Passivierung Flashcards
Erfolgsneutralitätsprinzip
Passviere Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Umsätze danach alimentieren.
Erfolgswirksamkeitsprinzip
Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die aus Umsätzen davor resultieren.
Imparitätsprinzip
Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die zu Umsatzverlusten nach dem Bilanzstichtag führen
Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 2 HGB
Passiviere im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
Vermögenslastprinzip
Die Ausgabe schafft ein zukünftiges Nettoausgabenpotential (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten).
Das Vorliegen einer Rechtsverpflichtung ist aber weder hinreichend (z.B. verjährte Verbindlichkeit) noch notwendig (z.B. Kulanz).
Übertragbarkeitsprinzip
Geht die Wirtschaftliche Last im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens auf einen anderen Unternehmer (Investor) über.
Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an.
Personengebundene Verpflichtungen (z.B. persönliche Unfähigkeit) und Nachteile, die in der Umwelt des Unternehmens liegen (z.B. schlechter Standort) sind nicht übertragbar.
Greifbarkeitsprinzip
Formaler Existenznachweis; Nettoausgabenpotenzialträger ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar
Rechtsverpflichtungen gelten als greifbar.
Bei rein wirtschaftlichen Lasten besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greifbarkeit.
Widerlegbar durch:
(faktische) Unentziehbarkeit:
Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder ratio-nale Kaufmann nachgeben würde. Die faktische Verpflichtung kann wirtschaftlicher oder moralischer/sittlicher Natur sein.
Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit
Nettoausgabenpotenzialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zu-gänglich.
Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griff-weise schätzen können:
die Wegschaffungskosten (Eigenerfüllungsbetrag und/oder Marktwert);
die Folgebewertung (zukünftige Bilanzwerte bei planmäßigem Verlauf);
und feststellen können, wann das Objekt keine Vermögenslast mehr darstellt (Abgangskontrolle).
Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Der Bilanzierende muss ernsthaft mit der späteren Erfüllung rechnen.
Das Risiko ist qualitativ zu beurteilen.
Es müssen gute stichhaltige Gründe vorliegen
Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht für alle Schulden eine Ansatzpflicht (§ 246 Abs. 1 HGB).