Grundlagen Prüfungsschemata Flashcards

1
Q

Konkretisierung des Umsatzzeitpunktes

A

Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
(Realisationsprinzip in seiner Ausprägung als Erfolgswirksamkeitsprinzip)

Das Realisationsprinzip knüpft an Umsatzzeitpunkt, dieser ist aber auslegungsoffen!

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2
Q

Konkretisierung der Lieferung und Leistung im Rechtssinne

A

Lieferung und Leistung meint nicht die ökonomische Leistungserfüllung. Das Kriterium fordert, dass die Erfüllungshandlung bereits nachprüfbare zivilrechtliche Konsequenzen hat.

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3
Q

Übergang der Sachgefahr

A

Die Sachgefahr regelt, ob der Lieferant dazu verpflichtet ist, die Ware ein zweites Mal auf eigene Kosten zu liefern oder ob er von dieser Pflicht befreit ist, wenn die Ware durch Gründe untergeht, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten hat.

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4
Q

Vollständige Leistungserbringung

A

Alle vertraglich geschuldeten Leistungen wurden restlos erbracht

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5
Q

Bringschuld

A

Das Unternehmen schuldet die Übergabe der Sache am Wohnort des Käufers.
Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Käu-fers über (§ 446 BGB).

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6
Q

Holschuld

A

Das Unternehmen schuldet die Bereitstellung der Sache und das Angebot zur Abholung.
Die Preisgefahr geht erst mit Bereitstellung und Angebot zur Abholung der Sache (am Wohnort des Verkäufers) über (§ 446 BGB).

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7
Q

Schickschuld

A

Das Unternehmen schuldet die Versendung der Sache an den Wohnort des Käufers.
Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Spediteur/die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 BGB).

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8
Q

Prüfung des Prinzips des quasi-sicheren Anspruchs (Vorsichtsprinzip)

A

Der Preisgefahrenübergang ist der frühestmögliche Zeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob im Wesentlichen nur noch Forderungsausfall und Gewährleistungsrisiken bestehen oder noch andere wirtschaftlich bedeutsamen Restrisiken existieren

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9
Q

Sonderregel für Werkverträge

A

Bei einem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 BGB).
Beim Werkvertrag geht die Preisgefahr nach § 644 BGB mit Abnahme des Werkes durch den Besteller über.

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