Zurechnung Flashcards
Grundregel: Aktivierung beim zivilrechtlichen Eigentümer
Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen (§ 903 BGB).
Er kontrolliert damit das Nettoeinnahmepotential, hat die Exklusivchancen und das Risiko der Amortisation der Erwerbskosten
Ausnahmeregelung: Ist ein anderer am Bilanzstichtag wirtschaftlicher Eigentümer?
Zu prüfen ist, ob ein Dritter am Bilanzstichtag die zentralen Eigentumsrechte und -risiken innehat
Besitz:
Physische Herrschaftsgewalt (unmittelbare Kontrolle)
Nutzen:
Ertrag aus der aktiven Verwendung auf eigene Rechnung
Gefahr
Zahlungsrisiko bei zufälligem Untergang oder zufälliger Zerstörung
Lasten
Laufende Kosten wie Instandhaltung/Gebühren/Betriebskosten
Rückausnahmeregelung: Bleibt der andere dauerhaft wirtschaftlicher Eigentümer?
Der rechtliche Eigentümer muss die Sache bilanzieren, wenn ihm das weitere Schicksal der Sache finanziell nicht gleichgültig ist.
Verwertungsrisiko
Aktueller Vertragspartner und/oder Dritte garantieren dem rechtlichen Eigentümer nicht die vollständige Amortisation der Erwerbskosten.
Er ist dazu auf eine Anschlussverwertung angewiesen
Verwertungschance
Der rechtliche Eigentümer erhält die Sache am Vertragsende zurück und kann sie auf eigene Rechnung weiterverwerten.
Dabei ist der auf eigene Rechnung erzielbare Verwertungserlös bedeutend, aber keineswegs sicher