Zivilrecht Fälle Flashcards

1
Q
  1. Die beiden Studentinnen Verona F. und Nadja A. treffen sich im Eiscafé in Freiburg. Verona bietet Nadja ihr Motorrad zum Preis von € 2.000,- zum Kauf an. Nadja ruft begeistert: „Super, das wollte
    ich schon immer haben. Ich nehme es.“

Frage: Ist zwischen Verona und Nadja ein Kaufvertrag zustande gekommen?

A

Ja

  • Angebot und Annahme sind vorhanden –> Willensäußerung gegeben
  • wichtige Vertragsbestandteile sind gegeben (Kaufsache, Preis, Parteien)
  • Bestandteile der Willenserklärung: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Äußerung, Geschäftswille sind in der Aussage zu erkennen
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2
Q

Peter und Paul schlossen den Kaufvertrag über den VW-Golf ab und einigten sich darauf, dass die Übergabe des Wagens drei Tage später stattfinden solle. Bereits einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags fuhr ein betrunkener Autofahrer in den ordnungsgemäß geparkten VW-Golf und zerstörte diesen völlig.

A
  • §275 I echte Unmöglichkeit
  • es ist für Schuldner oder jedermann unmöglich, die Leistung zu erbringen
  • Kaufsache wurde nach Vertragsschluss zerstört –> nachträgliche Unmöglichkeit
  • Stückschuld: Untergang der ganz bestimmten Kaufsache
  • -> kein Schadensersatzanspruch nach §280 I 2. weil Schuldner Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
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3
Q

Dein Freund sagt: ich nehm dich mit dem Auto mit nach Düsseldorf. Ist ein Vertrag zustande gekommen?

A
  • nein
  • Beweislage bei formlosen Verträgen katastrophal
  • Handlungswille ist zwar gegeben, aber unentgeltlich: der, der mitnimmt, hat nichts davon
    “Aus Sicht eines verständigen Bürgers” kein Vertrag
  • Gefälligkeit und kein Rechtsbindungswille
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4
Q

Peter und Paul schlossen den Kaufvertrag über den VW-Golf ab und einigten sich darauf, dass die Übergabe des Wagens drei Tage später stattfinden solle.
Der betrunkene Autofahrer war schon kurz bevor Peter und Paul den Kaufvertrag abgeschlossen hatten in den VW-Golf hineingefahren. Peter hatte davon jedoch keine Kenntnis.

A
  • BGB §311a (2) Leistungshindernis bei Vertragsschluss
  • wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat –> kein Schadensersatz
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5
Q

Nachdem er den Wagen eine Woche gefahren hat, stellt Paul fest, dass die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Paul beschwert sich bei Peter.

A

(- Gewährleistungsrecht besteht
- “gekauft wie gesehen” –> Verzicht auf Gewährleistungen)

  • § 433 Kaufvertrag herrscht
  • § 434 Sachmangel bei Gefahrenübergang
  • § 446 Gefahren- und Lastenübergang
  • -> Anspruch auf Mängelbeseitigung
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6
Q

Nachdem er den Wagen eine Woche gefahren hat, stellt Paul fest, dass die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Paul beschwert sich bei Peter.

Peter will von den defekten Bremsen nichts wissen. Er gibt Paul zu verstehen, dass er mit dem verkauften Wagen „nichts mehr zu tun haben will“. Paul solle ihn in Ruhe lassen. Paul ist es nun leid. Am liebsten möchte er den Golf loswerden und sein Geld zurück.

A
  • eigentlich Primat der Nacherfüllung § 439
  • Rücktritt eigentlich nur mit Frist und wenn Nacherfüllung zweimal gescheitert
  • aber hier: § 323 (2) 1. Schuldner verweigert Leistung ernsthaft und endgültig
  • -> Paul kann sofort zurücktreten

( § 325 neben Rücktritt auch Schadensersatz möglich)

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7
Q

Nachdem er den Wagen eine Woche gefahren hat, stellt Paul fest, dass die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren.
Paul war aufgrund der defekten Bremsen bei einem Bremsmanöver nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen und hatte somit einen Unfall verursacht, bei dem er sich selbst verletzte.

A
  • Primärpflicht des Verkäufers: frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2)
  • es lag ein Sachmangel vor
  • dadurch ist ein Schaden entstanden
  • Paul kann Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 I) verlangen
  • für Schadensersatz muss Schuldverhältnis vorliegen –> ist gegeben: Kaufvertrag
  • Schadensersatz neben der Leistung
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8
Q

Peter und Paul hatten am 22.9.2015 den Kaufvertrag über den Golf geschlossen. Paul bezahlte den Kaufpreis sofort. Peter sollte den Wagen am 25.9.2015 bei Paul vorbeibringen, tat dies aber erst am 27.9.2015, da er den vereinbarten Termin vergessen hatte. Paul musste sich, da er den Wagen dringend brauchte, für die beiden Tage einen Mietwagen nehmen, für den er 200 € zahlte.

Frage: Kann er die 200 € von Peter verlangen?

A
  • Schadensersatz neben Leistung
  • Verzug des Schuldners § 286
  • Mahnung für Möglichkeit des Schadensersatz nicht nötig, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 II 1.)
  • Gläubiger ist so zu stellen, wie er ohne die Verzögerung stehen würde
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9
Q

Paul forderte unmittelbar nach Entdeckung des Defekts an den Bremsen Peter auf, diesen innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen. Peter ließ diese Frist jedoch verstreichen, sodass Paul den Golf in Reparatur geben musste und ihm dadurch Reparaturkosten in Höhe von 1000 € entstanden.

Frage: Kann er die Reparaturkosten von Peter verlangen?

A
  • § 281: Schadensersatz statt der Leistung, wenn erfolglos die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde
  • “Geld holen, um volle Leistung zu erreichen”
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10
Q

Wie sich herausstellt, geht der Defekt an den Bremsen aus einem schweren Unfall des Peter vor Abschluss des Kaufvertrages hervor.

A
  • Verkäufer wusste von Sachmangel –> anfängliche Unmöglichkeit § 275 I
  • unbehebbar, denn Schaden “bekommt man aus Auto nicht mehr heraus”
  • volle Leistung wurde bei Vertragsschluss versprochen, aber kann nicht erbracht werden –> Gläubiger kann wählen zwischen Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz der Aufwendungen
  • § 311 a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
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11
Q

Eigentümer E verleiht sein Fahrrad an A. A veräußert das Rad sodann an den gutgläubigen B (B glaubt, A sei der Eigentümer).

A
  • Tatbestand des § 929 S.1 liegt vor außer Berechtigung
  • guter Glaube §923 I 1, II
  • kein Abhandenkommen § 935
    Hier erwirbt B gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten A gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1.
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12
Q

A verleiht das von Eigentümer E entliehene Rad an B, wobei er sich als Eigentümer ausgibt. Sodann verleiht B das Rad an X. Später veräußert B das Rad an X. Dieser Veräußerung stimmt A zu.

A
  • Tatbestand des § 929 S. 2 außer Berechtigung liegt vor
  • Besitz vom Veräußerer erlangt; §932 I 2
  • Guter Glaube § 932 I 1, II
  • Kein Abhandenkommen § 935
    Erwerb durch X gem. §§ 929, 932 I 2.
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13
Q

A veräußert ein von Eigentümer E entliehenes Rad an B, wobei vereinbart wird, dass A es leihweise noch eine Woche nutzen darf. Sodann verleiht B das Rad an X, der das Rad direkt von A erhält.

A
  • Tatbestand der §§ 929 S. 1, 930 außer Berechtigung
  • Übergabe durch Veräußerer § 933
  • Guter Glaube zum Zeitpunkt der Übergabe §§ 933, 932 II
  • Kein Abhandenkommen § 935
    Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933.
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14
Q

A verleiht das von E entliehene Rad unter Vortäuschen seiner Eigentümerstellung an B. Sodann veräußert er das Rad an C, dem er den Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag mit B (§ 604) abtritt.

A
  • Tatbestand der §§ 929 I, 931 außer Berechtigung
  • Guter Glaube §§ 934, 932 II
  • Kein Abhandenkommen § 935

Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934.

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