Schuldrecht BT I Flashcards
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Q
Gilt §447 auch, wenn der Verkäufer / seine Leute die Sache transportieren, aber keine Schickschuld vorliegt?
A
hM: §447 ist anzuwenden.
Arg: überobligatorisch handelnder Verkäufer soll nicht auf eigene Gefahr handeln.
Aber: Geht Sache auf Transport durch Verschulden des Verkäufers während des Transports unter, liegt dennoch kein zufälliger Untergang vor.
aA: Anwendbarkeit (-). Arg: WL