BGB AT Flashcards
Angebot §145
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die alle essential negotii enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.
Annahme §147
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.
Zugang §130
Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.
Erklärung- (§119 I Alt. 2) und Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1)
Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
- > Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.
Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
- > Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Eigenschaften + Eigenschaftsirrtum §119 II
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.
Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.
Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.
Täuschung §1232
Eine Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände bei einem anderen.
Eigene Willenserklärung §164
Eine eigene WE liegt vor, wenn aus dem Blickwinkel eines verständigen Erklärungsempfängers der Erklärende mit einem gewissen Entscheidungsspielraum ausgestattet ist.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, er aber in zurechenbarer Weise dagegen nichts unternimmt und das Verhalten vielmehr duldet.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen in seinem Namen zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritte daher annehmen durfte, der Vertretene billige das Verhalten des Vertreters.