2: Verankerung, Schutzbereich, Konkurrenz und Kollision Flashcards
Definition: Grundrechtsmündigkeit
Prozessuale Handlungsfähigkeit bei Grundrechtsverletzung, d.h. Grundrechtsverletzung selbstständig geltend machen
Abgrenzung Grundrechtsmündigkeit und Grundrechtsträgerschaft
Alle natürlichen Personen sind Grundrechtsträger, aber nicht alle (v.a. Kinder) sind Grundrechtsmündig
Beziehung von jur. Personen des öffentlichen Rechts und den Grundrechten
Sie sind grundsätzlich nicht grundrechsberechtigt, ausser wenn sie nicht hoheitlich (wie eine Privatperson) auftreten
Beziehung von jur. Personen des Privatrechts und den Grundrechten
Juristische Personen des Privatrechts sind Grundrechtsträger, sofern das fragliche Recht nicht an menschliche Qualitäten anknüpft, wie z.B. beim Recht auf Ehefreiheit
Definition: sachlicher Schutzbereich
Welche Lebensbereiche, Interessen, Verhaltensweisen werden geschützt?
Z.B. Das kostenlose Verteilen von Schriften religiösen Inhalts ->durch Religionsfreiheit geschützt
Definition: Kerngehalt
Bezeichnet jenen Teil des Schutzbereiches, dem absoluter Schutz zusteht. D.h. Dies darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden
Z.B. Das Recht, seine Religion frei zu ändern, ist absolut durch die Religionsfreiheit geschützt
Definition: Grundrechtskonkurrenz
Sie liegt vor, wenn ein staatlicher Akt mehrere Grundrechte einer einzelnen Person berührt
Definition: echte Grundrechtskonkurrenz
Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich nicht überschneiden
Definition: Unechte Grundrechtskonkurrenz
Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte, deren Schutzbereiche sich überschneiden
Wie ist das Vorgehen bei echter und unechter Grundrechtskonkurrenz
Echte: Gesonderte Einzelprüfung
Unechte: Zuerst das speziellere Grundrecht prüfen
Definition: Grundrechtskollision
Ein staatlicher Akt, der die Schutzbereiche von verschiedenen Personen berührt
z.B. Demonstrierende (Versammlungsfreiheit) und Geschäftsinhaber (Wirtschaftsfreiheit)