ZPO Flashcards
Sachdienlichkeit §263
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein neuer Prozess vermieden wird.
- > Gedanke der Prozessökonomie
Relationstechnik - Schlüssigkeit und Erheblichkeit
Schlüssigkeit ist gegeben, wenn sein Tatsachenvortrag, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet.
Erheblichkeit ist gegeben, wenn der vom Bell. vorgetragene Sachverhalt, als wahr unterstellt, den Anspruch des Kl. ganz oder teilweise entfallen lässt.
Streitgegenstand - Prozessual-zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
Der Streitgegenstand bestimmt Art und Umfang des Verfahrens
Der Streitgegenstand besteht aus dem Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt
Klagehäufung (§260) Vrss. - nachträgliche Klagehäufung
- Zulässigkeit der Verbindung
- Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
- Dieselbe Prozessart
Bei Fehlen von 2 und 3 - > Prozesstrennung, §145
Die nachträgliche Klagehäufung stellt zugleich eine Klageänderung dar, weswegen sie den Vrss. der §§263 ff. unterliegt.
Veräußerung der Streitbefangenen Sache §265 I
Relevanztheorie
Der Veräußernde verliert seine Sachlegitimation und führt den Prozess in ges. Prozessstandschaft fort.
Relevanztheorie: Der Klageantrag auf Leistung muss auf den Rechtsnachfolger umgestellt werden (§264 Nr. 3), da sonst mat.-rechtl. Ergebnis entstehen würde - > sonst Klage unbegründet!
§265 II 2 - welche Normen sind bei §265 I noch wichtig?
Der Rechtsnachfolger benötigt die Zustimmung des Bekl. UND die Zustimmung des Rechtsvorgängers (ges. Parteiwechsel bei Zustimmung). Arg: niemand kann gegen seinen Willen gezwungen werden, aus einem laufenden Prozess auszuscheiden.
- > Rechtsnachfolger wird unselbständiger Gehilfe iSd §67
§325 II ZPO iVm §§932 ff., 892 BGB
§325 I
Örtliche Zuständigkeit bei EU-Ausländern - > welche Norm?
Gibt es bei einem gegenseitigen Vertrag einen einheitlichen Gerichtsstand (§29)?
Art. 4 I EuGGVO
hL: (-), da sonst ausdifferenzierte Zuständigkeitsregelung unterlaufen würde
BGH (Schwerpunkttheorie): Bei ortsgebundenen Leistungen ist der Ort der vertragstypischen Sachleistung der Erfüllungsort.
Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)
Die Parteien entscheiden, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Prozess in Gang kommt.
Der für den Prozess entscheidende Tatsachenstoff muss allein von den Parteien beigebracht werden - > ohne Beweisantritt keine Beweisaufnahme.
- > Eingeschränkt durch Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (§139).
- > Wahrheitspflicht §138
Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung - Anwendbarkeit des §91a?
§91a gilt nicht - > WL ParteiEN.
hM:
Sie ist wie eine jederzeit zulässige Klageänderung nach §264 Nr. 2 zu behandeln - > Kl. geht von ursprünglicher LK auf FK über, sodass eine Antragsbeschränkung vorliegt - > Kl. begehrt nun Feststellung des Gerichts, dass sich die Hauptsache erledigt hat.
- > Gericht prüft, ob eine Erledigung im Rechtssinne vorliegt (hat sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt?)
- > FK ist begründet, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung gegenstandslos (mat.-rechtl. unbegründet) geworden ist - > vollständige Sachprüfung, ggfs. Beweisaufnahme.
Greift bei einer Klageermäßigung (§264 Nr. 2) auch der §269 (Klagerücknahme?) - > Wenn ja, Einwilligung des Bekl. erf.
tvA: §269 ist nicht anwendbar. Arg: §264 Nr. 2 regelt den Fall spezialgesetzlich.
P: dann könnte jeder Kl. seine Klage jederzeit ohne Einwilligung des Bekl. auf einen Minimalbetrag ermäßigen und so ein klageabweisendes Sachurteil vermeiden.
hM: §269 ist anwendbar.
Arg: Nach Einlassung zur Hauptsache hat der Bekl. ein Recht auf Entscheidung über die urspr. erhobene Klage.
Vernehmung von Amts wegen (§448) - Parteianhörung
§448, Vrss.:
(1) Übrige angebotene Beweise wurden zuerst erhoben.
(2) die bestrittene Behauptung muss wahrscheinlich sein, die Parteivernehmung darf nur noch letzte Zweifel ausräumen.
Beachte: §141 (Parteianhörung) dient nur der Klärung iSd §139 - > Beseitigung von Lücken und Unklarheiten im Parteivortrag.
Was ist der Anscheinsbeweis / prima facie Beweis?
Haftungsbegründender und -ausfüllender Tatbestand.
Er gilt bzgl. Tatsachen, auf deren Vorliegen aus unstreitig oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allg. Lebenserfahrung geschlossen werden kann (bei typischen Geschehensabläufen aus Erfahrungssätzen).
Beachte: Beweiserleichterung!
Begründender: volle richterliche Überzeugung notwendig, §286
Ausfüllender: erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt, §287 - > Beweismaßreduktion
Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweises?
tvA: (+), da die Verstöße nichts an der Eignung zur Wahrheitsfindung ändern.
tvA: (-), da Anreize zu rw. Verhalten geschafft würden. - > Perpetuierung (Vertiefung) einer rw. Lage
hM: Differenzierung!
Schlicht rw. erlangte Beweismittel dürfen verwertet werden.
Bei Grundrechtsverletzung grds. keine Verwertbarkeit.
P: aus Art. 20 III GG folgt ein Recht auf Beweis, daher Abwägung erforderlich.
Konnexität, §33
§33 als weitere SUV bei der Widerklage?
Konnexität: Nach der Verkehrsanschauung muss wirtschaftlich ein zusammengehöriges Lebensverhältnis vorliegen.
Rspr: Konnexität als bes. SUV. Wenn Konnexität (-) - > Prozessurteil. Arg: WL “wenn”
hL: §33 ist bes. Zuständigkeitsregelung. Arg: Systematik §§12 ff.
Wenn Konnexität (+) - > zus. Gerichtsstand ist begründet
Wenn Konnexität (-) - > abstellen auf den allg. Gerichtsstand, nicht auf den bes. des §33
Eventualaufrechnung - Bestehen der Gegenforderung steht fest, Bestehen der Klageforderung nicht. Muss über das Bestehen der Klageforderung Beweis erhoben werden?
tvA (Klageabweisungstheorie): Beweisaufnahme (-), da letztlich die Klage abgewiesen wird.
Arg: Prozessökonomie.
P: §322 II greift nicht, weswegen ein weiterer Prozess provoziert wird: Bekl. könnte Forderung nämlich mit der Begründung in neuer Klage geltend machen, die ursprüngliche Hauptforderung, mit der aufgerechnet wurde, bestünde gar nicht.
hM (Beweiserhebungstheorie):
die eventuelle Klagehäufung ist zu berücksichtigen.
Prüfen, ob die Forderung besteht, dann auf die Aufrechnung abstellen.
Arg: nur so wird die Rechtslage eindeutig geklärt.