Strafrecht AT Flashcards
Abgrenzung dolus eventualis/luxuria (bewusste Fahrlässigkeit)
Wahrscheinlichkeitstheorie (kognitiv) - P: Abgrenzungsprobleme
Möglichkeitstheorie (kognitiv) - P: Kein Platz für bewusste Fahrlässigkeit
Gleichgültigkeitstheorie (volitiv) - P: Umfasst unter dem Blickwinkel des Gessinungswertes nur einen Teilaspekt des Problemkomplexes
Billigungstheorie (volitiv) - Rspr
ETBI (str.)
Vorsatztheorie - P: Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld, §17.
Strenge Schuldtheorie - (Rechtsfolgen “streng” nach §17); P: T glaubt rechtstreu zu handeln, §17 daher zu hart.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (Gesamtunrechtstatbestand, Vorsatz bezieht sich auf das “Nicht-Vorliegen” der Rechtfertigungsgründe) R: Vosatz entfällt gem. §16 I 1 - P: Gesetz unterscheidet zw. Tat und Rechtswidrigkeit (§§32, 34).
Vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Theorie (Handlungsunwert und damit das Vorsatzunrecht entfällt) R: §16 I 1 analog - P: Strafbarkeitslücken bei böswilligen Teilnehmern.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (Doppelfunktion als Vorsatzschuld, typische Abfallen der Rechtsordnung fehlt) R: Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des §16 I 1
Fehlschlag des mehraktigen Versuchs (str.)
Einzelaktstheorie - P: Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges; P: Schränkt Rücktrittsmöglichkeit zu sehr ein - > Opferschutz
Gesamtbetrachtungslehre (Verhalten in Gesamtheit zu betrachten, Vorstellung des Täter nach der letzten Ausführungshandlung - > sog. Rücktrittshorizont)
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Täter ist, wer als Zentralgestalt das “Ob” und “Wie” der Tatbestandsverwirklichung beherrscht, diese also nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Teilnehmer ist, wer die Tat als “Randfigur” ohne eigene Tatherrschaft veranlasst oder fördert.
Arg: Letztlich ist es oft Zufall, wer die eigentliche Tathandlung vollbringt, weswegen es unbillig ist, denjenigen, der nicht handelt nur wegen Beihilfe zu bestrafen.
RSPR - schwer fassbar; Willkür Rechtsprechung
Anstiftervorsatz, objektiv aber §25 I Alt. 2 - Gutgläubiger Vordermann
Anstiftungslösung (objektiv hoch subjektiv niedrig, Zurechnung der niedrigeren Ebene) - P: Verstoß gegen WL des §26, der Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat verlangt.
Versuchslösung (§30 I) - hM
Vermeintlich §25 I Alt. 2 - Bösgläubiger Vordermann
Versuchslösung (§25 I Alt. 2, §22; Vorsatz bzgl Vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat fehlt) - P: Hintermann war kausal und wollte Erfolg; P: Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung unbillig.
Anstiftungslösung - hM (Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, fehlender Anstiftervorsatz wird durch schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt) - P: Anstiftervorsatz gem. §§15, 26 liegt nicht vor, Bestrafung verstößt daher gegen Bestimmtheitsgebot gegen Art. 103 II GG.
Aufstiftung
Beihilfelösung (Qual. ist unselbstständig, Hervorrufen des Tatentschlusses zur Qual reicht für §26 nicht aus) - Arg: Ein Tatentschluss des Täters besteht bereits - > omnimodo facturus.
Anstiftungslösung / Qualifikationstheorie (Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat, auch bei gleichem Tatbestand, wenn deutlich höheres Unrecht bewirkt wurde) - Arg: Durch die Aufstiftung kommt es beim Täter zu einem übersteigertem Tatentschluss.
Die neutrale Beihilfe
Zurechnungslösung (kein §27 aufgrund der Sozialadäquanz des Verhaltens, er bewegt sich im erlaubten Risiko) . P: Handlungen müssen in ihrem Kontext gesehen werden.
Vorsatzlösung (§27 (+), wenn er Deliktsbegehung für möglich hält und sie objektiv wahrscheinlich ist) - hM
e.i.p. des Tatmittlers
Aberratio ictus Lösung - h.M. (bedeutungslos, ob mechanische Waffe / menschliches Werkzeug ziel verfehlt)
Diff. Lösung - (kommt auf Individualisierung an) - Arg: überlässt er die Identifikation nimmt er Verwechslungsrisiko mit in Tätervorsatz auf)
e.i.p. des Mittäters
Exzesslösung (Exzess, wenn getroffene Person nicht dem Personenkreis angehört, auf den sich der Tatplan bezieht)
Unbeachtlichkeitslösung - hM (Möglichkeit eines Identitätsirrtums ist im Tatplan angelegt, Exzess daher (-)).
Unmittelbares Ansetzen §22 - §13 (str.) - modifizierte Gefährdungslösung hM
Der Tätet setzt unmittelbar an, wenn er nicht handelt, obwohl nach seiner Vorstellung von der Tat das Rechtsgut unmittelbare gefährdet und der Erfolgseintritt damit nahe gerückt ist oder wenn er die Möglichkeit des rettenden Eingriffs aus der Hand gibt und dem Geschehen damit seinen Lauf lässt.
aA - restriktive Lösung
aA - extensive Lösung
Unmittelbares Ansetzen §22 - §25 I Alt. 2 (str.) - Rechtsgutsgefährdungstheorie hM
Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter das von ihm in Gang Gesetze Geschehen aus der Hand gegeben hat, sodass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenakte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
Einzellösung (aA) - > P: zu früh; keine Gefährdung des Opfers
Gesamtlösung (aA) - > Tatmittler/keine wesentlichen Zwischenakte - > P: alleinige Tat des Hintermanns, nicht wie bei §25 II
Unmittelbares Ansetzen §22
In objektiver Hinsicht setzt der Versuch gem. §22 voraus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Versuchsbeginn liegt demnach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang und ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.
Unmittelbares Ansetzen §30 I
Entlassungslösung - hM: sobald Aufforderung aus Herrschaftsbereich entlassen wird (Arg: der für §30 I kennzeichnende unbeherrschbare Kausalverlauf ist in Gang gesetzt, wenn die “Bestimmungserklärung” die Sphäre des präsumtiven Anstifters verlassen hat)
Zugangslösung - aA
(erste) Handlungslösung - aA
Angriff §32
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten und von dessen Willen getragene drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.