InsO Flashcards
§48 analog auch auf absonderungsberechtigte Güter ?
Regelungslücke (+), es sind nur die Volgen der Verwertung von absonderungsberechtigten Gütern getroffen worden, nicht von absonderungsbrechtigten Güter
gleiche Interessenlage (+) eines Absonderungsberechtigten und eines Aussonderungsberechtigten
§48 analog auf vorl. Insolvenzverwalter ?
Regelungslücke (+) kein Verweis in den 21 ff.
Interessenlage eines volräufigen starken Verwalter ist identisch mit Verfügungen eines regulären Insolvenzverwalters
(+) wenn schon Handlung des Schuldners ausreciht, auch Verfügung eines starken Verwalters
Welche Qualität haben Bereicherungsansprüche eines starken vorl. Insolvenzverwalters?
hM: InsO-Forderung
(+) Wortlaut
(+) es gäbe keinen Anlass den Anwendungsbreich des §55 auszudehnen hier die Masse weiter zu schmälern
aA: Masseansprüche
(+) starke InsVW muss normalem InsVW gleichgestellt werden
(+) Bereicherungsgläubiger der mit vorl. starkem Verwalter in Kontakt gekommen ist, ist nicht weniger schutzwürdig als Deliktsgläubgier oder Vertragspartner
(+) §55 II bbezieht sich nicht auf einzelne Nummern des I
–> somit auf alle Verb. die der vorläufige starke InsoVW begründet
Hat der §80,81 InsO Einfluss auf WE des S?
Nein! Nur auf Berechtigung!
Welche Auswirkung hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Grundbuch?
Rspr.:
absolute Grundbuchsperre
(+) Denn das Grundbuchamt habe den
Eröffnungsvermerk vorzuziehen und vorrangig
einzutragen. Aufgrund der Würdigung
als absolute Grundbuchsperre liegt
nach dieser Ansicht keine Pflichtverletzung
vor, da das Prioritätsprinzip nicht greift
(+) Grundbuchamt nicht die verfahrensrechtliche
Stellung zukommt, über die
Redlichkeit des Erwerbers in eigener Verantwortung
zu entscheiden
= Demnach nützt
dem Erwerber seine Redlichkeit nichts,
denn das Grundbuchamt trägt ihn nicht
mehr ein, wenn es von der Insolvenz
weiß.
aA: Insolvenzvermerk von
dem Prioritätsprinzip des § 17 GOB nicht
ausgenommen werden kann.
(+) Schutzweck des § 81 Abs. S. 2 InsO i.V.m.
§§ 878, 892 BGB stehen. Der Gesetzgeber
hat ausdrücklich geregelt, dass auch im
Kontext der Insolvenz der redliche Erwerber
geschützt sein soll.
(+) Wenn das Verfahrensrecht sich schon am
materiellen Recht (der Verfügungsbeschränkung)
orientiert, muss es auch respektieren,
dass diese gegenüber redlichen
Erwerbern zurücktreten soll. Es darf deren
Erwerb also nicht blockieren, zumal es nur
dienende Funktion hat
Wie stehen §103 und §105 zueinander?
§103 ff. lassen §320 grds. unberührt
- Synallgma wird respektiert indem Gegenforderung zur Masseverb. hochgestuft wird
Ausnahme hiervon ist: §105 der im Interesse der Masse eine Vertragsspaltung herbeiführt!
Wie wird die Teilbarkeit bei §105 1 InsO bestimmt?
nach hM: der Teilbarkeitsbegriff wird objektiv bestimmt! (anders als bei §323 V 1)
–> die objektive Teilbarkeit soll vorliegen, wenn die Teilelemente des Vertrages wirtschaftlich bewertet werden können
aA (Hoffmann): Teilbarkeit muss subj. bestimmt werden
(+) §105 ist grds. auf DauerschuldVH ausgerichtet, nicht auf Verträge die einen punktuellen einmalgen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet sind!
(+) §105 ist teleologisch darauf ausgerichtet, Betriebe zu erhalten, nicht auf Abwcklung von “steckengebliebenen” Veräußerungsgeschäften
(+) keine Rechtfertigung zur Missachtung der Priv.autonomie und Rechte des §320,266 zu missachten!
Was ist wichtig für die Feststellung, ob eine Insolvenzaufrechnung vorliegt oder nicht?
die Ermittlung des exakten ZP der Entstehung der Aufrechnungslage
-> der Moment in dem die Gegenforderung fällig wird und die Hauptforderung erfüllbar ist
Was ist der Grund für die Privilegierung der Aufrechnungslage gem. §94ff.?
(+) InsO Gläaubiger, welcher zur Aufrechnung befugt ist, soll in seinem Vertrauen auf Bestand der Aufrechnungslafe geschützt sein
(+) Besser: Aufrechnung wirkt zurück (vgl. §389) InsO-Festigkeit ist somit gerechtfertigt, weil die Aufrechung für ZP der Aufrechnungslage zurück gilt
Was passiert bei Erfüllungwahl mit der grds. insolvenzfesten Aufrechnung?
–> Im Kern die Frage ob §96 I Nr.1 anwendbar ist?
eA: Aufrechenbar, §96 I Nr.1 ist unanwendbar
(+) Anspr. nach Erfüllungswahl ist mit urspr Erfüllunganspr identisch
(+) Ansonsten nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer
Rspr:
Anspruch ist durch InsO-Eröffnung nicht erloschen, sondern nur nicht durchsetzbar
–> “Qualitätssprung” d. Forderung soll rechtstechnisch die gleiche Wirkung haben wie wenn Verwalter den Vertrag mit dem Vertragspartner neu abgeschlossen hätte
–> Vergütungsanspruch soll insoweit neu entstehen
i.E: §96 I Nr.1 (+)
aA: Erfüllungswahl bei bevorstehender Aufrechnung ist insolvenzzweckwidrig
–> Erfüllungswahl ist unwirksam und Masse steht Bereicherungsanspruch auf den anteiligen Werklon zu
(-) Aufrechnungslage ist nicht immer offenkundig erkennbar
Abrenzung insolvenzabhängige Klauseln und insolvenzunabhängige Klauseln
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln liegen vor, wenn eine der Parteien über das Recht verfügt, sich im Falle der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantra-ges oder der Insolvenzeröffnung vom Vertrag zu lösen
insolvenzunabhängige Lösungsklauseln liegen vor, wenn das Auflösungsrecht oder die Auflösungsfolge nicht an insolvenzspezifische Umstände anknüpft, son-dern an andere Umstände wie beispielsweise Verzug oder einzelne Vertragsverletzungen.
(+) Solche Klauseln seien nicht auf das Ziel gerichtet, die Wahlmöglichkeiten des Insol-venzverwalters nach § 103 InsO auszuhöhlen. § 119 InsO sei (außer der Sperre nach § 112 InsO) nicht be-rührt.
Wie verhält sich §103 zu §107?
§107 ist lex specialis
Wird das AWR bei §107 generell geschützt oder nur bei einem Vorbehaltskauf?
eA: Bestandsschutz auf das Anwartschaftsrecht
des Vorbehaltskäufers auf kein anderes AWR!
(+) Wortlaut
aA: auch analoge Anwendung auf andere Konstellationen (bspw Leasing mit Kaufoption)
(+) interessenlage in der InsO ist von jedem AWR Inhaber gleich
(+) AWR ist singlich und somit insolvenzfest
–> es muss somit egal sein wie AWR entstanden ist!
Übrigens: Alleine der schuldrechtliche Anspruch auf
Eigentumsverschaffung könne einem dinglich geprägten
Anwartschaftsrecht (und nur darauf bezieht
sich der Bestandsschutz in § 107 InsO) gleichgestellt
werden!!! (bspw. Leasing ohne aufschiebend bedingte Übereignung!)
Was passier mit Inso-Eröffnung?
a. ) Schuldner verliert (endgültig) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
b. ) Endgültiger InsO-Vw wird ernannt
c. ) Terminbestimmung
d. ) InsO-VW muss Masse in Besitz nehmen (und Prozess führen)
Was gilt bzgl der Verfahrensfähigkeit einer GbR?
- sie kann genauso Insolvent gehen wie jede andere Gesellschaft auch (jur. Person)
- ABER: Verfahrensbeteiligt ist sie nur, wenn sie rechtsfähig ist! dies ist str.!
- GbR ist grds. GS ohne Rechtspersönlichkeit
Wann gilt die Bekanntmachung als bewirkt?
Sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§9 I 3)
Wie haftet das InsO Gericht?
Nach §839 BGB (auch GB Amt haftet so!)
Folge: Haftung erst bei grober Fahrlässigkeit
bspw.: Sicherung d. Masse unterbleibt oder ungeeigeter InsO VW wird bestellt
Wie haftetet der Inso VW gegenüber Verfahrensbeteiligten?
- §60 I, sofern insolvenzrechtliche Pflicht bestand
- bei PV durch Gehilfen: §278 1 BGB, mit Exkulpationsmöglichkeit des §60 III
+ allg. deliktische Haftung (§823) !!per.s!
Masse haftet analog §31 !!
Wie haftetet der Inso VW gegenüber Massegläubiger?
- persönlich, im Wege des §61 1 InsO; mit Exkulpationsmöglichkeit des §61 I 2
diese strenge Haftung wird eingeschränkt durch die Rspr.!!
(1) bei Begründung der Masseschuld musste der InsVw erkennen können, dass Masse nicht ausreicht
(keine Haftung, wenn Verwalter die Masse nach Begrüdnung verkürzt, §60)
(2) nur bei MasseGl die Vertrag mit Vw/Schuldner geschlossen haben
(3) nur Vertrauensschäden, nicht pos. Interesse!
Inwieweit haftet der Ins.Vw für Verkehrssicherungspflichten nach Besitzergreifung der Masse im Rahmen des §823?
str.!!
Lit: (Foerste) JA!, auch Schutz Dritter vor GEfährdung durch Massegegenstände durch §823,826
Wer fällt alles (nicht) in die Gruppe der Inso-Gl?
= persönliche Gläubiger, die z ZP der Eröffnung einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben
(-) wenigstens Rechtsgrund der InsO-Foerdung muss zum ZP gelegt sein!
(-) nicht Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche
–> schudlrechtliche Beziehung zum Egt! (auch dingl. Berechtigte die Sekundäranspr. geltend machen: EBV!)
Sind Verpflichtungsgeschäft des Schuldners auch von Insolvenzbeschlag erfasst?
NEIN, nur Verfügungsgeschäfte, die sind unwirksam!
Aber InsO-Schuldner kann noch Verpflichtungsgeschäfte eingehen, WE bleiben wirksam! (so entstehen auch NEU-Gläubiger)
Was gilt bezüglich der ungerechtfertigten Bereicherung in §55 I Nr.3?
sie muss nach Eröffnung entstanden sein, ansonsten macht die Privilegierung zum Massegläubiger keinen Sinn (sonst nur InsO-Gl!)
Können Rückgriffasansprüche des Bürgen im Inso_verfa angemledet werden?
- stehen unter aufsch. Bedigung dass der Bürger die Gl befriedigt (hM), somit können sie angemeldet werden bevor der Bürge überhaupt bezahlt hat! (beachte §44!)
Welche Absonderungsrechte gibt es?
- Sicherungseigentum; obwohl SN Eigt wird!
(+) hat nur Funktion eines besitzlosen Pfandrechts
(+) Aussonderung könnte wichtige Stellen des Unternehmens betreffen von dem ausgesondert werden soll –> widerläuft dem Zweck des InsO Verfahrens eine Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen - Verlängerter EVB
(P) Verarbeiterklausel, zulässig oder nicht? STR. - Verlängerter EVB mit Vorausabtretungsklausel
(+) ähnelt ebenfalls Pfandrecht - erweitereter EVB: Sobald ursp. KP-Forderung getilgt ist, auch Absonderung
Was für ein Recht gibt das AWR?
- bei Insolvenz des VK: AussonderungsR nach Rücktritt!
- Aber wenn Dritte bei Insolvenz des VK auf Sache zugreifen wollen, kann sich VVK nicht auf §809 berufen, weil §808 gilt!
- -> er kann sich auf §771 berufen, dann können aber (andere) Gl. des VK den KP erfüllen und sommit das Egt für S erwerben um sich hieraus zu befriedigen
Ist §48 auch auf Abssonderung anwendbar?
Nach hM Analog (+)
Wird entgangener Gewinn zur Tabelle angemeldet?
Da es sich bei den Forderungsanmeldungen nach h. M. handelt es nicht um Schadensers. handelt, wird der entgangener Gewinn nicht einbezogen
Welche mat.-r. Ansprüche können im Wege der Aussonderung geltend gemacht werden?
negatorischen Ansprüche (§§ 985, 894, 1004 BGB)
Wann ist bei der Treuhand eine Aussonderung möglich (bspw Kaution)?
h. M. orientiert sich hier an den sachenrechtlichen Kategorien und fordert eine
„Publizität“ oder eine „Vermögenstrennung“ (Bsp.: Treuhandkonten, etwa Mietkaution)
spezialgesetzlich geregelt etwa in § 392 Abs. 2 HGB; bei einem Kommissionär ist es grds.
erkennbar („Publizität“), dass er die Forderungen nicht für sich erwirbt
Wann ist eine Aussonderung möglich, OHNE dingliches Recht? (vermeintlich)
a. ) Treuhand
b. ) obligatroische Herausgabeansprüche (§546 I)
- -> Umfang richtet sich nach §985 BGB (bspw. nciht Anspr. auf Räumung)
Was ist der Unterschied Absonderungs und Aussonnderungsberechtigter?
bei Absonderungsrechten liegt der absoluten Rechtsposition nur ein Sicherungszweck (kein Interesse am Gegenstand sondern nur an der besicherten Forderung)
Welcher Rechtsbehelf sit beim Sicherungseigentum in der Zwangsvollstreckung einschlägig?
OBWOHL Sciherungseigentum nur Absonderungsrecht gibt, ist nach hM §771 einschlägig (gilt grds. nur für Aussonderung)
Wie wird der erweiterte EVB in der InsO behandelt?
- sobald urspr. (besicherte) KP-Forderung getilgt ist, überwiegt Sicherungszweck und somit Absonderung, DAVOR dann Aussonderung (!)
Findet §55 II auf schwachen VErwalter anwendung?
nach hM: Nein, auch nicht bei Zustimmungsvorbehalt!
Welche Zurückbehaltungsrecht sins insolvenzfest?
§320 ist Inso-fest
§273 NICHT!
Was passiert mit sog. “Lösungsklauseln”?
=besagen, dass Vertrag mit InsO automatisch aufgelöst werde und Verwalter kein Wahlrecht hat
- unzulässig, soweit keine gesetzl. entsprechung
ABER: Maßgeben sei Interessenabwägung zwischen Lösungsinteresse des Gläubigers und der Masse (Konflikt Vertragsfreiheit und Masseschutz)
Was ist maßgebend für §55 I NR.3?
Dass die Bereicherung vom Insoverwalter für die Masse vereinnahmt worden ist
–> die Bereicherung wird dann der Masse zugerechnet, dementsprechend ist die Masse (BGH) in Höhe der zusätzlich anfallenden Kosten entreichert!!
Welche Art hat die Verfügungsbeschränkung aus §80 I InsO?
- absolute Verfügungsbeschränkung, §135 BGB hat KEINE Anwendung!
Wann sind Handlungen des Insolvenzverwalters unwirksam?
- bei insolvenzzweckwidrigem Handeln! (offensichtlich)
- -> bspw. Evidenz und Kollusion
Wie binden Zsutimmungsvorbehalte der Gläubigerorgane den Insolvenzverwalter?
- NUR im InnenVH (Abstraktion, s. StellV)
Ausnahme: offensichtliche Insolvenzzweckwidirgkeit
Was wird von §88 nicht erfasst?
Befriedigungen, nur Sicherungen
Wie ist das VH von §81 I 3 zu §55 I Nr.3?
Spezialfall
- Rechtsgrund besteht noch, Empfänger kannn ihn durch Rücktritt beseitigen, wenn InsoVw die Leistung des Schuldner zurückverlangt
Worauf stützt sich der Telos des §94 InsO?
Auf §389, genauer: deren Rückwirkung! NICHT VERTRAUENSSCHUTZ!
VSS des Wahlrechts des §103:
Beide Seiten haben nciht vollständig geleistet -> Es muss eine Situation des §320 vorliegen!
Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt ganz grunsätzlich mit der Gegenforderung des Gläubigers?
Und welche Auswirkungen hat das auf eine Aufrechnung nach Erfüllungswahl und eine Zession?
BGH: “Qualitätssprung
- Aufrechnung soll an § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitern
- Zession soll nach Erfüllungswahl gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam sein