Zivilrecht Flashcards
1
Q
Eingehen auf Einwendungen des Gegners
A
- dagegen sprechen kann, dass dem Gegner Verteidigungsmöglichkeiten so bereits präsentiert werden
- wenn die Einwendungen allerdings abzusehen sind und ohnehin unerheblich sind, dürfte Eingehen prozessökonomisch sinnvoll sein
2
Q
Wahl des Mahnverfahrens nach §§ 688ff. ZPO
A
- läuft in praxi elektronisch ab, daher für Klausur generell nicht geeignet
- „Beantragung eines Mahnbescheids dürfte unzweckmäßig sein, da wegen des vorprozessualen Verhaltens zu erwarten ist, dass der Gegner Widerspruch einlegen wird. Dann käme es nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens.“
- Aber, Antrag auf Übergang ist streitige Verfahren mit Anspruchsbegründung nach §§ 696, 697 I ZPO kann relevant sein
3
Q
Wahl des Urkundenverfahrens nach §§ 592 ff. ZPO
A
- nur möglich bei Anspruch auf Geldzahlung
- streitige Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden können
- Verfahren ist beschleunigt, da Gegner in Beweismitteln beschränkt ist, § 595 II ZPO, der Titel gem. § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und Widerklage nach § 595 I ZPO ausgeschlossen ist
- Aber, Schadensersatzpflicht nach § 600 II ZPO + Verzögerung im Fall des Nachverfahrens nach §§ 599ff. ZPO
—> Gut bei Solvenzproblemen des Schu, wenn man schnell vollstrecken will
4
Q
Gebührenschaden
A
- vorgerichtliche Gebühren (1,3 nach Nr. 2300 VV RVG plus Nr. 7002, 7008 VV RVG
- als Schaden nach § 249 I BGB ersetzbar, wenn Inanspruchnahme des RA erforderlich und zweckmäßig war
—> muss mit eingeklagt werden, da nicht Teil des Kostenerstattungsanspruchs - Trotz Wortlaut des § 15a II Alt. 2 bzw. 3. RVG kann voller Gebührenschaden geltend gemacht werden, da entsprechende Anrechnung erst im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt
- Gebührenschaden kann nur als Freistellungsanspruch geltend gemacht werden, wenn Rechnung noch nicht gezahlt wurde
5
Q
Gestaltungsrechte
A
- immer zu klären, welches Recht geltend zu machen ist und ob ggf. noch Voraussetzungen geschaffen werden müssen
- Neben außerordentlicher Kündigung sollte hilfsweise noch ordentliche Kündigung erklärt werden, da Heilung des § 569 III Nr. 2 BGB nicht für ordentliche Kündigung gilt
- § 174 BGB gilt vorgerichtlich, aber nicht im Prozess!
6
Q
Unbezifferter Klageantrag
A
- Antrag kann sowohl beziffert als auch nach § 287 ZPO unbeziffert gestellt werden, solange der Kläger im Prozess die für die Bemessung notwendigen Tatsachen vorträgt und eine ungefähre Größenordnung des vorgestellten Beitrags mitteilt
—> Dann kein Verst0ß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO
-Pro Bezifferung: klare Richtlinie für Entscheidung, Möglichkeit einer Beschwer für die Berufung - Contra Bezifferung: bei Zuspruch eines geringeren Betrages Kostentragungspflicht für Mandanten nach § 92 I ZPO und Bindung des Gerichts in der Höhe wegen § 308 ZPO
- Mittelweg: unbezifferter Antrag und gibt in Begründung Begehrensvorstellung an
—> Dann Beschwer gegeben, Kostenrisiko minimal (nur bei 20% zu viel Forderung) - Ist zukünftige Entwicklung des Heilungsverlaufs noch unklar, so sollte erst einmal nur Feststellungsantrag gestellt werden, da dieser alle Schäden mit umfasst
7
Q
Stufenklage, § 254 ZPO
A
- kommt in Betracht, wenn der Klageantrag mangels Sachverhaltskenntnis nicht beziffert werden kann, aber ein Auskunftsanspruch existiert
—> Auskunft, eidesstattliche Versicherung (§§ 259 ff BGB), Herausgabe/Zahlung - Alle Ansprüche werden dann umfassenderen gemacht, bzgl. Zahlungs-/Herausgabeanspruch tritt Rechtshängigkeit und damit Hemmung der Verjährung und verschärfte Haftung nach §§ 8181 IV, 989, 2023 BGB ein
- Kostenvorteile
—> § 44 GKG
—> Bei Auskunft vor Verurteilung kann 1. und 2. Antrag fallen gelassen werden
—> Bei negativer Auskunft kann komplette Stufenklage in Feststellung bzgl. Kostentragungspflicht geändert werden (Kosten dann als Verzögerungsschaden nach §§ 280 II, 286 BGB
8
Q
Klagehäufung, § 260 ZPO
A
- bietet sich idR aus prozessökonomischen Gründen und Kostengründen (Degression der Gebühren) an
- bezüglich (Hilfs-)Antrag tritt Verjährungshemmung ein
- eventuelle Klagehäufung bietet sich an, wenn Hilfsantrag nur bei Unbegründetheit des Hauptantrags einschlägig ist
9
Q
Teilklage
A
- bei hohem Prozessrisiko zu erwägen
- Aber, für nicht eingeklagten Teil besteht ihm Folgeprozess keine Rechtskraft, keine Verjährungshemmung
- Gegener kann mit negativer Feststellungswiderklage reagieren, wodurch bzgl. des übrigen Teils Rechtskraft erzeugt werden kann
10
Q
Abzug von eigenem Mitverschulden
A
- wenn einschlägig nur Quote einklagen, da sonst bei Teilabweisung
—> Nicht bei Schmerzensgeld, dort fließt Mitverschulden als Bewertungsfaktor der Höhe mit ein
11
Q
Gegner steht Einrede/ZBR zu und er befindet sich im Verzug mit der Annahme
A
- zusätzlich Feststellung des Annahmeverzugs wegen den §§ 756 I, 765 ZPO
- zugleich kann Leistungsantrag auf Abholiung bzw. Rücknahme gestellt werden, um vollstreckbaren Titel zu erwirken
- befindet sich Gegner noch nicht im Verzug, so sollte entsprechendes verzugsbegründendes Schreiben an ihn gerichtet werden
12
Q
Feststellungsklage, § 256 I ZPO
A
- bsp. wenn bei Schadensfall die Höhe des zukünftig entstehenden Schadens noch nicht sicher ist
—> Verjährungshemmung