Revision Flashcards
Schema Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- Rechtsmittelbefugnis
- Beschwer
- ordnungsgemäße Einlegung, § 341 I, II StPO
- Mögliche Einhaltung der Begründungsfrist, § 345 I 1,2 StPO
- „Schikanen“
—> Unwirksame Urteilszustellung
—> Wiedereinsetzung
—> § 302 StPO
Scheinbare Unzulässigkeit bei Fristbeginn durch Urteilszustellung 341 II, 345 I 2 StPO
- fehlende/unzureichende Vorsitzendenanordnung, § 36 I 1 StPO
- Unwirksame Ersatzzustellung, §§ 37 I StPO, 178, 180, 181 ZPO
- Doppelzustellung, § 37 II StPO
- fehlende gesetzliche Zustellungsvollmacht, § 145a I StPO
- Zustellungsverbot, § 273 IV StPO
—> § 43 II StPO
Rechtsmittelverzicht/-Rücknahme
- § 302 II StPO, vgl. Rn. 76a
- kein Unterschied Verzicht/Rücknahme
Formulierungsmuster Zulässigkeit
„Die Revision ist gem. § 333 StPO (alternativ: §§ 335 I, 312 StPO) statthaft. Die gem. § 296 I rechtsmittelbefugte Angeklagte ist durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt - also beschwert.
Die Einlegung der Revision ist durch Schreiben vom … - also schriftlich - und beim … - also dem als iudex a quo richtigen Adressat - erfolgt. Durch den Eingang am … wurde die bis zum … laufende Wochenfrist des § 341 I StPO eingehalten.
Die Frist des § 345 I StPO läuft wegen der nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgten Urteilszustellung bis zum … (Satz 2) kann zum Bearbeitungszeitpunkt (…) also noch eingehalten werden.“
Schema Begründetheit
- Verfahrensvoraussetzungen
- Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen
a. Absolute Revisionsgründe
b. Relative Revisionsgründe - Sachlichrechtliche Gesetzesverletzungen
Verfahrensvoraussetzungen
- Sachliche Zuständigkeit
- Strafantrag
- Anklage und Eröffnungsbeschluss
- Strafklageverbrauch/Doppelbestrafung
- Strafverfolgungsverjährung
- Besonderheiten bei angefochtenem Berufungsurteil
Sachliche Zuständigkeit
- Vergehen/Verbrechen, § 25 GVG
—> Beurteilung auf Grundlage der Urteilsfeststellungen (ex post), ie. belegen diese ein Verbrechen? - Straferwartung (2 Jahre, §§ 25, 74 I GVG)
—> Prognose im Augenblick der Eröffnung
—> § 269, aber Art. 101 II GG ist zu beachten, ie. Strafrichter darf mehr als zwei Jahre, wenn Erwartung aber willkürlich erscheint §§ 25, 24 II GVG, Art. 101 II GG - Konkrete Argumentation anhand von richtiger Strafobergrenze aus Anklagekonkretisierung, Vorstrafen, Tatfolgen und evtl. Geständnis
Strafantrag
- Prüfungsrelevante Antragsdelikte = §§ 194, 230, 247 (!!!), 248a und 303c StGB
- 3-Monatsgehalt Antragsfrist des § 77b I 1 StGB (Fristbeginn: Kenntnisnahme von Tat und Täter)
—> jedes Antragsdatum muss geprüft werden - Antragsberechtigung, §§ 77 I-IV, 77a StGB
- Formvorschrift des § 158 II StPO
- Rücknahme bis zum vK Abschluss, § 77d I 2 StGB
Anklage und Eröffnungsbeschluss
- formelle Mängel
—> Anklage oder Eröffnungsbeschluss nicht unterschrieben = MG Einl. Rn. 128
—> Bei Urteilen reicht Unterschrift unter Begleitverfügungen nicht - EöB erst im HV + fehlerhaft gem. § 76 II 4 GVG
- Tatidentität iSd § 264 StPO
—> Abgleich Anklage u. Tenor
—> Bei Divergenz: Liegt das nicht in der Anklage bezeichnete Delikt innerhalb § 264 I StPO? Hinweis nach § 265 I StPO? Falls nein = Verfahrenshindernis wenn keine Nachtragsanklage
Strafklageverbrauch/Doppelbestrafung
- MG Einl. Rn. 171
Besonderheiten bei angefochtenem Berufungsurteil
- Verschlechterungsverbot, § 331 StPO
- Zulässigkeit der Berufung, § 314 StPO
Voraussetzungen zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern
- Beschwer
—> Angeklagter
—> Staatsanwaltschaft + Nebenkläger § 339 StPO (analog) - Behelf (Zwischenrechts-) § 238 II StPO, Verwirkung bei Nichteinlegung, es sei denn Angeklagter hat keinen Verteidiger, Gericht unterlässt prozessual gebotene Maßnahme, Norm ohne Entscheidungsspielraum
- Beweis: wesentliche Förmlichkeit (Protokoll) sonst Freibeweis
- Beruhen („auf diesem VF beruht das Verfahren im Rahmen der Fiktion des § 338 StPO
Absolute Revisionsgründe
- § 338 Nr. 1 StPO: Vorschriftswidrige Besetzung
- § 338 Nr. 3 StPO: Mitwirkung eines angelehnten Richters
- § 338 Nr. 5 StPO: Vorschriftswidrige Abwesenheit
- § 338 Nr. 7 StPO
Vorschriftswidrige Besetzung
- präklusion gem. § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO beachten
- Fallgruppen:
— Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter
— Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Richterzahl
— Mängel der Geschäftsordnung
— Gesetzeswidrige Heranziehung von (Hilfs-)Schöffen
— Besetzungsmängel aus persönlichen Gründen
Mitwirkung eines angelehnten Richters
- Zulässigkeit des Ablehnungsgesuch prüfen, § 26a StPO
- Begründetheit:
— Misstrauen gegen Unparteilichkeit des Richters, § 24 II StPO
—> Verhalten Richter/Schöffe vor oder während der HV
—> Persönliche Beziehungen
—> Mitwirkung an Zwischenentscheidung
— Neuerdings auch Verstoß gegen Wartepflicht aus § 29 I, II StPO
—> bei unbegründeter Ablehnung kein Beruhen