Zivilrecht Flashcards

1
Q

Eingehen auf Einwendungen des Gegners

A
  • dagegen sprechen kann, dass dem Gegner Verteidigungsmöglichkeiten so bereits präsentiert werden
  • wenn die Einwendungen allerdings abzusehen sind und ohnehin unerheblich sind, dürfte Eingehen prozessökonomisch sinnvoll sein
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2
Q

Wahl des Mahnverfahrens nach §§ 688ff. ZPO

A
  • läuft in praxi elektronisch ab, daher für Klausur generell nicht geeignet
  • „Beantragung eines Mahnbescheids dürfte unzweckmäßig sein, da wegen des vorprozessualen Verhaltens zu erwarten ist, dass der Gegner Widerspruch einlegen wird. Dann käme es nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens.“
  • Aber, Antrag auf Übergang ist streitige Verfahren mit Anspruchsbegründung nach §§ 696, 697 I ZPO kann relevant sein
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3
Q

Wahl des Urkundenverfahrens nach §§ 592 ff. ZPO

A
  • nur möglich bei Anspruch auf Geldzahlung
  • streitige Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden können
  • Verfahren ist beschleunigt, da Gegner in Beweismitteln beschränkt ist, § 595 II ZPO, der Titel gem. § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und Widerklage nach § 595 I ZPO ausgeschlossen ist
  • Aber, Schadensersatzpflicht nach § 600 II ZPO + Verzögerung im Fall des Nachverfahrens nach §§ 599ff. ZPO
    —> Gut bei Solvenzproblemen des Schu, wenn man schnell vollstrecken will
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4
Q

Gebührenschaden

A
  • vorgerichtliche Gebühren (1,3 nach Nr. 2300 VV RVG plus Nr. 7002, 7008 VV RVG
  • als Schaden nach § 249 I BGB ersetzbar, wenn Inanspruchnahme des RA erforderlich und zweckmäßig war
    —> muss mit eingeklagt werden, da nicht Teil des Kostenerstattungsanspruchs
  • Trotz Wortlaut des § 15a II Alt. 2 bzw. 3. RVG kann voller Gebührenschaden geltend gemacht werden, da entsprechende Anrechnung erst im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt
  • Gebührenschaden kann nur als Freistellungsanspruch geltend gemacht werden, wenn Rechnung noch nicht gezahlt wurde
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5
Q

Gestaltungsrechte

A
  • immer zu klären, welches Recht geltend zu machen ist und ob ggf. noch Voraussetzungen geschaffen werden müssen
  • Neben außerordentlicher Kündigung sollte hilfsweise noch ordentliche Kündigung erklärt werden, da Heilung des § 569 III Nr. 2 BGB nicht für ordentliche Kündigung gilt
  • § 174 BGB gilt vorgerichtlich, aber nicht im Prozess!
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6
Q

Unbezifferter Klageantrag

A
  • Antrag kann sowohl beziffert als auch nach § 287 ZPO unbeziffert gestellt werden, solange der Kläger im Prozess die für die Bemessung notwendigen Tatsachen vorträgt und eine ungefähre Größenordnung des vorgestellten Beitrags mitteilt
    —> Dann kein Verst0ß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO
    -Pro Bezifferung: klare Richtlinie für Entscheidung, Möglichkeit einer Beschwer für die Berufung
  • Contra Bezifferung: bei Zuspruch eines geringeren Betrages Kostentragungspflicht für Mandanten nach § 92 I ZPO und Bindung des Gerichts in der Höhe wegen § 308 ZPO
  • Mittelweg: unbezifferter Antrag und gibt in Begründung Begehrensvorstellung an
    —> Dann Beschwer gegeben, Kostenrisiko minimal (nur bei 20% zu viel Forderung)
  • Ist zukünftige Entwicklung des Heilungsverlaufs noch unklar, so sollte erst einmal nur Feststellungsantrag gestellt werden, da dieser alle Schäden mit umfasst
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7
Q

Stufenklage, § 254 ZPO

A
  • kommt in Betracht, wenn der Klageantrag mangels Sachverhaltskenntnis nicht beziffert werden kann, aber ein Auskunftsanspruch existiert
    —> Auskunft, eidesstattliche Versicherung (§§ 259 ff BGB), Herausgabe/Zahlung
  • Alle Ansprüche werden dann umfassenderen gemacht, bzgl. Zahlungs-/Herausgabeanspruch tritt Rechtshängigkeit und damit Hemmung der Verjährung und verschärfte Haftung nach §§ 8181 IV, 989, 2023 BGB ein
  • Kostenvorteile
    —> § 44 GKG
    —> Bei Auskunft vor Verurteilung kann 1. und 2. Antrag fallen gelassen werden
    —> Bei negativer Auskunft kann komplette Stufenklage in Feststellung bzgl. Kostentragungspflicht geändert werden (Kosten dann als Verzögerungsschaden nach §§ 280 II, 286 BGB
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8
Q

Klagehäufung, § 260 ZPO

A
  • bietet sich idR aus prozessökonomischen Gründen und Kostengründen (Degression der Gebühren) an
  • bezüglich (Hilfs-)Antrag tritt Verjährungshemmung ein
  • eventuelle Klagehäufung bietet sich an, wenn Hilfsantrag nur bei Unbegründetheit des Hauptantrags einschlägig ist
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9
Q

Teilklage

A
  • bei hohem Prozessrisiko zu erwägen
  • Aber, für nicht eingeklagten Teil besteht ihm Folgeprozess keine Rechtskraft, keine Verjährungshemmung
  • Gegener kann mit negativer Feststellungswiderklage reagieren, wodurch bzgl. des übrigen Teils Rechtskraft erzeugt werden kann
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10
Q

Abzug von eigenem Mitverschulden

A
  • wenn einschlägig nur Quote einklagen, da sonst bei Teilabweisung
    —> Nicht bei Schmerzensgeld, dort fließt Mitverschulden als Bewertungsfaktor der Höhe mit ein
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11
Q

Gegner steht Einrede/ZBR zu und er befindet sich im Verzug mit der Annahme

A
  • zusätzlich Feststellung des Annahmeverzugs wegen den §§ 756 I, 765 ZPO
  • zugleich kann Leistungsantrag auf Abholiung bzw. Rücknahme gestellt werden, um vollstreckbaren Titel zu erwirken
  • befindet sich Gegner noch nicht im Verzug, so sollte entsprechendes verzugsbegründendes Schreiben an ihn gerichtet werden
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12
Q

Feststellungsklage, § 256 I ZPO

A
  • bsp. wenn bei Schadensfall die Höhe des zukünftig entstehenden Schadens noch nicht sicher ist
    —> Verjährungshemmung
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