InsO Flashcards

1
Q

§48 analog auch auf absonderungsberechtigte Güter ?

A

Regelungslücke (+), es sind nur die Volgen der Verwertung von absonderungsberechtigten Gütern getroffen worden, nicht von absonderungsbrechtigten Güter

gleiche Interessenlage (+) eines Absonderungsberechtigten und eines Aussonderungsberechtigten

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2
Q

§48 analog auf vorl. Insolvenzverwalter ?

A

Regelungslücke (+) kein Verweis in den 21 ff.

Interessenlage eines volräufigen starken Verwalter ist identisch mit Verfügungen eines regulären Insolvenzverwalters
(+) wenn schon Handlung des Schuldners ausreciht, auch Verfügung eines starken Verwalters

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3
Q

Welche Qualität haben Bereicherungsansprüche eines starken vorl. Insolvenzverwalters?

A

hM: InsO-Forderung
(+) Wortlaut
(+) es gäbe keinen Anlass den Anwendungsbreich des §55 auszudehnen hier die Masse weiter zu schmälern

aA: Masseansprüche
(+) starke InsVW muss normalem InsVW gleichgestellt werden
(+) Bereicherungsgläubiger der mit vorl. starkem Verwalter in Kontakt gekommen ist, ist nicht weniger schutzwürdig als Deliktsgläubgier oder Vertragspartner
(+) §55 II bbezieht sich nicht auf einzelne Nummern des I
–> somit auf alle Verb. die der vorläufige starke InsoVW begründet

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4
Q

Hat der §80,81 InsO Einfluss auf WE des S?

A

Nein! Nur auf Berechtigung!

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5
Q

Welche Auswirkung hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Grundbuch?

A

Rspr.:
absolute Grundbuchsperre
(+) Denn das Grundbuchamt habe den
Eröffnungsvermerk vorzuziehen und vorrangig
einzutragen. Aufgrund der Würdigung
als absolute Grundbuchsperre liegt
nach dieser Ansicht keine Pflichtverletzung
vor, da das Prioritätsprinzip nicht greift
(+) Grundbuchamt nicht die verfahrensrechtliche
Stellung zukommt, über die
Redlichkeit des Erwerbers in eigener Verantwortung
zu entscheiden
= Demnach nützt
dem Erwerber seine Redlichkeit nichts,
denn das Grundbuchamt trägt ihn nicht
mehr ein, wenn es von der Insolvenz
weiß.

aA: Insolvenzvermerk von
dem Prioritätsprinzip des § 17 GOB nicht
ausgenommen werden kann.
(+) Schutzweck des § 81 Abs. S. 2 InsO i.V.m.
§§ 878, 892 BGB stehen. Der Gesetzgeber
hat ausdrücklich geregelt, dass auch im
Kontext der Insolvenz der redliche Erwerber
geschützt sein soll.
(+) Wenn das Verfahrensrecht sich schon am
materiellen Recht (der Verfügungsbeschränkung)
orientiert, muss es auch respektieren,
dass diese gegenüber redlichen
Erwerbern zurücktreten soll. Es darf deren
Erwerb also nicht blockieren, zumal es nur
dienende Funktion hat

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6
Q

Wie stehen §103 und §105 zueinander?

A

§103 ff. lassen §320 grds. unberührt
- Synallgma wird respektiert indem Gegenforderung zur Masseverb. hochgestuft wird

Ausnahme hiervon ist: §105 der im Interesse der Masse eine Vertragsspaltung herbeiführt!

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7
Q

Wie wird die Teilbarkeit bei §105 1 InsO bestimmt?

A

nach hM: der Teilbarkeitsbegriff wird objektiv bestimmt! (anders als bei §323 V 1)
–> die objektive Teilbarkeit soll vorliegen, wenn die Teilelemente des Vertrages wirtschaftlich bewertet werden können

aA (Hoffmann): Teilbarkeit muss subj. bestimmt werden
(+) §105 ist grds. auf DauerschuldVH ausgerichtet, nicht auf Verträge die einen punktuellen einmalgen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet sind!
(+) §105 ist teleologisch darauf ausgerichtet, Betriebe zu erhalten, nicht auf Abwcklung von “steckengebliebenen” Veräußerungsgeschäften
(+) keine Rechtfertigung zur Missachtung der Priv.autonomie und Rechte des §320,266 zu missachten!

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8
Q

Was ist wichtig für die Feststellung, ob eine Insolvenzaufrechnung vorliegt oder nicht?

A

die Ermittlung des exakten ZP der Entstehung der Aufrechnungslage
-> der Moment in dem die Gegenforderung fällig wird und die Hauptforderung erfüllbar ist

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9
Q

Was ist der Grund für die Privilegierung der Aufrechnungslage gem. §94ff.?

A

(+) InsO Gläaubiger, welcher zur Aufrechnung befugt ist, soll in seinem Vertrauen auf Bestand der Aufrechnungslafe geschützt sein
(+) Besser: Aufrechnung wirkt zurück (vgl. §389) InsO-Festigkeit ist somit gerechtfertigt, weil die Aufrechung für ZP der Aufrechnungslage zurück gilt

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10
Q

Was passiert bei Erfüllungwahl mit der grds. insolvenzfesten Aufrechnung?

A

–> Im Kern die Frage ob §96 I Nr.1 anwendbar ist?
eA: Aufrechenbar, §96 I Nr.1 ist unanwendbar
(+) Anspr. nach Erfüllungswahl ist mit urspr Erfüllunganspr identisch
(+) Ansonsten nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer

Rspr:
Anspruch ist durch InsO-Eröffnung nicht erloschen, sondern nur nicht durchsetzbar
–> “Qualitätssprung” d. Forderung soll rechtstechnisch die gleiche Wirkung haben wie wenn Verwalter den Vertrag mit dem Vertragspartner neu abgeschlossen hätte
–> Vergütungsanspruch soll insoweit neu entstehen
i.E: §96 I Nr.1 (+)

aA: Erfüllungswahl bei bevorstehender Aufrechnung ist insolvenzzweckwidrig
–> Erfüllungswahl ist unwirksam und Masse steht Bereicherungsanspruch auf den anteiligen Werklon zu
(-) Aufrechnungslage ist nicht immer offenkundig erkennbar

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11
Q

Abrenzung insolvenzabhängige Klauseln und insolvenzunabhängige Klauseln

A

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln liegen vor, wenn eine der Parteien über das Recht verfügt, sich im Falle der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantra-ges oder der Insolvenzeröffnung vom Vertrag zu lösen

insolvenzunabhängige Lösungsklauseln liegen vor, wenn das Auflösungsrecht oder die Auflösungsfolge nicht an insolvenzspezifische Umstände anknüpft, son-dern an andere Umstände wie beispielsweise Verzug oder einzelne Vertragsverletzungen.
(+) Solche Klauseln seien nicht auf das Ziel gerichtet, die Wahlmöglichkeiten des Insol-venzverwalters nach § 103 InsO auszuhöhlen. § 119 InsO sei (außer der Sperre nach § 112 InsO) nicht be-rührt.

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12
Q

Wie verhält sich §103 zu §107?

A

§107 ist lex specialis

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13
Q

Wird das AWR bei §107 generell geschützt oder nur bei einem Vorbehaltskauf?

A

eA: Bestandsschutz auf das Anwartschaftsrecht
des Vorbehaltskäufers auf kein anderes AWR!
(+) Wortlaut

aA: auch analoge Anwendung auf andere Konstellationen (bspw Leasing mit Kaufoption)
(+) interessenlage in der InsO ist von jedem AWR Inhaber gleich
(+) AWR ist singlich und somit insolvenzfest
–> es muss somit egal sein wie AWR entstanden ist!

Übrigens: Alleine der schuldrechtliche Anspruch auf
Eigentumsverschaffung könne einem dinglich geprägten
Anwartschaftsrecht (und nur darauf bezieht
sich der Bestandsschutz in § 107 InsO) gleichgestellt
werden!!! (bspw. Leasing ohne aufschiebend bedingte Übereignung!)

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14
Q

Was passier mit Inso-Eröffnung?

A

a. ) Schuldner verliert (endgültig) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
b. ) Endgültiger InsO-Vw wird ernannt
c. ) Terminbestimmung
d. ) InsO-VW muss Masse in Besitz nehmen (und Prozess führen)

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15
Q

Was gilt bzgl der Verfahrensfähigkeit einer GbR?

A
  • sie kann genauso Insolvent gehen wie jede andere Gesellschaft auch (jur. Person)
  • ABER: Verfahrensbeteiligt ist sie nur, wenn sie rechtsfähig ist! dies ist str.!
  • GbR ist grds. GS ohne Rechtspersönlichkeit
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16
Q

Wann gilt die Bekanntmachung als bewirkt?

A

Sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§9 I 3)

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17
Q

Wie haftet das InsO Gericht?

A

Nach §839 BGB (auch GB Amt haftet so!)
Folge: Haftung erst bei grober Fahrlässigkeit
bspw.: Sicherung d. Masse unterbleibt oder ungeeigeter InsO VW wird bestellt

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18
Q

Wie haftetet der Inso VW gegenüber Verfahrensbeteiligten?

A
  • §60 I, sofern insolvenzrechtliche Pflicht bestand
  • bei PV durch Gehilfen: §278 1 BGB, mit Exkulpationsmöglichkeit des §60 III
    + allg. deliktische Haftung (§823) !!per.s!
    Masse haftet analog §31 !!
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19
Q

Wie haftetet der Inso VW gegenüber Massegläubiger?

A
  • persönlich, im Wege des §61 1 InsO; mit Exkulpationsmöglichkeit des §61 I 2

diese strenge Haftung wird eingeschränkt durch die Rspr.!!
(1) bei Begründung der Masseschuld musste der InsVw erkennen können, dass Masse nicht ausreicht
(keine Haftung, wenn Verwalter die Masse nach Begrüdnung verkürzt, §60)
(2) nur bei MasseGl die Vertrag mit Vw/Schuldner geschlossen haben
(3) nur Vertrauensschäden, nicht pos. Interesse!

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20
Q

Inwieweit haftet der Ins.Vw für Verkehrssicherungspflichten nach Besitzergreifung der Masse im Rahmen des §823?

A

str.!!

Lit: (Foerste) JA!, auch Schutz Dritter vor GEfährdung durch Massegegenstände durch §823,826

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21
Q

Wer fällt alles (nicht) in die Gruppe der Inso-Gl?

A

= persönliche Gläubiger, die z ZP der Eröffnung einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben
(-) wenigstens Rechtsgrund der InsO-Foerdung muss zum ZP gelegt sein!
(-) nicht Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche
–> schudlrechtliche Beziehung zum Egt! (auch dingl. Berechtigte die Sekundäranspr. geltend machen: EBV!)

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22
Q

Sind Verpflichtungsgeschäft des Schuldners auch von Insolvenzbeschlag erfasst?

A

NEIN, nur Verfügungsgeschäfte, die sind unwirksam!

Aber InsO-Schuldner kann noch Verpflichtungsgeschäfte eingehen, WE bleiben wirksam! (so entstehen auch NEU-Gläubiger)

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23
Q

Was gilt bezüglich der ungerechtfertigten Bereicherung in §55 I Nr.3?

A

sie muss nach Eröffnung entstanden sein, ansonsten macht die Privilegierung zum Massegläubiger keinen Sinn (sonst nur InsO-Gl!)

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24
Q

Können Rückgriffasansprüche des Bürgen im Inso_verfa angemledet werden?

A
  • stehen unter aufsch. Bedigung dass der Bürger die Gl befriedigt (hM), somit können sie angemeldet werden bevor der Bürge überhaupt bezahlt hat! (beachte §44!)
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25
Q

Welche Absonderungsrechte gibt es?

A
  • Sicherungseigentum; obwohl SN Eigt wird!
    (+) hat nur Funktion eines besitzlosen Pfandrechts
    (+) Aussonderung könnte wichtige Stellen des Unternehmens betreffen von dem ausgesondert werden soll –> widerläuft dem Zweck des InsO Verfahrens eine Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen
  • Verlängerter EVB
    (P) Verarbeiterklausel, zulässig oder nicht? STR.
  • Verlängerter EVB mit Vorausabtretungsklausel
    (+) ähnelt ebenfalls Pfandrecht
  • erweitereter EVB: Sobald ursp. KP-Forderung getilgt ist, auch Absonderung
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26
Q

Was für ein Recht gibt das AWR?

A
  • bei Insolvenz des VK: AussonderungsR nach Rücktritt!
  • Aber wenn Dritte bei Insolvenz des VK auf Sache zugreifen wollen, kann sich VVK nicht auf §809 berufen, weil §808 gilt!
  • -> er kann sich auf §771 berufen, dann können aber (andere) Gl. des VK den KP erfüllen und sommit das Egt für S erwerben um sich hieraus zu befriedigen
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27
Q

Ist §48 auch auf Abssonderung anwendbar?

A

Nach hM Analog (+)

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28
Q

Wird entgangener Gewinn zur Tabelle angemeldet?

A

Da es sich bei den Forderungsanmeldungen nach h. M. handelt es nicht um Schadensers. handelt, wird der entgangener Gewinn nicht einbezogen

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29
Q

Welche mat.-r. Ansprüche können im Wege der Aussonderung geltend gemacht werden?

A

negatorischen Ansprüche (§§ 985, 894, 1004 BGB)

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30
Q

Wann ist bei der Treuhand eine Aussonderung möglich (bspw Kaution)?

A

h. M. orientiert sich hier an den sachenrechtlichen Kategorien und fordert eine
„Publizität“ oder eine „Vermögenstrennung“ (Bsp.: Treuhandkonten, etwa Mietkaution)

spezialgesetzlich geregelt etwa in § 392 Abs. 2 HGB; bei einem Kommissionär ist es grds.
erkennbar („Publizität“), dass er die Forderungen nicht für sich erwirbt

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31
Q

Wann ist eine Aussonderung möglich, OHNE dingliches Recht? (vermeintlich)

A

a. ) Treuhand
b. ) obligatroische Herausgabeansprüche (§546 I)
- -> Umfang richtet sich nach §985 BGB (bspw. nciht Anspr. auf Räumung)

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32
Q

Was ist der Unterschied Absonderungs und Aussonnderungsberechtigter?

A

bei Absonderungsrechten liegt der absoluten Rechtsposition nur ein Sicherungszweck (kein Interesse am Gegenstand sondern nur an der besicherten Forderung)

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33
Q

Welcher Rechtsbehelf sit beim Sicherungseigentum in der Zwangsvollstreckung einschlägig?

A

OBWOHL Sciherungseigentum nur Absonderungsrecht gibt, ist nach hM §771 einschlägig (gilt grds. nur für Aussonderung)

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34
Q

Wie wird der erweiterte EVB in der InsO behandelt?

A
  • sobald urspr. (besicherte) KP-Forderung getilgt ist, überwiegt Sicherungszweck und somit Absonderung, DAVOR dann Aussonderung (!)
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35
Q

Findet §55 II auf schwachen VErwalter anwendung?

A

nach hM: Nein, auch nicht bei Zustimmungsvorbehalt!

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36
Q

Welche Zurückbehaltungsrecht sins insolvenzfest?

A

§320 ist Inso-fest

§273 NICHT!

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37
Q

Was passiert mit sog. “Lösungsklauseln”?

A

=besagen, dass Vertrag mit InsO automatisch aufgelöst werde und Verwalter kein Wahlrecht hat
- unzulässig, soweit keine gesetzl. entsprechung
ABER: Maßgeben sei Interessenabwägung zwischen Lösungsinteresse des Gläubigers und der Masse (Konflikt Vertragsfreiheit und Masseschutz)

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38
Q

Was ist maßgebend für §55 I NR.3?

A

Dass die Bereicherung vom Insoverwalter für die Masse vereinnahmt worden ist
–> die Bereicherung wird dann der Masse zugerechnet, dementsprechend ist die Masse (BGH) in Höhe der zusätzlich anfallenden Kosten entreichert!!

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39
Q

Welche Art hat die Verfügungsbeschränkung aus §80 I InsO?

A
  • absolute Verfügungsbeschränkung, §135 BGB hat KEINE Anwendung!
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40
Q

Wann sind Handlungen des Insolvenzverwalters unwirksam?

A
  • bei insolvenzzweckwidrigem Handeln! (offensichtlich)

- -> bspw. Evidenz und Kollusion

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41
Q

Wie binden Zsutimmungsvorbehalte der Gläubigerorgane den Insolvenzverwalter?

A
  • NUR im InnenVH (Abstraktion, s. StellV)

Ausnahme: offensichtliche Insolvenzzweckwidirgkeit

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42
Q

Was wird von §88 nicht erfasst?

A

Befriedigungen, nur Sicherungen

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43
Q

Wie ist das VH von §81 I 3 zu §55 I Nr.3?

A

Spezialfall
- Rechtsgrund besteht noch, Empfänger kannn ihn durch Rücktritt beseitigen, wenn InsoVw die Leistung des Schuldner zurückverlangt

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44
Q

Worauf stützt sich der Telos des §94 InsO?

A

Auf §389, genauer: deren Rückwirkung! NICHT VERTRAUENSSCHUTZ!

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45
Q

VSS des Wahlrechts des §103:

A

Beide Seiten haben nciht vollständig geleistet -> Es muss eine Situation des §320 vorliegen!

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46
Q

Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt ganz grunsätzlich mit der Gegenforderung des Gläubigers?
Und welche Auswirkungen hat das auf eine Aufrechnung nach Erfüllungswahl und eine Zession?

A

BGH: “Qualitätssprung

  • Aufrechnung soll an § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitern
  • Zession soll nach Erfüllungswahl gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam sein
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47
Q

Was passiert bei Ablehung der Erfüllung durch InsVw?

A
  • es bleibt bei §320
  • -> Glb. kann SE statt der L als InsO Gl. geltend machen
  • -> kod. in §103 II, dann lebt der Erfüllunganspruch nicht mehr auf!
48
Q

Was ist das Problem beim Teilrücktritt nach §105 1?

A
  • dass es herrschend auch auf punktuelle Transaktionen angewendet wird UND dabei ein objektiver Teilbarkeitsbegriff verwendet wird (hM)

Hoffmann: Richtig wäre es wie beim Teilrücktritt zu entscheiden –> die Gegenseite müsste sich an einer Vertragsspaltung nur festhalten lassen, wenn dies auch dem vertraglichen Willen entspricht vgl. §323 V 1 (wäre Vertrag auch nur über Teilleistung zustande gekommen?)

49
Q

Was passiert mit EVB in der Insolvenz des Verkäufers?

A

§ 107 Abs. 1 InsO der Stellung des Käufers (dingliche)
Insolvenzfestigkeit („Anwartschaftsrecht“)
- das Wahlrecht des Insolvenzverwalters wird ausgeschlossen
- in der Sache handelt es sich aber eher um ein Aussonderungsrecht, statt um eine
Masseverbindlichkeit, da der Käufer auch bei Masseunzulänglichkeit entgegen § 209 Abs. 1
Nr. 3 InsO geschützt wird (!)

50
Q

Auf welche Sachen findet §108 I InsO keine Anwendung, aber §112 Inso schon?

A

Auf bewegliche Sacheen!

51
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer mittelbaren und einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung?

A
  • unmittelbare Gläubigerbenachteiligung: die Rechtshandlung verkürzt den Haftungszugriff
    unmittelbar (erforderlich bei § 132 InsO)
  • mittelbare Gläubigerbenachteiligung: die Rechtshandlung führt unmittelbar keine
    Haftungsverkürzung herbei, setzt aber einen entsprechenden Ablauf in Gang
52
Q

Wann liegt keine Gläubigerbenachteiligung vor?

A

Veräußerung wertloser Gegenstände

wertausschöpfend belasteten Gegenständen

gleichwertigen Vermögensumschichtungen(bspw. sicherheitentausch)

53
Q

Was ist Sinn u zweck der Deckungsanfechtung?

A
  • der arglose Rechtsverkehr wird durch Verkehrsschutzmechanismen geschützt
54
Q

Was wird NICHT von der Deckungsanfechtung erfasst aber von der Vorsatzanfechtung?

A

Verpflichtungsgeschäfte

55
Q

Ist Erwerb gesetzlicher Pfandrechte kongruent oder inkongruent?

A

str.!
Am Besten: Auf gutglaubenschutz schauen, welcher bei §1207 analog angewandt wird:

  • besitzlose Pfandrechte können sowieso nicht gutgl. erworben werden! (inkong.)
  • Die herrschende Meinung ist sogar der Auffassung, dass ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts nicht möglich ist und führt als Argument den Wortlaut des § 1257 BGB an.

–> kien Verkehrsschutz somit ink.!

56
Q

Ist die Begründung einer Aufrechnungslage kongurent oder inkongruent?

A

BGH:
eine inkongruente liegt Deckung vor, wenn der aufrechnende Gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses mit dem Schuldner keinen Anspruch auf Erwerb einer Aufrechnungslage hatte.

= wenn durch pflichtgemäßes Verhalten des Gl., NICHT in krit. Phase (§131), dann kongr.
= wenn innerhalb der kirt Phase begr. oder abgetreten hat lassen, dann inkongr.
=> Entsch ist nicht ob Gl. zum Abshcluss des Gegengeschäfts berechtigt ist, sondern ob er er den Abschluss konkret zu beanspruchen hatte (allg. Pflicht zur Tätigung von Einkäufen genügt nicht!)
=> nur, wenn er gerade einen Anspruch auf den Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ, ist deren Herstellung kongruent

57
Q

Wann wird der Benachteiligungsvorastz in der Vorsatzanfechtung vermutet?

A

bei der Inkongruenz!

58
Q

Wie ist die Anfechtung von zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bewerten?

A

nach hM: stets inkongruent
(+) bei zwangsvollstreckungsrechtlichem Erwerb keinen Verkehrsschutz sondern rgesch Erwerb als VSS
(+) RegE der allerdings nicht durchgekommen ist

-> i.E. eine Frage des Verkehrsschutzes und nicht Prioritätsprinzip vs Gläubigergleichbehandlungsgrunsdatz

59
Q

Wie ist bei “Druckzahlungen” anzufechten?

A

BGH: inkongruent wie tatsächliche Vollstreckung

§133 (+)

60
Q

Wann kann man Zwangsvollstreckungen anfechten?

A

BGH: Wenn Schuldern irgendwie an der Vollstreckung mitwirkt, obwohl er eine Wahl gehabt hat

61
Q

Welche Rechtsnatur hat die Insolvenzanfechtung?

A

(a) dingliche Unwirksamkeit (heute nicht mehr vertreten)
- Aber: Unwirksamkeit kann teleologisch nur so weit reichen, wie dies zur Befriedigung der
Gläubiger erforderlich ist und nicht vollumfassend dinglich; im Falle eines (theoretischen)
Erlösüberschusses muss dieser dem Anfechtungsgegner zustehen

(b) „Haftungsrechtliche Theorie“ (wohl hL)
- es handle sich um ein Zwischending zwischen Schuld- und Sachenrecht
- schuldrechtlicher Anspruch, der aber dinglich wirkt („haftungsrechtlich“)
- gewährt wird § 47 InsO und § 771 ZPO zugunsten der anfechtungsberechtigten Masse

(c) begrenzte dingliche Unwirksamkeit
- die Anfechtbarkeit lastet wie ein „Pfandrecht“ auf der Sache, mit dinglicher Wirkung
- Einordnung bei §§ 49 f. InsO, 805 ZPO liegt nahe

(d) „Schuldrechtliche Theorie“
- die Anfechtbarkeit gewährt nur schuldrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr
- so auch der BGH, der trotzdem (!) § 47 InsO gewährt

62
Q

Soll §144 I Inso auch greifen, wenn das Verpflichtungsgeschäft der Anfechtung unterliegt?

A

hM: NEIN, bloß nachrangige Forderung
aA: Forderung soll erlöschen

63
Q

§144 II InsO nur bei Anfcehtung des Verpflichtungsgeschäfts möglich?

A

hM: (+)
aber: der Anfechtungsgegner stünde besser, wenn eine schärfere Anfechtungssituation
gegeben ist! Außerdem beseitigt eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht die
causa, sondern setzt den Anfechtungsgegner mit seiner Forderung nur im Rang zurück

  • richtigerweise ist wie bei § 81 Abs. 1 S. 3 InsO das Fundament in § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu
    sehen
  • wenn der Insolvenzverwalter die Leistung anficht, ist das Synallagma gestört
  • der Anfechtungsgegner kann den Rücktritt erklären
  • dann greift § 144 Abs. 2 InsO und nicht § 144 Abs. 1 InsO
  • die Rückgewährschuld ist (nur dann) Masseverbindlichkeit nach § 144 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn
    nach Verfahrenseröffnung geleistet worden ist (wie bei § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO
64
Q

Welche Stellung hat der InsoVw zur Masse?

A
  • Gläubigervertreter
  • Schuldnervertreter
  • Orangtheorie
  • Amtstheorie (hM) - sui generis
65
Q

Was gehört NICHT zum Schuldnervermögen?

A
  • Persönlichkeitsrecht des Schuldners
  • rein familienrechtl. Ansprüche
  • str. Unterhalstansprüche
66
Q

Sind klinebetriebliche Produktionsmittel Teil des §811 I Nr.5 ZPO und somit der Pfändung weitgehend entzogen?

A

Lit: (+) Unternehmen sind in InsR weitgehend entzigen

Rspr.: (-)

67
Q

ändert sich die Egt.Lage durch §80?

A

Nein, lediglich die Verfügungsmacht wird dem Eigentum abgespalten und dem verwalter übertragen

68
Q

Was sind die Folgen einer unzulässigen zwangsvollstreckung?

A

hM (gemischt privatrechtl.-öffentl.r. Theorie)= unzulässige Pfändung führt zu Verstrickung

69
Q

Was passiert bei der Freibgabe?

A

der S bekommt Verfügungsmacht zurück!

70
Q

Was passiert mit der Gegenleistung des Erwerbswillgen, dessen Erwerb an §81 I scheitert?

A
  • hat Anspr. Auf Rückzahlung, soweit die Masse iSd §55 I Nr.3 ungerechtfertigt bereichert wurde (dafür muss sie in Hände des VW gelangt sein, nicht in die des S!)
71
Q

Was passiert mit Leistung von Drittschuldnern an den S nach Eröffnung?

A
  • §812, die Leistungen sind weiterhin unwirksam, es entsteht kein InsO Anspruch!
72
Q

Welche Erwerber werden im Rahemn des InsO Verfahrens geschützt?

A

der Grunstückserwerber (§91 II) der gem. §878 eine gesicherte Erwerbsaussicht hat

73
Q

Was muss für §95 mind. vorliegen?

A

Mind. wechselseitige Ansprüche bei Verfahrenseröffnung!

Fälligkeit, Bedingung, Gleichartigkeit können fehlen!

74
Q

Was passiert mit synallagmatischen Ansprüchen mit InsO-Eröffnung?

A

hM: sie werden in ihrer Durchsetzbarkeit gehindert, gehen nicht unter!
aA: gehen unter (STR)

75
Q

SE wegen Nichterfüllung gem, §103 II was für Folgeschäden werden erfasst?

A

Nach hM solche die bei InsO-Eröffnung schon entstanden sind!

aA: auch solche die danach antgangen sind!

76
Q

Wann erlichscht das Nachforderungsrecht des Gl.?

A

a. ) bei Unmgl.

b. ) wenn Vertragspartner im insoVerfahren SE gefordert hat!

77
Q

Gilt die offene mangelhafte Leistung als Erüllte Leistung iSd §103?

A

NEIN
WahlR des Vw!
–>Masseanspr. gegen InsO Schulder, wird zur InO forderung, wenn sie bereits vor Inso Eröffnung entstanden ist!

78
Q

Was ist mit verdeckten Mängel im Komtekt des §103? (offenbaren sich erst nach Inso Eröffnung)

A

hM: Inso Ford
aA: Masseverb
= Zahlungsuafforderung soll Erfüllungsverlangen darstellen!
(-) Erklärungsempfänger wusste nichts von Mängel, wäre reine Fiktion!

79
Q

Was passiert, wenn der Vorbehaltskäufer insolvent wird und der Vw in der Folge Abstand vom Vertrag nimmt?

A
  • BEsitzrecht des S entfällt–> VeK sondert aus!
    + hat SE als InsO Forderung
  • Verwalter fordert bisehr gezahlten KP zurück
    (P) Aufrechnungn du VVK mgl?
80
Q

Was gilt bei operating leasing im Gegensatz zum Finanzierungslieasing?

A

bei finanzierungsleasng: kein WahlR

bei operating leasing: WahlR (DAUERSCHUDLVH!)

81
Q

Wie ist mit insovlenzabhängigen Lösungsklauseln umzugehen/sind diese zu bewerten?

A

eA: (+) Wille des Gesetzgebers
-> zulässig, restrikitve Auslegung des §119
hM: subj. hist. Auselgung soll zurücktreten
-> unzulässig, weil Telos des §103 untergraben wird!
Rspr.: Unwirksam in Verträgen über fortl. Lieferungen (wohl auch iÜ.) ABER NEU! Interessenabwägung!

82
Q

Stellen Akte des volr. InsoVW Rechtshandlungen iSd §129 dar?

A

JA bei beiden Verwalterarten
allerdings str. ob bei starkem Verwalter dies im Übrigen gilt: bspw. bei Erfüllung oder Besicherung von Inso Forderungen
Rspr.: ja, wenn Gl. auf Rechtsbeständigkeit solcher Maßnahmen vertraut hat und schutzwürdig ist

83
Q

Was sind alles Rechtshandlungen iSd §129?

A
  • jede WE mit Rechtswirkung
  • RGesch
  • rgesch Handlungen
  • Prozesshandlungen
  • Realakte
84
Q

Wann gilt §140 II?

A

eA: nur bei Erwerber-Anträgen!
(+) gewollter Unterscheid zu I, Hist. Auslegung wird hier fälschlicherweise als Begr. herangezogen
hM: Redaktionsversehen!

85
Q

Sind Zuwendungen aus beschlagsfreiem Verögen eine Gläubigerbenachteilung?

A

nein (Str.!)

(+) anosnten stünden InsO Gl. besser, als wenn der S sein Vermögen zusammen gehalten hätte

86
Q

In welchen 2 Fällen ist ein Bargeschäft anfechtbar?

A
  • Vorsatzanfechtung
    (schuldner handelte unlauter und Begünstigte erkannte dies!)
    UND bei fehlen einer TB-VSS des §142: Leistung müssen spätestens dann verabredet ssein, wenn Vorleistung erfolgt (ansonsten KONGR DECKUNGSANF!)
  • Gegenleistung muss Abrede exakt enspr. ((inkongr. Deckung immer anfechtbar!)
87
Q

Unter welche AnfechtungsTB fällt das Verschaffen von Aufrechnungslagen?

A

Rspr.: inkongurent, kongruenz nur bei RV zwischen Beteiligten

aA: je nachdem wer zuerst schuldet, Aufrechenende (§130), S (§131)

aA: kongr.

88
Q

Was ist bei §130 I 1 Nr.2 mit Eigenanträgen?

A

hM: Kenntnis von droheneder Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus
(+) Bezug zur mat. Insolvenz mussvorliegen!

89
Q

Was gilt bzgl eines Sicherungsanspruchs bei §131?

A

hM: er muss hinreichend konrktetisiert worden sein!
(-) bei AgB PfandR der Banken= pauschal alle Anspr.
(+) bei rev. Globalzess
(+) bei verl. EVB

90
Q

Bzgl. welcher Pfädnungsaßnahme kann man noch als kongruente Befriedung anführen?

A

Pfändung von bargeld

91
Q

Ist Gläubiger bösglaubig sobald er Zwangsvollstr. betreibt?

A

str.!
(-) Verzug des S kann auch andere Gründe haben, als Zahlungsunfähigkeit!
- Kenntnis nur bei anderen Hinweisen!

92
Q

Schema InsO-Anfechtung allgemein

A

I. Gläubigerbenachteilgende Rechtshandlung
II. AF-Gründe
III. RF
IV: Ergebnis

93
Q

Soll zuerst das Verpflichtungsgeschäft oder das Verfügungsgeschäft im Gutachten bei der InsO-Anfechtung überprüft werden?

A

hM: zuerst Verpflichtungsgeschäft, dies lässt nämlich causa für Verfg entfallen
=> beeinflusst somit Frage der Inkongruenz/Kongruenz!!

94
Q

Wann ist bei gegenseitigen SV von einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung auszugehen?

A

wenn das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich
nachteilig für den Schuldner
ausgestaltet ist.

95
Q

Was ist, wenn der SV keine Angaben über zahlungsunfähigkeit macht?

A

§17 II S.2 = Vermutng bei zahlungseinstellung

96
Q

Wann liegt eine Kenntnis der Umstände iSd §130 II vor?

A

wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen
Gegebenheiten kannte, aus denen bei
zutreffender rechtlicher Bewertung die
Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt

Der zwingende Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit
kann immer dann gezogen
werden, wenn sich ein redlich Denkender
aufgrund der ihm bekannten Tatsachen der
Einsicht nicht verschließen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

97
Q

Wann liegt ein Benachteiligungsvorsatz des S vor?

A
Der
Schuldner muss sich eine Benachteiligung
der anderen Gläubiger nur als möglich
vorstellen und sie im Weiteren billigend in
Kauf nehmen.
98
Q

Wioe muss der kEnntnis bei §133 des Gläubigers ausgestaltet sein?

A

Dabei müssen
ihm zumindest Tatsachen bekannt sein, die
bei objektiver Betrachtung die Annahme
des Vorsatzes rechtfertigen.

es genügt nach der Rechtsprechung,
wenn der Anfechtungsgegner
zwingende Umstände kennt, die auf eine
Zahlungsunfähigkeit hinweisen

99
Q

Was passiert nach einer Anfechtung mit dem SV?

A
hM: wird vernichtet
(-) insolvenzrechtliche Notwendigkeit,
die die Vertragsauflösung durch die Insolvenzanfechtung
bei Schuldverträgen rechtfertigt,
ist nicht erkennbar, Rechtfertigung für 
Vertragsauflösung fraglich
aA (hoffmann): zutreffend, dass die Insolvenzanfechtung
den Vertrag bestehen lässt und
der Anfechtungsgegner sich lediglich im
Verhältnis zu den anderen Gläubigern
nicht mehr auf seine Forderung berufen
kann, m.a.W. diese Forderung bei der Quotenberechnung
außen vor bleibt und nur
nachrangig (§ 39 InsO) befriedigt wird
100
Q

Wie ist der Begriff der RHandlung auszulegen?

A

Für den Begriff der Rechtshandlung ist ein
weites Verständnis zugrunde zu legen
(s.o.). Jedenfalls Verfügungen fallen darunter.

101
Q

Was meint Befriedigung iSd Anfechtung?

A

Befriedigung meint die vollständige Erfüllung

des Geschuldeten

102
Q

Wie sind alle Verfg. einzustufen, denen ein Vertag zugutunde liegt der ab mat. InsO geschlossen wurde

A

inkongrunet!

103
Q

Schließen sich kongr. und inkong. Anf. aus?

A

Nein!

Prüfe inkongr. vor kongr.

104
Q

Wann liegt eine unentgeltliche Leistung iSd §134 vor?

A

Unentgeltlichkeit liegt vor,
wenn einer Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts keine ausgleichende Gegenleistung
des Empfängers gegenübersteht.

105
Q

Konn trotz gegenleistung eine Schenkungsanfechtung in Betracht kommen?

A

Ja, Trotz Gegenleistung kann folglich dennoch
Unentgeltlichkeit vorliegen, wenn diese
keinen angemessenen Gegenwert für die
erbrachte Leistung darstellt

Erforderlich
ist, dass es sich bei der Gegenleistung
um eine solche handelt, die dem aufgegebenen
Vermögenswert entspricht

Dabei ist die
Frage nach einer angemessenen Gegenleistung
grds. nach einer objektiven Bewertung
zu ermitteln, jedoch kann auch die
subjektive Parteivorstellung ergänzend
herangezogen werden (gewisser Bewertungsspielraum
entsprechend der Marktsituation).!!

106
Q

Wonach ist die angemessene Gegenleitsung bei §134 zu ermitteln?

A
grds. nach einer objektiven Bewertung
zu ermitteln, jedoch kann auch die
subjektive Parteivorstellung ergänzend
herangezogen werden (gewisser Bewertungsspielraum
entsprechend der Marktsituation).!!
107
Q

Rechtsfolge
der Anfechtung nach § 134 InsO, insoweit es
sich um eine teilweise unentgeltliche Leistung handelt

A

Je nachdem ob es eine teilbare oder unteilbare Leistung gab

Bei der teilbaren Leistung soll sich die Anfechtung
auf den überschießenden Teil beschränken.

Bei unteilbaren Leistungen (wie vorliegend
das Auto) schwelt ein umfassende Diskussion
eA: Anfechtungsgegner nicht verpflichten, die
unteilbare Leistung bei nur teilweiser Entgeltlichkeit
vollständig zurückzugewähren.

–> z.B wird Vertreten
u.a. eine anteilige Wertersatzpflicht bzw. eine
Wahloption des Insolvenzverwalters (oder nach
anderen Stimmen des Anfechtungsgegners) zwischen
Wertersatz und Rückgabe der Sache.

108
Q

Ist §96 I Nr.l Nr.3 auf für Aufrechnungserklärungen vpr Verfahrenseröffnung anwendbar?

A

Ja, also auch auf §94!

109
Q

Ist die Herbeiführung einer Aufrechungslage eine Rechtshandlung?

A

unter Heranziehung eines weiten Begriffsverständis (+)

Detaillierter
entsteht die Aufrechnungslage vorliegend durch
Abschluss des Kaufvertrages, weil dadurch die für
die Aufrechnungsalge entscheidende Hauptforderung
begründet wird. Die Aufrechnungserklärung
als solche ist nicht anfechtbar, denn sie vollendet
lediglich die Erfüllungswirkung der materiell- und
insolvenzrechtlich wirksamen Aufrechnungslage,

110
Q

Was ist die Gläubigerbenachteiligung im Fall der Aufrechnung vs. im Fall des KV?

A
  • Aufrechung: Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung
    der Masse und der Quote auf die Gegenforderung
    des Insolvenzgläubigers liegt
  • KV: das Wertverhältnis von Leistung
    und Gegenleistung Bezugspunkt der Gläubigerbenachteiligung

=> 2 unterschiedl. Anfechtungsgründe!

111
Q

Welcher Anfechtungstatbestand greift bei der Anfechtung von Aufrechnungngslagen?

A

tvA: Teilwiese wird die Erfüllungsäquivalenz
der Aufrechnung betont und daher grds.
von einer kongruenten Deckung ausgegangen.

Hoffmann: auf den unterschiedlich
ausgestalteten Verkehrsschutz
beider Anfechtungsgründe abzustellen, in §130 eher ausgeprägt ABER §131 anwendbar!!
(+) wenn S leistungsfähigkeit vorgibt, verdient der Gl. schutz, es wird Inso Forderung geneiert (gegenforderung nach hauptforderung)
=> !! (+) wenn zuerst Inso Forderung (gegenf) dann Hauotfirderung begründet wird, kann die durch Begründung der Inso Forderung zum Adruck gebrache Leisutngsfähigkeit nicht bis zur Entstehung der AUfrechnungslage konserviert
–> keine Anhaltspunkte mehr für ausgedehnten Verkehrsschutz, ABZUSTELLEN; WELCHE FORDERUNG WANN ENTSTANDEN IST!

" bei
einer Befriedigung durch Aufrechnung,
insoweit zuerst die Gegenforderung und
dann die Hauptforderung entstanden ist,
um eine Befriedigung, die nicht in dieser
Art zu beanspruchen war, m.a.W. handelt
es sich um eine inkongruente Deckung."
112
Q

wann liegt eine mittelbare Glbenachteiligugn vor?

A

Man spricht von einer mittelbarenBenachteiligung, wenn die Rechtshandlung
an sich neutral war, jedoch einen
Prozess in Gang setzt, der zu einer Masseverkürzung
im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung eines (potentiellen)
Anfechtungsprozesses führt.

113
Q

Gläubigerbenachteilgung

A

Verkürzung der Haftungsmasse

114
Q

Wann scheidet §142 aus?

A
Rspr: bei §131!
(+) inkongruente
Leistungen besonders verdächtig sind und
daher von der Privilegierung des § 142
InsO auszunehmen sind

aA: nur regelmäßig bei §131 nicht einschlägig, aufgurnd TB aber pauschal nicht möglich!
(+) Bargeschäft
gerade tatbestandlich eine Vereinbarung
zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner
über die beiderseits zu
erbringenden Leistungen voraussetzt, diese
korrespondierende vertragliche Verknüpfung
allerdings regelmäßig im Falle einer
inkongruenten Deckung (pauschale Definition
„einer Leistung ohne korrespondiegerade fehlt,38 gilt es
zu erkennen, dass meist - jedoch nicht unüberwindbar
- § 131 InsO und § 142 InsO
nicht zusammen passen. Argument für die
Nichtanwendbarkeit wäre dann, dass im
Falle einer Inkongruenz stets die für § 142
InsO zwingende tatbestandliche Voraussetzung
der „Verknüpfung von Leistung
und Gegenleistung durch einen Vertrag“
fehlt.

115
Q

Reicht es für §96 I Nr.3 aus, dass Hauptforderung anfechtungsbehaftet erworben wurde?

A

Ja

116
Q

Wann wird der Vertrauensschutz des §95 I 1 nicht gewährt?

A

insoweit
die Anfechtungslage durch einen gezielten
Vertragsbruch herbeigeführt wird.