ZPO - Grundprinzipien des zivilgerichtlichen Verfahrens Flashcards
Dispositionsmaxime
a. ) „Ob des Prozesses“
- -> Der Kläger bestimmt über die Einleitung des Prozesses. Das ist Ausfluss seiner Privatautonomie, die prozessual in die Dis- positionsmaxime mündet.
b.) „Streitgegenstand“
Kläger bestimmt den Gegenstand des Prozesses
c.) Ende des Verfahrens (Kläger und Beklagter)
Gegensatz zur Dispositionsmaxime
Amtsverfahren (Offizialmaxime)
Die Parteien haben keinen Einfluss auf den Beginn des Verfahrens. Die Offizialmaxime gilt in Amtsverfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit (FG): z.B. § 1666 BGB (Sorgerechtsverfahren; s. §§ 151 ff. FamFG), § 1774 BGB (Vormundschaftsanordnung), § 1915 BGB (Pflegschaft).
Verhandlungsgrundsatz
auch Beibringungsgrundsatz, betrifft die Frage, wie der tatsächliche Streitstoff und der Beweisstoff des Verfahrens gebildet werden.
Betrifft:
- Streitstoff
- Beweisbedürftigkeit
- Beweismittel
Wie wird der Streitstoff gebildet?
Parteien haben dazu (tatsächliche) Behauptungen aufzustellen und sich zu den Behauptungen des Gegners zu erklären, § 138 II ZPO. Was nicht behauptet wurde, darf das Gericht seinem Urteil nicht zugrunde legen, es darf auch kein Be- weisbeschluss ergehen.
Darlegungslast
in welcher Art und Weise
Bestimmt wer welche Behauptung aufzustellen hat
Behauptung muss substantiiert erfolgen
Ist jede substantiiert behauptete Tatsache beweisbedürftig?
Nicht jede (substantiiert behauptete) Tatsache ist „beweisbedürftig“ Die Parteien disponieren über die Beweisbedürftigkeit durch „Nichtbestreiten“ und „Geständnis“, §§ 138 III, 288 ZPO
Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz
Den Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz dazu bildet der Untersuchungsgrundsatz („Inquisitionsmaxime“). Hier ist das Gericht für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich. Er gilt in familiengerichtlichen Verfahren (Ehesachen, § 127 I FamFG; Abstammungsverfahren, § 177 FamFG), im Strafverfahren und im Verwaltungsprozess, § 86 I VwGO.
Unterschied Untersuchungsgrundsatz und Prüfung von Amts wegen
„Prüfung von Amts wegen“ bedeutet, dass das Gericht nicht an das Parteiverhalten (Nichtbestreiten, Geständnis) gebunden ist.
Untersuchungsgrundsatz („In- quisitionsmaxime“). Hier ist das Gericht für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich
Für was gilt der Verhandlungsgrundsatz nicht?
Für Rechtsfindung
Rechtliches Gehör
Art. 103 I GG gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Inhalt “rechtliches Gehör” Art. 103
Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zu allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen Stellung zu beziehen. Tatsachenvortrag und Beweisantrag dürfen vom Gericht nicht übergangen werden.
Insbesondere Überraschungsentscheidungen sind verboten; das Gericht muss vor einer sol- chen Entscheidung auf seine (rechtliche) Auffassung hinweisen, § 139 II ZPO.
Es genügt, wenn die Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme hat. Eine mündliche Anhörung ist nicht erforderlich. § 357 ZPO dient der Stärkung des Grundrechts aus Art. 103 I 1 GG be- züglich der Beweisaufnahme
typische Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör:
Anträge werden übersehen, auch Beweisanträge
Parteivortrag wird übersehen, insbesondere Behauptungen
Gegner wird nicht angehört
Beweismittel werden nach § 356 ZPO ausgeschlossen ohne Fristsetzung
Präklusion ist ungerechtfertigt, §§ 296, 530 ZPO (Richter setzt die Frist zu kurz)
Überraschungsentscheidungen (BVerfG NJW 1991, 2823); Hinweis auf Anforderungen
an Sachvortrag erforderlich
Verwertung von Beiakten, ohne Kenntnis der nachteilig betroffenen Partei
Träger GR Art. 103
Rechtliches Gehör steht den Parteien und Nebenintervenienten (§§ 66–71 ZPO) zu, aber u. U. auch anderen Dritten, die von der Entscheidung betroffen sind.
Verfahrensbeschleunigung
Mit § 198 GVG hat der Gesetzgeber zum 3.12.2011 (BGBl. 2011 I 2302) einen solchen Rechtsbehelf geschaf- fen, der die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs wegen Verfahrensverzögerungen bil- det. Voraussetzung ist eine Verzögerungsrüge (§ 198 III 1 GVG)
Durchaus im Spannungsverhältnis zum rechtlichen Gehör steht die Verfahrensbeschleuni- gung. Das wurde bereits bei den Präklusionsvorschriften deutlich.
RF Verletzung Art. 103 GG
Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör stellt einen Verfahrensmangel dar, der mit Rechtsmitteln zu rügen ist. Daneben tritt die Verfassungsbeschwerde, wenn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist
+ Anhörungsrüge