4/6 (Art. 12; Art. 14; Art. 9) Flashcards
Art. 12: Schutzbereich: Einheitlichkeit
- Berufswahl (Ob) und Berufsausübung (Wie) hängen eng miteinander zusammen
- > mit der Wahl beginnt die Ausübung, (künftige) Ausübung beeinflusst Wahl
- > Ausübung bestätigt die Wahl immer wieder neu
- Konsequenz: einheitliche Schrankenregelung aus Art. 12 I S. 2 (einfacher Gesetzesvorbehalt)
Art. 12: Schutzbereich: Beruf
- Persönlich: Deutschengrundrecht
- > auch juristische Personen, Art. 19 III GG
- Sachlich = jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit (weit auszulegen)
- > auch: Gelegenheits- oder Ferienjob, Beschäftigung zur Überbrückung
- > auch: Neben- oder Künstlertätigkeit
- > negative Berufsfreiheit: Schutz der Entscheidung, überhaupt einen Beruf ergreifen zu wollen – Wahl eines bestimmten Berufs und dessen Ausübung – Fordern einer angemessenen Vergütung
- P: Schutz vor Wettbewerb bzw. Konkurrenz: Freiheit zum Wettbewerb (Schutzbereich der Berufsfreiheit) unverträglich mit der Vorstellung einer Freiheit von Konkurrenz (jedoch grds. GG als „wirtschaftspolitisch neutral“)
- > Ausnahmen: Begünstigung von Konkurrenten; staatliche Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen
- > P: Staat als Unternehmer (iE gleich)
- -> eA: (-), außer wenn Wettbewerb faktisch unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird
- -> aA: (+), aber nur Eingriff, wenn Wettbewerb faktisch unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird
Art. 12: P: Schutzbereich: Legalität der Tätigkeit
- eA: früher: darf nicht verboten sein (BVerfG)
con: einfacher Gesetzgeber könnte dann den Schutzbereich einschränken - aA: neuer: Tätigkeit darf nicht schlechthin sozial- und gemeinschaftsschädlich sein
- wA: neueste: Differenzierung, ob die einzelnen Handlungen verboten sind oder der Beruf selbst - für letztere bleibt der Art. 12 (als Beruf verboten: Schwarzarbeit)
pro: Art. 12 I schützt den Beruf und gewährt keine allgemeine berufliche Handlungsfreiheit (-> Schutz ggf. über Art. 2 I GG)
Art. 12: Schutzbereich: Ausbildungsstätte
= nicht explizit „Ausbildung“, aber BVerfG sieht allgemein dadurch ein „Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen“
- > Ausbildung ist nicht Bildung: Ausbildung ist auf das Ziel einer berufsbezogenen Qualifikation gerichtet, und dieses Ziel bestimmt auch den Inhalt (Bildung: alles, was geistig erworben werden kann, Inhalt und Ziele sind offen)
- > Ausbildung muss auf einen Beruf hinführen: Studium, Berufausbildung, Gymnasium
Art. 12: Schutzbereich: Arbeitsplatz
= Stätte, an der eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird (nicht nur der Ort, an dem gearbeitet wird)
- > frei ist die Entscheidung über Wahl, Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe des Arbeitsplatzes
- > Schutz der Niederlassungsfreiheit und beruflichen Freizügigkeit
Art. 12: Eingriff: Differenzierte Eingriffsarten
- Prüfungsstandort: Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck), da erst hier Differenzierung relevant
- Hintergrund: zwar einheitlicher Schutzbereich, aber nur Berufsausübung ist unter Gesetzesvorbehalt -> Differenzierung hinsichtlich der Eingriffe in die Berufswahl
- Berufsausübungsregelungen: Bedingungen und Modalitäten, unter denen sich berufliche Tätigkeiten vollziehen (können jedoch auch so drosselnd sein, dass sie wie objektive Zulassungsschranken wirken, bspw. Ladenöffnungszeiten von nur einer Stunde pro Tag)
- > Ladenschlusszeiten, Werbeverbote, Verpflichtung zur Einrichtung von Raucherräumen - Subjektive Zulassungsschranken: Wenn Zugang zum Beruf aus Gründen erschwert oder unmöglich gemacht wird, die in der Person zu finden sind, insb. persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen, schon ausgeübte Berufe und eingegangene Verpflichtungen
- Objektive Zulassungsschranken: verlangen objektive, dem Einfluss des Berufswilligen entzogene und von seiner Qualifikation unabhängige Kriterien
- > Bedürfnisklauseln (für Taxen), Verwaltungsmonopol des Staates (regelmäßig sehr hohe Hürden für nichtstaatliche selbstständige Berufsausübung, s. Glücksspiel), Zugang zum Staatsdienst (Verfügbare Beamtenstellen oÄ)
- . Berufbildfixierung: wenn bestimmte Betätigungen als typisch für einen bestimmten Beruf festgelegt und andere Betätigungen als untypisch ausgeschlossen werden
- > Vereinheitlichung mehrerer Berufe mit jeweils traditionell oder gesetzlich ausgeprägten Berufsbildern zu nur einem Beruf
- > Keine eigene Kategorie, sondern Feststellung der Eingriffsstufe für den jeweiligen Betroffenen (wenn vorher typische und atypische Tätigkeiten: Berufswahl; wenn vorher nur typische Tätigkeiten: Berufsausübung)
- -> Handwerksordnung; Inkompatibilitätsregelungen verschiedener Berufe
- Zur Abgrenzung wichtig: ist die eingeschränkte Tätigkeit ein eigenständiger Beruf (Berufswahl) oder Teil eines bestehenden Berufs (Berufsausübung)
- > eigener Beruf, wenn der Einzelne durch seine Tätigkeit in besonderer Weise aus dem Kreis der Angehörigen des Berufs herausgehoben wird
Art. 12: Eingriff: Eingriffsbegriff bei modernem Eingriff
- klassischer Eingriffsbegriff bleibt
- Einschränkungen des modernen Eingriffbegriffs: bei bloß mittelbar-faktischen Beschränkungen ist zusätzlich die sog. berufsregelnde Tendenz erforderlich
= wenn Maßnahme im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden bzw. wenn sie sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingung für die Berufsausübung versteht
pro / ratio: Art. 12 I schützt Beruf und gewährt keine berufliche allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 12: Rechtfertigung: Schranke
- “… geregelt werden …”: Regelungsvorbehalt (kein Zitiergebot), in der Sache einfacher Gesetzesvorbehalt
- Verwaltungsvorschriften und Richtlinien des Standesrecht zählen nicht hierzu
- Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitslehre):
- > Besondere Bedeutung bei der Verleihung der Satzungsgewalt an Berufsverbände des ÖffR: Gesetzgeber muss die sog. statusbildenden Regelungen der Berufswahl selbst treffen und darf nur die Regelungen der Berufsausübung an die Verbände delegieren
Art. 12: Rechtfertigung: Schranken-Schranken: Drei-Stufenlehre
- Berufsausübungsregelung:
- > Legitimer Zweck: Schutz eines Gemeinschaftsguts (normale Verhältnismäßigkeitsprüfung) - Subjektive Zulassungsschranken:
-> Legitimer Zweck: Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (bspw. Sicherheit
der Energieversorgung, geordnete Steuerrechtspflege, Rechtsfrieden)
-> insb. Erforderlichkeit: Prüfung, ob nicht Berufsausübungsregelung gleich geeignet - Objektive Zulassungsschranken:
- > Legitimer Zweck: nur zur Abwehr schwerer, nachweisbarer bzw. höchstwahrscheinlicher Gefahren zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (bspw. Volksgesundheit, Volksernährung, Funktionsfähigkeit der Universitäten und der Rechtspflege, Bekämpfung der Glücksspielsucht)
- > insb. Erforderlichkeit: zwingende Erforderlichkeit (Prüfung, ob nicht Berufsausübungsregelung oder subjektive Zulassungsschranken gleich geeignet)
- Keine schematische Anwendung, sondern Prüfung im Einzelfall, ob Eingriffsart und Eingriffsintensität (und damit Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung) auch kongruent sind
- > bspw. Kontingentierung der Kassenarztzulassung: formal Berufsausübungsregelung (Behandlung von Privatpatienten verbleibt), aber wirtschaftlich betrachtet Intensität einer objektiven Zulassungsschranke
Art. 12: Teilhaberecht (insb. Recht auf Arbeit / Ausbildung)
- grds. (-), kein originäres Teilhaberecht
- jedoch iVm Art. 3 I und Art. 20 I (Sozialstaatsprinzip)
- > derivatives Teilhaberecht an Möglichkeiten, insb. Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium an den staatlichen Hochschulen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten
- -> Gewährleistung von Chancengleichheit (klare und faire Zugangsregelungen: legitime Auswahlkriterien)
- -> “Recht auf gleiche Teilhabe”
- jedoch: keine Verpflichtung zur Schaffung weiterer Kapazitäten: Einschätzungsprärogative hinsichtlich Abwägung mit Haushaltsmitteln und Gemeinwohlbelangen
Art. 12 II, III: Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit
- Arbeitszwang: Zwang zu bestimmten einzelnen Arbeitsleistungen
- > nur Eingriff, wenn gewisser Aufwand für Tätigkeit und die üblicherweise gewerbsmäßig erbracht wird
- Zwangsarbeit: Einsatz der gesamten Arbeitskraft in bestimmter Weise
- Nähe zu Art 2 I bzw. Art. 1 I GG
- Zwangsarbeit als Anordnung bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung (vom Verbot der Zwangsarbeit ausdrücklich ausgenommen)
Art. 14: Schutzbereich: Begriff des Eigentums
= alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
- Telos: Art. 14 I soll einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen
Art. 14: Normgeprägtheit des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff (Art. 14 I als Institutsgarantie)
- Art. 14 GG als Institutsgarantie
- > Leistungsrecht des Bürgers auf Einrichtung der zivilrechtlichen Institute Eigentum und Erbrecht, wobei ein weiter Gestaltungsspielraum besteht
- > Ausgestaltung als gesetzgeberische Handeln, mit dem der Staat bei normgeprägten Grundrechten zur Schutzbereichsbestimmung tätig wird, ohne dass er in den materiellen Gehalt des Grundrechts eingreift
- -> eA: Ausgestaltung dann, wenn nur die Rechtssphären Privater voneinander abgegrenzt werden (Gewährleistung der Freiheit durch wechselseitige Beschränkung der Willkür), Eingriff jedoch bei Verfolgung von Allgemeinwohlzielen (idR: Ausgestaltung dann, wenn privatrechtliche Vorschrift, Eingriff bei öffentlich-rechtlicher Vorschrift)
- -> aA: speziell bei Art. 2 I und Art. 14 I: Eingriff, wenn bereits bestehende Rechtspositionen (Verträge / Eigentum) betroffen sind
- Ausgestaltendes Gesetz ist wiederum an den Wesensmerkmalen des Grundrechts auszulegen
- Grenzen der Ausgestaltung: Grundstrukturen des jeweiligen Grundrechts und Ziel der Schaffung und Erhaltung von Privatautonomie (Wesensmerkmale des Grundrechts)
- > Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl (-), da gerade kein Eingriff
- Verfassungswidrige Ausgestaltung kann nicht als Eingriff evtl. durch Gesetzesvorbehalt gerechtfertigt werden, da Ausgestaltung als aliud nicht in Eingriff umschlagen kann
- Verhältnis von Ausgestaltung und Umgestaltung
- > grds. sind ausgestaltete Rechtsvorschriften nicht von Bestandsgarantie (wie Wesensmerkmale) umfasst (kein Verfassungsrang)
- > bei Art. 14 I und Art. 2 I: beschränkte Bestandsgarantie: insofern konkrete Rechtspositionen bestehen, liegt bei diesen ein Eingriff vor (wobei Ausgestaltung hinsichtlich der Institutsgarantie keine Beeinträchtigung ist, soweit keine Wesensmerkmale verletzt werden)
Art. 14: Art. 14 I als Abwehrrecht
- schützt den Einzelnen vor dem Entzug bzw. vor der Beeinträchtigung konkreter, bereits vorhandener Eigentums- oder Erblasserpositionen
con: Wortlaut (wird gewährleistet)
pro: Systematik: Art. 14 im Grundrechtsteil, sodass auch Abwehrrechtsdimension
Art. 14: Eingriff: P: Abgrenzung von Enteignung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung
- eA: BGH (früher): nach Intensität der Beeinträchtigung (Eingriffe, die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen) – Sonderopfertheorie: Belastung, der die betroffenen Einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders trifft und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt
- > für rechtswidrige Eingriffe: enteignungsgleiches Opfer (wenn schon für Enteignung Entschädigung, dann erst recht für rechtswidrige Eingriffe)
- > BGH unterwarf alle als Sonderopfer zu qualifizierenden Eigentumseingriffe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit oder Finalität Art 14 III und somit einer Entschädigungspflicht (14 III also unmittelbare Anspruchsgrundlage!)
- > Problem: Umschlagpunkt zur Enteignung schwer bestimmbar (obwohl sich ausschließende Kategorien: erfordert formale Abgrenzung)
- > Entschädigung für Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht vorgesehen -> Gesetzgeber schuf salvatorische Entschädigungsklausel (Zivilgerichte entschieden über das Bestehen von Entschädigungsansprüchen) -> Betroffene konnten zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Primärschutz) und ordentlicher Gerichtbarkeit (Sekundärschutz) wählen -> meist letzteres: „Dulde und liquidiere“
- > con: Wahlrecht des Betroffenen auf Rechtsfolgenseite (enspricht nicht Telos von Art 14 I, III: Bestandsgarantie - so würde aber eine Wertgarantie aus Art. 14 abgeleitet - Entscheidung über Enteignung muss Gesetzgeber treffen, nicht Rspr. - Wesentlichkeitslehre und Haushaltsprärogative des Parlaments)
- aA: BVerfG (Nassauskiesungsbeschluss)
- > allein der Gesetzgeber bestimmt über Inhalt und Schranken des Eigentums – darauf abzielende Entschädigungsansprüche können die Zivilgerichte daher nicht direkt auf Art 14 III stützen
- > Enteignung ohne gesetzliche Entschädigungsregelung sind allein hierdurch schon verfassungswidrig und können auch durch direkt auf Art. 14 III beruhenden Entschädigungsansprüchen nicht geheilt werden
- > Allein das BVerfG hat das Verwerfungsmonopol für formelle Parlamentsgesetze (Zivilgericht kann dies nicht durch direkte Anwendung von Art 14 III umgehen, sondern müsste eine Ermächtigungsnorm ohne Entschädigungsregelung direkt via Art 100 I dem VerfG vorlegen)
- > BVerfG: genaue begriffliche Trennung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung, nicht anhand der Intensität, sondern anhand von Form und Ziel (anhand des jeweiligen Gesetzes, nicht anhand des Einzelaktes, zu bestimmen!)
- Enteignung: die vollständige oder teilweise individuelle Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch einen final darauf gerichteten Rechtsakt (Gesetz oder Maßnahme der Verwaltung) zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
- > Verlust der Rechtsstellung als Sonderopfer: Güterbeschaffungsvorgang vs. bloßer Entzug der Sache ohne Erhaltungsabsicht (keine Enteignung)
- > teilweise Entziehung: soweit Rechtsposition selbstständig oder verselbstständigungsfähig
- Inhalts- und Schrankenbestimmung: alle rechtlichen Regelungen, mit denen der Gesetzgeber Eigentum und Erbrecht im Rahmen seiner Ausgestaltungs- befugnis abstrakt-generell definiert
- > Inhaltsbestimmung (Bestimmung zukünftiger Rechtspositionen)
- -> Prüfungsmaßstab: Institutsgarantie
- > Schrankenbestimmung (Bestimmung bestehender Rechtspositionen -> Eingriff)
- -> Prüfungsmaßstab: Institutsgarantie und Abwehrdimension
Art. 14: Rechtfertigung: Enteignung
- qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
- Durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung)
- > aus Wesentlichkeitslehre: Parlamentsvorbehalt hinsichtlich der Gemeinwohlaufgaben, Vorhaben, Voraussetzungen und Zwecke hinsichtlich der Zulässigkeit von Enteignungsgesetzen
- > wegen schwierigem Rechtsschutz gegen Legalenteignung: erhöhter Rechtfertigungsaufwand - Wohl der Allgemeinheit:
- > Zur Förderung des Gemeinwohls geeignet und erforderlich
- -> Eignung und Erforderlichkeit des Vorhabens zur Förderung des Allgemeinwohls vs.
- -> Eignung und Erforderlichkeit der Enteignung für das Vorhaben
- –> Ersteres (hins. Erforderlichkeit) problematisch: Gemeinwohl durch eine Vielzahl von Maßnahmen förderbar (BVerfG: Aufweichend der strengen Erforderlichkeit hin zu einem „substanziellen Beitrag“ - weiter Gestaltungsspielraum)
- -> unter gerechter Abwägung (gerichtet an Gesetzgebung und Verwaltung, aber auch an die ordentlichen Gerichte) - Junktimklausel (gem. Art. 14 III S. 2) erstreckt Parlamentsvorbehalt auf Entschädigungsregelung (Warnfunktion) (Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln)
- Höhe der Entschädigung (Art. 14 III S. 3)
- > idR folgt aus der Bestandsgarantie in Art. 14 I GG die Wertgarantie der Entschädigung (Marktwert), wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch eine geringere Entschädigung möglich ist