Zwangsvollstreckungsrecht Flashcards

1
Q

Mit welchen Rechten in der Insolvenz sind
Drittwiderspruchsklage
und
Klage auf vorzugweise Befriedigung vergleichbar?

A

Drittwiderspruchsklage:
vergleichbar mit Aussonderung

Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Absonderung

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2
Q

Welche Klage ist für Sicherungseigentümer statthaft?

A

hM: Drtittwiderspruch
(+) Sicherungseigentümer Eigentümer
an der Sache sei und es gerade kein Eigentum
zweiter Klasse gebe.
(-) dass sowohl
die Drittwiderspruchsklage als auch
§ 805 ZPO (und genauso § 47 InsO und § 51 InsO)
dingliche Rechte vollständig schützen. Folglich ist
ein Verweis auf die vorzugsweise Befriedigung/Absonderung
gerade kein Anzeichen für eine Behandlung
zweiter Klasse.
(+) es geht Sicherungsnehmer (Gläubiger) nur um die die dahinter stehende Forderung, diese zu besichern, nicht um den konkreten Gegenstand an sich, in der Zwangsvollstreckung wird aber (im Gegensatz zum Insoverfahren) nicht das komplette Schuldnervermögen verwertet
–> es muss somit die Entscheidungsfreiheit des Sicherungsnehmers berücksichtigt werden, den ZP der Verwertung selbst zu bestimmen (weil Gegenstand möglicherweise mehr wert wird, wenn er länger bei Schuldner bleibt)

aA: Klage auf vorzugsweise Befriedigung
(+) Argument
(fälschlich) aus der Insolvenzordnung ab: Der Gesetzgeber
hat (nun)2 in dem parallel gelagerten Fall
zwischen Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz
in der InsO eine eindeutige Aussage in
§ 51 InsO getroffen. Aufgrund des Einheitlichkeitsgedankens
der Rechtsordnung müsse somit auch
§ 805 ZPO einschlägig sein.
–> P!! NUR SCHEIN ARGUMENT
–> In der Inolvenz wird SVermögen sowieso bis zur Pfändungsgrenze verwertet

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3
Q

Schema Vollstreckungsgegenkalge

A

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit

wenn Schuldner Einwendungen geltend macht, die den materiell titulierten Anspruch betreffen

  1. Zuständigkeit

ausschließlicher Gerichtsstand nach § 802 ZPO des Prozessgericht aus erster Instanz

  1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
  2. Rechtsschutzbedürfnis

schon (+), wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevor steht.

II. Begründetheit

Wenn der Kläger eine Einwendung geltend macht, die den titulierten Anspruch materiell zu Fall bringt.

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4
Q

Prüfungsschema: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

A

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit

Die Klage auf vorzugweise Befriedigung ist statthaft, wenn der Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht geltend macht.

II. Zuständigkeit

Örtlich, §§ 805 II, 802 ZPO
Sachlich, § 805 II ZPO; §§ 23, 71 ZPO

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.

B. Begründetheit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn dem Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht.

I. Pfand-/Vorzugsrecht
1. Gesetzliche besitzlose Pfandrechte

Beispiele: §§ 562, 583, 704 BGB
  1. Gesetzliche BesitzpfandrechteBeispiel: § 647 BGB
  2. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht, §§ 1204 ff.BGB
  3. VorzugsrechteBeispiel: §§ 50, 51 InsO

II. Vorrangigkeit

Prioritätsprinzip, § 804 II, III ZPO
Im Erfolgsfalle ist der Kläger vorzugsweise aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckung als solche kann der Kläger nicht verhindern.
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5
Q

Entstehung Pfänungspfandrecht

A
  1. Eine Ansicht (rein privatrechtliche Theorie)
    = nimmt bei der Entstehung des Pfändungspfandrechts einen Vergleich zum rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrecht nach den §§ 1204 ff. BGB vor. Dies setzt neben dem Bestehen der Forderung (Akzessorietät) auch das Eigentum des Vollstreckungsschuldners als Form der Berechtigung voraus. Üblicherweise wird nur der Eigentümer berechtigt sein, ein Pfand zu bestellen. Die Entstehung eines Pfändungspfandrechts hänge bei der Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache von diesen Voraussetzungen ab
    Bei Versteigerung einer schuldnerfremden Sache stellt sich nicht nur die Frage nach der Entstehung eines Pfändungspfandrechts, sondern auch die Frage, ob der Ersteigerer das Eigentum erwirbt. Nach der rein privatrechtlichen Theorie findet ein Eigentumserwerb nur bei Gutgläubigkeit des Ersteigerers statt, vgl. 1244 BGB.
  2. Andere Ansicht (rein öffentlich-rechtliche Theorie)
    = Für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts reiche die Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen mithin aus. Nur bei einem schwerwiegendem Verstoß müsse die Entstehung eines Pfändungspfandrechts verneint werden. Verlaufe die Vollstreckung jedoch im Wesentlichen ordnungsgemäß, werde ein Pfändungspfandrecht begründet, und zwar unabhängig vom Bestand der Forderung und unabhängig von der Eigentumslage. Anders läge der Fall, wenn beispielsweise kein Titel gegeben wäre. Dann würde ein Pfändungspfandrecht aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes nicht begründet. Die Versteigerung sei weiterhin ein Hoheitsakt, sodass der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit erwerbe
    1. Weitere Ansicht (gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie)
      = Voraussetzungen der Entstehung eines Pfändungspfandrechts seien daher der Bestand der Forderung, die Eigentümerposition des Vollstreckungsschuldners sowie die Beachtung der wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen. Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen wäre danach die Entstehung eines Pfändungspfandrecht ausgeschlossen. Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen finde ein Eigentumserwerb des Ersteigerers unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit durch Hoheitsakt statt
      (+) Vermeidung der Inkonsequenzen der anderen Auffassungen. Beispiel: Obwohl die öffentlich-rechtliche Theorie die Entstehung eines Pfändungspfandrechts bejaht, bejaht sie konträr dazu dennoch den Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 2. Fall BGB.
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