Schuldrecht BT II Flashcards
Zweck des Bereicherungsrechts
Das Bereicherungsrecht zielt darauf ab, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
Zuweisungstheorie (Eingriffskondiktion)
Der Bereicherungsschuldner muss um eine Rechtsposition bereichert sein, die nach der RO dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwendung zugewiesen ist. - > Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts.
Beachte: Kann jmd. durch Nutzung verfügen, muss er NICHT das erlangte herausgeben, weil er nicht in einen fremden Zuweisungsgehalt eingegriffen hat (Untermiete-Fall).
Die Saldotheorie §818 III
Klausur: Zuerst den prüfen, bei dem der “Nachteil nach der Gesetzeslage vorliegt - > wo die Sache nicht untergegangen ist.
P: Bereicherungsansprüche stehen nicht im synallagma.
Risiko des zufälligen Untergangs liegt daher beim Bereicherungsschuldner - > ungerecht.
Lösung: Man bildet ein faktisches Synallagma, berücksichtigt also die Entreicherung des Anspruchsgegners UND die eigene Entreicherung.
- > Jeder kann die von ihm erbrachte Leistung zurückfordern, soweit er seinerseits zur Rückforderung in der Lage ist - > Verrechnung über §818 III.
Arg: Wertungsmäßig richtig; Parteien handeln um Gegenleistung willen
Nichtanwendung bei:
- Minderjährigen; §123; §138 II
- Der Untergang beruht auf einem Umstand, der in den Verantwortungsbereich des Leistenden fällt (zB Mangel, für den der. nach §§433 ff. hätte einstehen müssen).
P: Dogmatischer Geburtsfehler; Im Vorleistungsfall geht man leer aus.
Normzwecke der:
§817 S. 1
§§814/815
§817 S. 2: (1) wer “falsch” handelt, kann nicht zur Rückforderung unter Berufung auf sein eigenes sittenwidriges Verhalten staatlichen Rechtsschutz beanspruchen; (2) Präventivfunktion:
Beachte: Auch auf einseitigen Verstoß anwendbar - > erst-Recht-Schluss
- > KEINE Anwendung auf das dingliche Geschäft, es sei denn es war unwirksam.
§§814 / 815:
Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Bei §814 beachte §§142 II, 144
Wann bejaht man §818 III?
Wie ist er (im Kopf) zu prüfen
Grundsatz: Wenn die Bereicherung ersatzlos weggefallen ist.
- > bei: Luxusausgaben; Sache ist zerstört/beschädigt; Sache wurde unentgeltlich veräußert.
- Wie hoch war die tatsächlich erlangte Vermögensvermehrung?
- Wie viel ist zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden?
- Würde die Herausgabepflicht in der Gesamtabrechnung beim Bereicherungsschuldner ein “Minus” ergeben?
§816 I 1 - Veräußerungsketten
Umfang des Anspruchs
Genehmigung (§185 II) einer beliebigen Verfügung.
- > Klageerhebung = konkludente Genehmigung
- > Auch, wenn Sache zerstört oder §§946 ff. zutreffen.
hM: Gesamter Veräußerungserlös (weil Eingriff in Eigentum).
aA: bei Gutgläubigkeit nur Wertersatz. Arg: “aus der Verfügung Erlangte” ist die Befreiung des Veräußere aus seiner Verbindlichkeit aus dem Weiterverkauf.
Bei Bösgläubigkeit bestünde Anspruch aus §§ 687 II, 681, 667 Alt. 1