sachlicher Schutzbereich: Wohnsitz und Aufenthalt

A
  • Aufenthalt = vorübergehendes Verweilen

- Wohnsitz = ständige Niederlassung an einem Ort (als Unterfall des Aufenthalts)

19
Q

Art. 11: P: Abgrenzung: Aufenthalt im SB des Art. 11 I oder Art. 2 II S. 2

A
  • eA: Art 2 begrenzt sich auf Schutz vor strafrechtlicher Freiheitsentziehung und -beschränkung
  • > con: Wortlaut, Genese, Systematik des Art. 2 II S. 2
  • aA: Art. 11 I verlangt gewisse Dauer
  • aA: Art. 11 I verlangt gewisse Bedeutung
  • Epping: Kombination: von gewisser Bedeutung, indiziert durch Dauer
  • > Formel, auf die nach jeder der beiden aA abgestellt werden kann:
    1. Wenn Fortbewegung um des Aufenthalts willen geschieht, dann ist Art. 11 einschlägig
    2. Wenn Aufenthalt um der Fortbewegung willen geschieht, dann ist Art. 2 II S. 2 einschlägig
20
Q

Art. 11: P: Einreise/ Einwanderung vs. Ausreise/ Auswandung vom sachlichen Schutzbereich bei Art. 11 umfasst?

A

a. Ein:
- eA: umfasst
con: Wortlaut (“im Bundesgebiet”)
pro: Endpunkt liegt im Bundesgebiet (Freizügigkeit als die Freiheit, das gewählte Ziel zu erreichen, somit ist Endpunkt Bezugspunkt)
pro: historisch: Parlamentarischer Rat wollte Zuzug aus Osten gewährleisten

b. Aus:
- hM: nicht umfasst
pro: Historie
pro: herkömmliche und sachgerechte Beschränkungen der Ausreisefreiheit sind nicht erwähnt

21
Q

Art. 11: Eingriff

A

= Behinderung oder Beeinträchtigung des freien Ziehens

  • > nach hM: nur finale Beeinträchtigungen umfasst
    pro: Abgrenzung zu anderen GR
22
Q

Art. 11: Rechtfertigung

A
  • qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 11 II
  • > Gesetz meint nicht nur Gesetz im formellen, sondern auch im materiellen Sinn (Epping)
  • > Gesetzgebungskompetenz allgemein beim Bund, aber speziell Gefahrenabwehr als Landeskompetenz nicht berührt
  • eng auszulegende Zwecke
  • weiterer Gesetzesvorbehalt in Art. 17a II
23
Q

Grundrechtsverzicht: Anforderung an die Einwilligung

A
  • dogmatisch: Grundrechtsverzicht als Grundrechtsgebrauch
  1. Einwilligungsfähigkeit
  2. Freiwilligkeit
  3. Hinreichende Konkretheit bzgl. der Folgenabschätzung (Schwere, Dauer, Widerruflichkeit)
  4. Disponibilität
    - > (-) bei Leben und Menschenwürde
    - > insb. (+) bei rein individuellen Freiheitsrechten
    - > (-) wenn staatliche Willensbildung betroffen ist
24
Q

Staatliche Schutzpflichten: Dogmatische Herleitung

A
  • Objektive Wertordnung
  • > aus staatlichem Gewaltmonopol folgt die staatliche Pflicht, Gewalt zu Gunsten der Rechte des Einzelnen im Einzelfall auch tatsächlich anzuwenden (objektive Wertordnung soll auch tatsächlich bestehen)
  • Schutzpflicht aus Art. 1 I GG
  • > Schutzpflicht des Staates wird expliziert normiert und wirkt über den Menschenwürdegehalt in anderen GR fort
25
Q

Staatliche Schutzpflichten: Umfang und Überprüfbarkeit

A
  1. Ob des staatlichen Tätigwerden
    a. Eingriffsadäquate Beeinträchtigung
    b. Hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts (abhängig von Umständen des Einzelfalls, insb. der Schwere der zu erwartenden GR-Beeinträchtigung)
  2. Wie des staatlichen Tätigwerdens
    a. Weitreichender Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (aus Gewaltenteilungsgrundsatz)
    b. Untermaßverbot (keine Maximalschutzpflicht, sondern Minimalschutzpflicht)
    c. Grundrechtsbeeinträchtigungen anderer (vgl. praktische Konkordanz)
    d. Allgemeine Stimmigkeit des Schutzkonzepts
    e. Insbesondere bei unsicheren Prognosen und Risiken: Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren (Risikominimierung, Widerrufbarkeit, Neubewertung)
26
Q

Staatliche Schutzpflichten: Subjektivrechtliche Dimension

A
  • Schutznormlehre: Subjektives Rechts, wenn
  • > objektiv eine Begünstigung eines Einzelnen vorliegt,
  • > diese Begünstigung vom Gesetz bezweckt ist und schließlich
  • > das Gesetz dem Begünstigten die Rechtsmacht zur Durchsetzung verleihen will
    pro: auch staatliches Unterlassen als Grundrechtsverletzung rügefähig, vgl. insb. §§ 92, 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1 BVerfGG
    pro: Telos: nicht einklagbare staatliche Schutzpflicht wäre kaum effektiv
  • Grundrechtlicher Anspruch auf Schutz, jedoch nur hinsichtlich dem allgemeinen Tätigwerden zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind
  • > nur unter besonderen Voraussetzungen eine Art “Ermessensreduzierung auf Null”
27
Q

Prüfung: Leistungsrechtsverletzung als Grundrechtsverletzung

A
  1. Schutzbereich
    a. Persönlich
    b. Sachlich
  2. Eingriff (-)
    - > Abwehrrechtliche Dimension nicht betroffen
  3. Verletzung eines Leistungsrechts (bspw. staatliche Schutzpflicht)
    a. Grundrecht als Leistungsrecht (Schutznormlehre / SÖR)
    b. Evidentes Zurückbleiben des staatlichen Handelns hinter dem erforderlichen Niveau (Untermaßverbot)
    aa. Nichthandeln trotz drohender Grundrechtsbeeinträchtigung
    bb. Fehlerhafte Auflösung kollidierender Verfassungsgüter
  4. Keine Rechtfertigung möglich
28
Q

Zitiergebot: Telos und Ausnahmen nach BVerfG

A
  • Warn-/Besinnungsfunktion sowie Klarstellungsfunktion
  • Keine Anwendung:
  1. GR-Einschränkung geht auf vorkonstitutionellen Gesetzgeber zurück
    a. vorkonstitutionell
    b. nachkonstitutionell, wenn bereits bestehende Grundrechtsbeschränkungen quasi unverändert übernommen werden
  2. Keine Einschränkung iSd Art. 19 I S. 2 GG
    a. Kollidierendes Verfassungsrecht
    b. Bloßer Regelungsvorbehalt (Art. 12 - str.)
    c. Ausgestaltungen
    d. Gleichheitsrechte
  3. Keine Erfüllung des Telos
    a. Art. 2 I GG (quasi jedes staatliche Handeln kann beeinträchtigten)
    b. Enteignende Gesetze (Junktim-Klausel spezieller)
    c. Allgemeine Gesetze des Art. 5 II
    d. Offenkundigkeit (str.)
29
Q

Art. 19 IV S. 1: Schutzbereich

A
  • Leistungsrecht
  • > Legislative: Schaffung eines ausreichenden Rechtsschutzes
  • > Judikative: Extensive Interpretation der Prozessnormen für effektiven Rechtsschutz
  • > Verwaltung: Verwaltungsverfahren ist so durchzuführen, dass eine spätere gerichtliche Überprüfung möglich bleibt
  1. Zugang zu den Gerichten
  2. Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes
    pro: Telos
    a. Effektivität der Rechtsweggarantie
    - > muss tatsächlich gangbar sein (kein übermäßiges Prozesskostenrisiko etc)
    b. Wirksamkeit des Rechtsschutzes selbst
    - > umfassende Reichweite der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns
    - > P: Beurteilungsspielraum
30
Q

Art. 19 IV S. 1: Schutzbereich: weitere Voraussetzungen

A
  • Verletzung eigener Rechte
  • > Rechtsverletzung wird vorausgesetzt
  • > Recht aus Art. 19 IV selbst wird nicht verletzt bzw. kein Eingriff, sondern Leistungsrecht
  • > auch ausländische jurP des Privatrechts, aber keine jurP des öffentlichen Rechts
  • Öffentliche Gewalt
  • > Legislative (-)
    pro: Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG insofern abschließend
  • > Judikative (-)
    pro: Bürger soll Rechtsschutz durch die Gerichte, nicht gegen die Gerichte erhalten
  • -> kein subjektives Recht auf einen Instanzenzug
  • -> Rechtsweg aber gegen Richter, soweit keine rechtsprechende Tätigkeit
31
Q

Art. 19 IV S. 1: Abgrenzung zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch

A
  • Aus dem Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG
  • > garantiert auch Rechtsweg für privatrechtliche Streitigkeiten
  • > auch gegen Judikative, wenn Verfahrensgrundrechte betroffen
  • > auch Auslegung des materiellen Rechts vor dem Hintergrund effektiven Rechtsschutzes
32
Q

Art. 19 IV S. 1: Beeinträchtigung

A
  • grds. weiter Gestaltungsspielraum, aber Verletzung
  • > wenn Staat untätig bleibt oder ein Prozessrecht schafft, das dem von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geforderten Minimalstandard nicht genügt
  • > ferner muss die Ausgestaltung von der Sache her geboten sein
  • Zulässige Ziele, die Beeinträchtigung rechtfertigen können
  • > insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip: Effektivität von Verwaltung und Rechtspflege, Rechtssicherheit, Rechtsfrieden
33
Q

Art. 101 (Gesetzlicher Richter): Schutzbereich

A
  • persönlich: auch inländische wie ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
    pro: Grundsatz der Gleichheit der Prozessparteien
  • sachlich = im Voraus ist generell und abstrakt festgelegt, welcher Richter zur Entscheidung des jeweiligen Falles zuständig ist
    1. Leistungsrecht
  • > gewisse Mindestvorschriften
  • > auch Vorkehrungen zu treffen, um einen befangenen Richter ausschließen und damit die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gerichts sicherstellen zu können
  • > per Gesetz kann nicht in jedem Fall ein einzelner Richter bestellt werden, daher: Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplänen (§§ 21e, 21g GVG) (müssen wesentliche Merkmale von Gesetzen aufweisen)
    2. Abwehrrecht
  • > Abweichungsverbot (von den gesetzten Vorschriften) für Gerichte
34
Q

Art. 101 (Gesetzlicher Richter): Beeinträchtigung

A
  1. Des Leistungsrechts
    - > auch wenn bspw. Geschäftsverteilungsplan selbst fehlerhaft ist (schon bei bloßer Möglichkeit)
  2. Des Abwehrrechts
    - > nicht jeder Verfahrensfehler, sondern Eingriff in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann, wenn die Entscheidung über die richterliche Zuständigkeit willkürlich erfolgt und deshalb unhaltbar ist
    pro: Telos
    - > Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV möglich, da EuGH als gesetzlicher Richter
    a. Grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht
    b. Bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft
    c. Unvollständigkeit der Rechtsprechung
  3. Keine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
35
Q

Art. 103 I (Rechtliches Gehör): dogmatische Einordnung

A
  • hM: Abwehrrecht
  • Epping: Leistungsrecht
    pro: Wortlaut (Anspruch)
    pro: Prozessnormen müssen erst bestehen
    pro: Richter verletzt Recht durch Untätigbleiben
36
Q

Art. 103 I (Rechtliches Gehör): Schutzbereich

A
  • persönlich: auch inländische wie ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
    pro: Grundsatz der Gleichheit der Prozessparteien
  • sachlich: den Prozessparteien soll Gelegenheit gegeben werden, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor Erlass einer Entscheidung zu äußern
  • > Gericht obliegt die Verpflichtung, diese Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Abwägung einzubeziehen
  • > “vor Gericht” - nicht Verwaltung
  • > Gesetzgeber zur Mindestausgestaltung verpflichtet; ansonsten direkter Anspruch aus Art. 103
  • Einzelne Gewährleistungen
  • > Recht auf Information
  • > Recht auf Äußerung
  • > Recht auf Berücksichtigung
37
Q

Art. 103 I (Rechtliches Gehör): Beeinträchtigung

A
  • BVerfG: Verletzung nur dann möglich, wenn das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung (möglicherweise) erheblich war
  • > auch Heilung möglich, wenn in derselben Instanz nachgeholt (BVerfG)
  • Rechtliches Gehör hat in der Abwägung nicht automatisch Vorrang
  • Bei einfachrechtlicher Ausprägung
  • > Art. 103 dann verletzt, wenn Mindestmaß der Gewährleistung bei der Auslegung der Gerichte grundlegend verkannt wurde
38
Q

Art. 103 II (Nulla poena sine lege): Schutzbereich

A
  • Strafbarkeit = alle staatlichen Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient
  • > auch Ordnungswidrigkeiten- und Standesrecht
  • > (-) bei Sicherungsverwahrung, da präventiv und schuldunabhängig (BVerfG)
  • -> con EMRK: weites Verständnis von Strafe
  • Dimensionen
  • > Vorbehalt des Gesetzes
  • > Bestimmtheitsgebot: Tatbestand muss so genau beschrieben sein, dass sich für jeden ohne Zweifel ergibt, welches Verhalten erlaubt und welches Verhalten verboten ist
  • > Analogieverbot (zulasten des Täters)
  • > Rückwirkungsverbot
  • -> nicht nur wie beim Rechtsstaatsprinzip, wo echte Rückwirkungen ausnahmsweise zulässig sein können, sondern absolutes Rückwirkungsverbot
39
Q

Art. 103 II (Nulla poena sine lege): Beeinträchtigung

A
  • vor allem bei Rechtsanwendung durch die Gerichte
  • > BVerfG: Sitzblockadeentscheidung (vergeistigter Gewaltbegriff bei § 240 StGB)
  • kein Eingriff bei Radbruch’scher Formel
  • > BVerfG: jedenfalls bei Rechtfertigungsgründen (Mauerschützen)
  • -> in Fällen eines unerträglichen Widerspruchs des positiven Rechts zur Gerechtigkeit kann der Grundsatz der Rechtssicherheit geringer zu bewerten sein als der der materiellen Gerechtigkeit
  • -> Durch die Rechtfertigungsgründe (für Mauerschützen) setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht
  • -> Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muss dann zurücktreten
40
Q

Art. 103 III (Ne bis in idem): Schutzbereich

A
  • Allgemeine Strafgesetze = Kern- und Nebenstrafrecht
  • > str. Sicherungsverwahrung
  • -> BVerfG: (-)
    pro: unterschiedliche Sanktionszwecke
  • nach erfolgter Verurteilung: hinsichtlich desselben Sachverhalts besteht eine Sperrwirkung (“Nachschlagsverbot”)
  • Verbrauch der Strafklage: Verfahrenshindernis
  • Auch nach Freisprüchen
    pro: Art. 103 III will nicht nur Doppelbestrafung verhindern, sondern auch Rechtssicherheit schaffen