ZPO Flashcards
Ablauf Zivilprozess
- Antrag Gericht
- Zulässigkeit
- Sachvortrag Kl. (schüssig?)
- > trägt Vortrag den gestellten Antrag? - Sachvortrag Bekl. (schlüssig/erheblich?)
- ggf. Beweisaufnahme
- Urteil
Klagearten
- Leistungsklage
- Zahlung (muss beziffert sein, Ausn. 253 II BGB)
- Herausgabe (Bestimmtheit)
- Unterlassung
- Auskunft
- Abgabe von WE - Feststellungsklage, 256 ZPO
- Bestehen/Nichtbestehen Rechtsverhältnis
- ! Subsidiarität !
- Zwischenfeststellungsklage, 256 II ZPO - Gestaltungsklage
- Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechts (oHG -Auflösung zB)
Antragsgrundsatz?
308 I ZPO, Gericht ist an Antrag gebunden
- Parteien bestimmen den Prozess bzw. Stoff des Prozesses
Zwischenfeststellungsklage?
256 II ZPO
- Rechtsverhältnis feststellen, das nicht für gegenständliches Verfahren, sondern auch für weitere Asp. wichtig (Vorgreiflichkeit)
Prozessmaximen Zivilprozess
- Dispositionsgrundsatz
- Parteien sind Herren des Verfahrens
- ne ultra petita, 308 I ZPO
- Klageänderung mgl. durch Partei - Beibringungsgrundsatz
- Parteien bestimmen Stoff des Verfahrens
- keine Amtsermittlung - Mündlichkeitsgrundsatz
- 128 I ZPO
- Alles - aber nur das - was in Verhandlung vorgetragen wird, ist Prozessgegenstand
- Ausn: 331 III, 283, 128 II, 495a - Konzentrationsgrundsatz
- schneller Prozess: Fristen etc. - Öffentlichkeit
- 169ff GVG - rechtl. Gehör
- 103 II GG; 139, 538, 321a ZPO - Unmittelbarkeit
- Richter bleibt im Prozess der selbe
PKH-Prozesskostenhilfe
I. Voraussetzungen
II. Wirkung PKH
PKH= übernahme der Kosten, wenn Partei “arm”
I. Voraussetzungen
1. 114, Partei nicht in der Lage, Prozess zu zahlen
2. Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung
- keine Vorwegnahme der Hauptsache!
3. keine mutwillige Rechtsverfolgung
- “würde auch ein liquider Kläger den Rechtsstreit führen?”
II. Wirkung
- Kostenbefreiung (vorläufig)
- Befreiung Vorschusspflicht
- NICHT ggü. dem Gegner, 123 ZPO
Möglichkeit nach Eingang bzw. Zustellung von Klage?
272 ZPO
- > früher erster Termin, 275 ZPO
- > schriftl. Vorverfahren, 276 ZPO
Rechtshängigkeit 261 ZPO
- Zustellung des Schriftsatzes
- Klageantrag in mdl. Verhandlung
- Mahnbescheidzustellung
Wirkungen:
- Prozessual
- Erhaltung RW/Zust.
- Prozesshindernis f. Klage bzgl. selber Streitgegenstand
- Bindung an Streitgegenstand - Mat.
- Schuldnerverzug, 286 I 2 BGB
- Zinsen, 291 BGB
- Haftungsverschäftung, §§ 292, 818 IV, 989, 2023 BGB
- Wahrung Klagefrist; 262 ZPO, 204 I Nr. 1/3 BGB
- 167 ZPO!
Sachurteilsvoraussetzungen/Zulässigkeit Klage
I. Echte ProzessVss
- Dt. Gerichtsbarkeit
- Postulationsfähigkiet
- 253 II ZPO
II. allg. SachurteilsVss ! KEIN URTEIL in der Sache, Prozessurteil! 1. gerichtsbez. a) dt. Gerichtsbarkeit, 18-20 GVG b) Zulässigkeit RWeg, 13 GVG c) Zust. Gericht - örtl. 12 ff ZPO - sachl. 38,39 ZPO (wichtig!!) - funktionell (Handelssachen zB)
- parteibez.
a) Parteifähigkeit, 50 ZPO
- auch Außen-GbR
b) Prozessfähigkeit, 51 ff ZPO
c) Postulationsfähikeit, 78 ZPO
d) Prozessführungsbefugnis
- eigenes Recht im eigenen Namen
P: gesetzliche/gewillkürte Prozessstandschaft - streitgegenstandsbez.
a) ordn Klageerhebung, 253 ZPO
b) keine entgegenstehende Rechtskraft, 322 ZPO
c) keine anderweitige Rechtshängigkeit, 261 ZPO
d) Rechtsschutzbedürfnis
EVTL: bes. SachurteilsVSS
Doppelrelevante Tatsachen
Zulässigkeitsfragen, die sowohl Zuständigkeit/Begründeteit betreffen
zB: Ort der deliktischen Handlung für Zulässigkeit und Begründetheit 32 ZPO
Zulässigkeit wird offengelassen
Prüfung im Rahmen der Begründetheit
Falls Vss fehlt, wird Klage als unbegründet abgewiesen
Präklusion?
296 ZPO
verspätetes Vorbringen von Angriffs/Verteidigungsmitteln wird von Amts wegen oder durch Rüge nicht berücksichtigt, es sei denn, Verspätung wurde genügend entschuldigt
PKH
Prozesskostenhilfe, 114 ZPO Vss 1. "Prozessarmut" - 115 tabelle nach Abzug aller Kosten etc 2. Aussicht auf Erfolg - Klage schlüssig? summarische Prüfung 3. keine mutwillige Verfolgung
Bewilligung durch Beschluss
Wirkung
- Befreiiung von Kosten d. Verfahrens, aber nicht von Kosten des Gegners! 123 ZPO
Aufhebung nach 124 ZPO möglich
Problem:
Demnächst-Zustellung bei Rechtshängigkeitsproblem?
Asp verjährt, da Zustellung bei Bekl (Rechtshängigkeit) zu spät, ABER: Rückwirkung möglich, 167 ZPO, wenn Zustellung nach anhängiher Klage (Eingang bei Gericht) “demnächst” erfolgt.
Demnächst = dehnbar, 2-4 Wochen, Kläger muss aber Interesse an der Klage weiterhin zeigen zB Erinnerung etc.
Darlegungs-/Beweislast
Grundsatz: Partei muss für sie günstige Tatsachen vorbringen und beweisen
Ausnahmen mögl.
- bei neg. Tatsachen 812, nicht beweisbelast. Gegner muss Tatsachen für Rechtsgrund nennen
- sek. Darlegungslast
Beraterfälle
Umkehr Beweislast
280 I 2 BGB zB
FRAGE: Mahnverfahren, gehört es in die Prozessgeschichte?
NEIN, sofern kein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, sondern Widerspruch gegen das Mahnverfahren eingegangen ist
WENN VB ergangen -> Teil des Prozessgeschichte
Prozessgeschichte: Wie und was kommt rein?
Im Perfekt (hat…getan)
- Erledigungserklärungen
- VU, VB
- Teil/Zwischenurteilke
- Parteiwechsel/Beitritte, Nebeninterventionen
- Klageänderungen
- nicht, wenn nach Mahnverfahren in streitges Verfahren übergegangen wird.
Tatbestand im Urteil
- was gehört rein?
- Einleitungssatz
- Unstreitiger SV
- Stretiger Kl.Vortrag
- EVTL: Prozessgeschichte
- soweit zum Verständnis der Anträge nötig - Anträge
- Streitiges Bekl. Vorbringen
- Prozessgeschichte
Rubrum Urteil
- Parteien, was beachten?
313 I Nr. 1 ZPO
- Hauptpartei (Kl/Bekl)
- formeller Parteibegriff gilt
- -> wer sucht Rechtsschutz bzw wird verklagt?
- -> Parteifähigkeit und Begründetheit nicht beachten
- Umfassende Personalien
- bei Parteien kraft Amtes mit Bezeichnung der Funktion
- -> 80 InsO zB
- wenn Partei wechselt, nur die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung da ist
- gesetzliche Vertreter mit Name Adresse bei G-Unfähigen
- Prozbevollmächtigte
ne ultra petita
Es wird nur das zugesprochen, was beantragt ist
- qualitativ nichts anderes, quantitativ nicht mehr!
Kein Wertersatz statt beantragter Naturalherstellung
Leistung, wenn nur Feststellung
- weniger ist möglich!
Zug um Zug/ Feststellung statt Leistung BGHZ 118, 81 Feststellung ist ein weniger ggü. Leistung, Hinweis vorher 139 ZPO - andere AGL möglich
Klagearten
- Leistungsklage
- Kl will Leistung
Zahlung, Herausgabe , Unterlassung etc - Feststellung 265 ZPO
- Bestehen/Nichtbestehen von RV
- wenn schützenswertes FI
- Ist subsidiär
- Zwischenfeststellungsklage möglich - Gestaltungsklage
- Begründung/Änderung/Aufhebung Rechts
- nur die ändern das Recht direkt
- OHG Auflösung zB
Tenor teilw. stattgebende Urteile
Antrag erschöpfend behandeln
- also Rest abweisen “im Übrigen wird die Klage abgewiesen”
- Nebenforderungen, die von Hauptausspruch abhängen in Hauptsachetenor mitentscheiden
Tenor Hauptsache
313 I Nr. 4
3-4 Ziffern
1. Ergebnis der Hauptsache+Nebenforderungen
2. Kosten, 91/a ZPO
3. vorl. Vollstreckbarkeit
4. EVTL: Vorbehalt bzw Berufungszulassung
WICHTIG: Knapp und vollstreckungsfähig
ne ultra petita!
Tenor klagabweisend?
“Die Klage wird abgewiesen”
- Warum erst in EGründen
- Ausnahme Urkundenprozess
- Vollstreckungstitel muss aufgehoben werden, falls vorher stattgebendes Urteil!
- Umfang: TB und E-Gründe
Parteibegriff RUBRUM
- formeller Parteibegriff
- -> Wer klagt gegen wen?
- > Wer ist wahrer Rechtsinhaber Frage der Begründetheit der Klage (Aktiv/Passivlegitimation?)
Bei Widerklage:
- Kläger und Widerbeklagter! als Rolle
- Parteien kraft Amtes als Funktion mit im Rubrum!
- Wenn sich Partei vor mündl. Verhandlung ändert, dann nur letzte Partei!
- gesetzl. Parteiwechsel, Kenntlich machen!
- -> neue Partei, klarstellende Funktion
- Veräußerung streitbefangene Sache = Rubrum bleibt gleich
- -> ABER: Klagantrag ändern auf neuen Rechtsinhaber
klagestattgebendes Urteil
1. Leistungsklage "wird verurteilt" - Grund nicht im Tenor! - vollstreckungsfähig! - Haftungsverhältnis darstellen
- Feststellungsklage
- “es wird festgestellt, dass….” - Gestaltungsurteile
- Urteil legt Rechtsänderung fest, keine WE!
- was ist zu gestalten?
- -> 133 HGB “wird aufgelöst”
- -> 776 ZPO : ZV aus dem Urteil wird.. für unzulässig erklärt (soweit xy)
- –> 771 ZPO: ZVMaßnahme vom x wird für unzulässig erklärt
E-Gründe: Grundsätze Aufbau
- Gesamtergebnis “kl. ist begründet” etc
- getrennt, wenn mehrere Beklagte - Zulässigkeit
- Begründetheit
- zur Hauptsache, eine AGL! + Kosten
- Kosten
- Vorl. Vollstreckbarkeit
Urteilssatz 495a ZPO
kein Schluss der mdl. Verhandlung, daher:
“ aufgrund des Sachstands vom XX.XX.2000”
urteilssatz Zuständigkeit
” die örtl. Zust. ergibt sich aus X ZPO, da….”
“. die sachl. Zust. ergibt sich aus X GVG etc., da….”
91, 281 III 2 ZPO
Kläger ruft unzuständiges Gericht an, Verweisung, Kl. trägt trotz Sieg in Hauptsache die Kosten, die durch Anrufung des Unzuständigen Gerichts entstanden sind.
subjektive Rechtskraftwirkung
Urteil gilt nur zwischen den jeweiligen Parteien und deren
Rechtsnachfolgern 325 ZPO
Nebeninterventionswirkung
68 ZPO
im Folgeprozess zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger muss sich der Empfänger die Grundlagen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen
Einwendungen aus 68 ZPO mögl.
Streitverkündung, 73 ZPO
- NI kann Streit beitreten, muss aber nicht
- kann Anträge stellen und so VU gg. unterstützte Partei verhindern
- kann weiter Zeuge sein
- 101 ZPO bzgl Kosten
- im TB wird Tatsachenvortrag des NI nach unterstützter Partei geführt
–> Interventionswirkung 68 ZPO im Folgeprozess
subj. Rechtskraftwirkung
325 ZPO
nur Part. des Rechtsstreit an Urteil gebunden
nur wenn Gesetz es vorschreibt durchbrochen
- Rechtsnachfolger, ET streitbefangene Sache
UNTERSCHIED: Gestaltungwirkung TB-Wirkung NI-Wirkung Bindung des Gerichts
vereinfachtes Verfahren
495a ZPO
freies Ermessen d Gerichts, max 600 €
Urteil:
- kein Schluss mdl. Verhandlung, Sachstand vom XY
Vorbehaltsurteile
302,599 ZPO
auflösend bedingtes Endurteil
4. Vorbehalten der Entscheidung f. Aufrechnung zB
Zwischenurteile
Entscheidung über einzelne Punkte (V-Fragen)
Zulässig, wenn Endentscheidung nicht e-reif (echte Z-Urteile)
unechte Z-Urteile, andere Regelung
Streitpunkte, die dem Endurteil vorgelagert sind, werden bindend! festgestellt
gesondert anfechtbar
TB-Anträge Besonderheiten
- Partei beantragt!
- 91ff/708ff nicht berichten
AUSSER: Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen trotz Sicherheitsleistungen!
Kosten bei teilw. Klagerücknahme
GRDS: 269 III 2 ZPO: Kostenlast Kl. anteilig
Kosteneinheit: Quote bilden nach Mehrkostenmethode
Mehrkostenmethode
Kl verlangt zu viel, nimmt zurück SW Ausgangsklage - SW Entscheidungsklage Wert X Wert Y Differenz = Mehrkosten, die trägt er Quotenbildung