Revision - Zweckmäßigkeit Flashcards
Verbot der Schlechterstellung
- § 358 II 1 StPO - hat Gericht Tatbestände übersehen besteht daher grundsätzlich trotzdem kein Risiko
- gilt auch für § 69 II StGB
—> auch wenn ursprünglich bestehende Maßregel bei Gesamtstrafenbildung übersehen wurden ist - gilt nicht für. §§ 63, 64 StGB
—> Teilweise wird entsprechende Rechtsmittelbeschränkung für möglich gehalten, aber hier auch viele Gegenstimmen, daher bei Zweckmäßigkeit aufpassen! - bezieht sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat, einer Verschärfung des Schuldspruchs steht er nicht entgegen
—> wenn dann Konsequenzen für Angeklagten zu befürchten sind kann Rechtsmittelbeschränkung erwogen werden
§ 32 II Nr. 5 BZRG
- liegt Rechtsfolge des Urteils geringfügig über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe kann auf Norm hingewiesen werden
—> werden nicht in Führungszeugnis nach § 30 I 1 BZRG eingetragen
Revisionsanträge - § 353 StPO
- § 353 I StPO - angefochtenes Urteil wird üblicherweise im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben sein
—> Schuldspruch ist aufzuheben, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise festgestellt worden ist, dieser an sachlichrechtlichen Mängeln leidet oder aber das StGB fehlerfrei angewendet wurde - meistens auch Aufhebung der getroffenen Feststellungen, § 353 II StPO
—> außer kein Mangel, dann sind Feststellungen möglichst aufrechtzuerhalten
Revisionsanträge - § 354 StPO
- Aufhebung des Urteils macht Entscheidung nach § 354 StPO notwendig
—> Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 I StPO selten, da nur wenn Urteilsaufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen
—> wenn fehlerfreie und vollständige Feststellungen zweifelsfrei ergeben, dass Angeklagter unschuldig ist und andere Feststellungen in neuer HV ausgeschlossen sind, so ist Freispruch zu beurteilen
——> Möglichkeit der Revisionsbeschränkung beachten! - Nach § 354 I StPO kann auch Schuldspruchberichtigung erfolgen
Revisionsantrag Standardfall
„Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.“
Revisionsantrag bei Fehlern nur in Teilen des Schuldspruchs
- ist von Fehlern von nur ein Tatkomplex betroffen, so wird Urteil nach § 353 I StPO nur in aus diesem Komplex resultierenden Schuldspruch aufgehoben
—> ausgesprochene Gesamtstrafe hat dann auch keinen Bestand
- Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a. Soweit der Angeklagte wegen … verurteilt wurde,
b. Im Auspruch über die Gesamtstrafe. - Im umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.
Revisionsantrag Rechtsfolgenausspruch
Das Urteil des AG/LG … vom … wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen
Revisionsantrag Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen
- Besteht zwischen der von der fehlenden Voraussetzung betroffenen Tat und den übrigen Taten Tatmehrheit so ist wie folgt zu formulieren:
„Das Urteil des AG/LG … vom … wird mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen … verurteilt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Strafkammer des AG/LG … zurückverwiesen.“ - Stehen die Taten in Tateinheit, so erfolgt grundsätzlich nur Schuldspruchberichtigung, „dass die tateinheitliche Verurteilung wegen … entfällt.“ (außer einzige Tat, dann insofern komplette Einstellung
Notwendige Verteidigung Revision
- liegt absoluter Revisionsgründe darin, dass HV in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat, darf Angeklagter auch im Revisionsverfahren nicht ohne Verteidiger gelassen werden
—> unter Voraussetzungen des § 140 StPO - Daher kann auch Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger gestellt werden
Pflichtverteidiger-Wechsel
- keine Vorschriften in der StPO über Wechsel enthalten
- Nach Rspr. möglich bei wichtigem Grund und bei einvernehmlichen Wechsel
—> Einverständnis
—> Kein Verzug
—> Keine Kosten