Revision - Zweckmäßigkeit Flashcards

1
Q

Verbot der Schlechterstellung

A
  • § 358 II 1 StPO - hat Gericht Tatbestände übersehen besteht daher grundsätzlich trotzdem kein Risiko
  • gilt auch für § 69 II StGB
    —> auch wenn ursprünglich bestehende Maßregel bei Gesamtstrafenbildung übersehen wurden ist
  • gilt nicht für. §§ 63, 64 StGB
    —> Teilweise wird entsprechende Rechtsmittelbeschränkung für möglich gehalten, aber hier auch viele Gegenstimmen, daher bei Zweckmäßigkeit aufpassen!
  • bezieht sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat, einer Verschärfung des Schuldspruchs steht er nicht entgegen
    —> wenn dann Konsequenzen für Angeklagten zu befürchten sind kann Rechtsmittelbeschränkung erwogen werden
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2
Q

§ 32 II Nr. 5 BZRG

A
  • liegt Rechtsfolge des Urteils geringfügig über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe kann auf Norm hingewiesen werden
    —> werden nicht in Führungszeugnis nach § 30 I 1 BZRG eingetragen
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3
Q

Revisionsanträge - § 353 StPO

A
  • § 353 I StPO - angefochtenes Urteil wird üblicherweise im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben sein
    —> Schuldspruch ist aufzuheben, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise festgestellt worden ist, dieser an sachlichrechtlichen Mängeln leidet oder aber das StGB fehlerfrei angewendet wurde
  • meistens auch Aufhebung der getroffenen Feststellungen, § 353 II StPO
    —> außer kein Mangel, dann sind Feststellungen möglichst aufrechtzuerhalten
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4
Q

Revisionsanträge - § 354 StPO

A
  • Aufhebung des Urteils macht Entscheidung nach § 354 StPO notwendig
    —> Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 I StPO selten, da nur wenn Urteilsaufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen
    —> wenn fehlerfreie und vollständige Feststellungen zweifelsfrei ergeben, dass Angeklagter unschuldig ist und andere Feststellungen in neuer HV ausgeschlossen sind, so ist Freispruch zu beurteilen
    ——> Möglichkeit der Revisionsbeschränkung beachten!
  • Nach § 354 I StPO kann auch Schuldspruchberichtigung erfolgen
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5
Q

Revisionsantrag Standardfall

A

„Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.“

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6
Q

Revisionsantrag bei Fehlern nur in Teilen des Schuldspruchs

A
  • ist von Fehlern von nur ein Tatkomplex betroffen, so wird Urteil nach § 353 I StPO nur in aus diesem Komplex resultierenden Schuldspruch aufgehoben
    —> ausgesprochene Gesamtstrafe hat dann auch keinen Bestand
  1. Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
    a. Soweit der Angeklagte wegen … verurteilt wurde,
    b. Im Auspruch über die Gesamtstrafe.
  2. Im umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.
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7
Q

Revisionsantrag Rechtsfolgenausspruch

A

Das Urteil des AG/LG … vom … wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen

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8
Q

Revisionsantrag Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen

A
  • Besteht zwischen der von der fehlenden Voraussetzung betroffenen Tat und den übrigen Taten Tatmehrheit so ist wie folgt zu formulieren:
    „Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen … verurteilt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.“
  • Stehen die Taten in Tateinheit, so erfolgt grundsätzlich nur Schuldspruchberichtigung, „dass die tateinheitliche Verurteilung wegen … entfällt.“ (außer einzige Tat, dann insofern komplette Einstellung
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9
Q

Notwendige Verteidigung Revision

A
  • liegt absoluter Revisionsgründe darin, dass HV in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat, darf Angeklagter auch im Revisionsverfahren nicht ohne Verteidiger gelassen werden
    —> unter Voraussetzungen des § 140 StPO
  • Daher kann auch Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger gestellt werden
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10
Q

Pflichtverteidiger-Wechsel

A
  • keine Vorschriften in der StPO über Wechsel enthalten
  • Nach Rspr. möglich bei wichtigem Grund und bei einvernehmlichen Wechsel
    —> Einverständnis
    —> Kein Verzug
    —> Keine Kosten
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