Revision Flashcards

1
Q

Schema Zulässigkeit

A
  1. Statthaftigkeit
  2. Rechtsmittelbefugnis
  3. Beschwer
  4. ordnungsgemäße Einlegung, § 341 I, II StPO
  5. Mögliche Einhaltung der Begründungsfrist, § 345 I 1,2 StPO
  6. „Schikanen“
    —> Unwirksame Urteilszustellung
    —> Wiedereinsetzung
    —> § 302 StPO
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2
Q

Scheinbare Unzulässigkeit bei Fristbeginn durch Urteilszustellung 341 II, 345 I 2 StPO

A
  • fehlende/unzureichende Vorsitzendenanordnung, § 36 I 1 StPO
  • Unwirksame Ersatzzustellung, §§ 37 I StPO, 178, 180, 181 ZPO
  • Doppelzustellung, § 37 II StPO
  • fehlende gesetzliche Zustellungsvollmacht, § 145a I StPO
  • Zustellungsverbot, § 273 IV StPO
    —> § 43 II StPO
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3
Q

Rechtsmittelverzicht/-Rücknahme

A
  • § 302 II StPO, vgl. Rn. 76a

- kein Unterschied Verzicht/Rücknahme

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4
Q

Formulierungsmuster Zulässigkeit

A

„Die Revision ist gem. § 333 StPO (alternativ: §§ 335 I, 312 StPO) statthaft. Die gem. § 296 I rechtsmittelbefugte Angeklagte ist durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt - also beschwert.
Die Einlegung der Revision ist durch Schreiben vom … - also schriftlich - und beim … - also dem als iudex a quo richtigen Adressat - erfolgt. Durch den Eingang am … wurde die bis zum … laufende Wochenfrist des § 341 I StPO eingehalten.
Die Frist des § 345 I StPO läuft wegen der nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgten Urteilszustellung bis zum … (Satz 2) kann zum Bearbeitungszeitpunkt (…) also noch eingehalten werden.“

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5
Q

Schema Begründetheit

A
  1. Verfahrensvoraussetzungen
  2. Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen
    a. Absolute Revisionsgründe
    b. Relative Revisionsgründe
  3. Sachlichrechtliche Gesetzesverletzungen
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6
Q

Verfahrensvoraussetzungen

A
  1. Sachliche Zuständigkeit
  2. Strafantrag
  3. Anklage und Eröffnungsbeschluss
  4. Strafklageverbrauch/Doppelbestrafung
  5. Strafverfolgungsverjährung
  6. Besonderheiten bei angefochtenem Berufungsurteil
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7
Q

Sachliche Zuständigkeit

A
  • Vergehen/Verbrechen, § 25 GVG
    —> Beurteilung auf Grundlage der Urteilsfeststellungen (ex post), ie. belegen diese ein Verbrechen?
  • Straferwartung (2 Jahre, §§ 25, 74 I GVG)
    —> Prognose im Augenblick der Eröffnung
    —> § 269, aber Art. 101 II GG ist zu beachten, ie. Strafrichter darf mehr als zwei Jahre, wenn Erwartung aber willkürlich erscheint §§ 25, 24 II GVG, Art. 101 II GG
  • Konkrete Argumentation anhand von richtiger Strafobergrenze aus Anklagekonkretisierung, Vorstrafen, Tatfolgen und evtl. Geständnis
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8
Q

Strafantrag

A
  • Prüfungsrelevante Antragsdelikte = §§ 194, 230, 247 (!!!), 248a und 303c StGB
  • 3-Monatsgehalt Antragsfrist des § 77b I 1 StGB (Fristbeginn: Kenntnisnahme von Tat und Täter)
    —> jedes Antragsdatum muss geprüft werden
  • Antragsberechtigung, §§ 77 I-IV, 77a StGB
  • Formvorschrift des § 158 II StPO
  • Rücknahme bis zum vK Abschluss, § 77d I 2 StGB
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9
Q

Anklage und Eröffnungsbeschluss

A
  • formelle Mängel
    —> Anklage oder Eröffnungsbeschluss nicht unterschrieben = MG Einl. Rn. 128
    —> Bei Urteilen reicht Unterschrift unter Begleitverfügungen nicht
  • EöB erst im HV + fehlerhaft gem. § 76 II 4 GVG
  • Tatidentität iSd § 264 StPO
    —> Abgleich Anklage u. Tenor
    —> Bei Divergenz: Liegt das nicht in der Anklage bezeichnete Delikt innerhalb § 264 I StPO? Hinweis nach § 265 I StPO? Falls nein = Verfahrenshindernis wenn keine Nachtragsanklage
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10
Q

Strafklageverbrauch/Doppelbestrafung

A
  • MG Einl. Rn. 171
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11
Q

Besonderheiten bei angefochtenem Berufungsurteil

A
  • Verschlechterungsverbot, § 331 StPO

- Zulässigkeit der Berufung, § 314 StPO

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12
Q

Voraussetzungen zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern

A
  • Beschwer
    —> Angeklagter
    —> Staatsanwaltschaft + Nebenkläger § 339 StPO (analog)
  • Behelf (Zwischenrechts-) § 238 II StPO, Verwirkung bei Nichteinlegung, es sei denn Angeklagter hat keinen Verteidiger, Gericht unterlässt prozessual gebotene Maßnahme, Norm ohne Entscheidungsspielraum
  • Beweis: wesentliche Förmlichkeit (Protokoll) sonst Freibeweis
  • Beruhen („auf diesem VF beruht das Verfahren im Rahmen der Fiktion des § 338 StPO
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13
Q

Absolute Revisionsgründe

A
  • § 338 Nr. 1 StPO: Vorschriftswidrige Besetzung
  • § 338 Nr. 3 StPO: Mitwirkung eines angelehnten Richters
  • § 338 Nr. 5 StPO: Vorschriftswidrige Abwesenheit
  • § 338 Nr. 7 StPO
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14
Q

Vorschriftswidrige Besetzung

A
  • präklusion gem. § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO beachten
  • Fallgruppen:
    — Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter
    — Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Richterzahl
    — Mängel der Geschäftsordnung
    — Gesetzeswidrige Heranziehung von (Hilfs-)Schöffen
    — Besetzungsmängel aus persönlichen Gründen
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15
Q

Mitwirkung eines angelehnten Richters

A
  • Zulässigkeit des Ablehnungsgesuch prüfen, § 26a StPO
  • Begründetheit:
    — Misstrauen gegen Unparteilichkeit des Richters, § 24 II StPO
    —> Verhalten Richter/Schöffe vor oder während der HV
    —> Persönliche Beziehungen
    —> Mitwirkung an Zwischenentscheidung
    — Neuerdings auch Verstoß gegen Wartepflicht aus § 29 I, II StPO
    —> bei unbegründeter Ablehnung kein Beruhen
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16
Q

Vorschriftswidrige Abwesenheit

A
  • Angeklagter § 230 I StPO
    —> § 231 II StPO, eigenmächtig?
    —> § 247 StPO: hinreichend begründeter Beschluss? Einflechtend anderer Verfahrensvorgänge? Unterrichtung nach Rückkehr § 337 StPO?
    —> § 231b StPO, mit § 247 fast identisch bis auf Einflechtung
17
Q

Sachlichrechtliche Rechtsfehler

A
  • Beschwer
    —> Bei Angeklagten prüfungstechnisch unbeachtlich
    —> Bei Sta immer gegeben (Wächteramt)
    —> Bei Nebenkläger Beschränkung des § 400 I StPO
  • Beweis ohne weiteres durch Urteilsverkündung
  • Beruhen ohne weiteres aus Urteilsgründen
    —> zu diesen Punkten muss bis auf § 400 I StPO regelmäßig nichts gesagt werden
  • Zweistufigkeit der Sachlichrechtliche Prüfung:
    1. Darstellungsprüfung
  • hinreichende Nachprüfungsgrundlage (zB Tatrichter schweigt über nicht zwingende Norm, die aber relevant ist)
  • betrifft grundsätzlich alle Urteilsteile
    2. Prüfung der Gesetzesanwendung
  • ist nicht anzuwendende StGB Norm angewendet oder anzuwenden StGB Norm nicht angewendet
  • betrifft SV-Schilderung
18
Q

Aufbau Sachlichrechtliche Rechtsfehler

A
  1. Sachverhaltsschilderung
    - grds. nur Stufe 2
    - Tragen die Feststellungen den Schuldspruch oder belegen sie weitere Straftatbestände
  2. Beweiswürdigung
    - nur Stufe 1
    - Lücken, Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze?
    —> Beweiswürdigung „intersubjektiv vermittelbar“/plausibel?
  3. Strafzumessung
    - Rechtsfehler auf Stufe 1 und 2 möglich
19
Q

Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung

A
  • Üblicher Aufbau in den schriftlichen Urteilsgründen:
    1. Strafe
    a. Strafrahmen
    b. Strafzumessung im engeren Sinnde + Einzelstraftaten
    c. Ggfs. Gesamtstrafenbildung
    d. Ggfs. Strafaussetzung zur Bewährung
    3. Rechtsfolgen
  • Darstellungsmängel können sich dann ergeben aus §§ 49 I (iVm §§ 13, 23 II, 46a StGB), 47 I, 54 I 3, 56 I, II StGB
  • Gesetzesanwendungsfehler können sich dann ergeben aus
    —> Ablese- u. Rechenfehler, § 49 I Nr. 2 StGB
    —> Verkannte §§ 27 II 2, 28 I, 49 I StGB
    —> Rechtsfehlerhafte Negativkriterien
    —> § 54 II 1 StGB, bzw. § 47 II 2 Hs. 2 StGB
    —> § 55 I 1 StGB, Routinecheck muss dabei mit Vorstrafe sein, ob diese vor der jetzigen Tat liegt, rechtskräftig und unerledigt ist
20
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen Revision

A

„Da sowohl Verfahren als auch Urteil die aufgezeigten Rechtsfehler aufweisen, ist dem A zu raten, die Revision durchzuführen und innerhalb der o.g. Frist des § 345 I StPO zu begründen.
Mit Blick auf die dargestellten Verfahrensfehler ist dabei die Einhaltung der Formvorschrift des § 344 II 2 StPO zu beachten.
Soweit die Gefahr einer über den bisherigen Schuldspruch hinausgehenden Verurteilung auch gem. §§ … StGB besteht, kann das angefochtene Urteil gem. § 358 II StPO in Art und Höhe der Rechtsfolge nicht zum Nachteil des A geändert werden, da nur dieser Revision eingelegt hat.“

21
Q

Relative Revisionsgründe

A
  1. § 243 StPO Ablauf der Hauptverhandlung
  2. Belehrung vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache, § 243 V 1 StPO
  3. Verstoß gegen § 52 III StPO
  4. Verstoß gegen § 55 StPO
  5. Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften, §§ 59ff. StPO
  6. Verfahrensverstöße im Bereich des Urkundenbeweises, §§ 249 ff. StPO
  7. Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244, 245 StPO (nur der vom Gericht genannte Ablehnungsgrund ist zu prüfen!)
  8. Aufklärungsrüge, § 244 II StPO
  9. Rüge der Verletzung des § 261 StPO
  10. Fehlender rechtlicher Hinweis, § 265 StPO
  11. Nichtgewährung des letzten Wortes, § 258 II StPO
  12. Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren
    —> Nur wenn 1. Fehler zu einem Verwertungsverbot geführt hat, 2. Gericht Beweismittel gleichwohl in die HV eingeführt hat und 3. Beweismittel im Urteil verwendet wurde
22
Q

„Schweigende“ Verfahrensfehler

A
  • Alter
  • Verteidiger anwesend und - falls nicht - notwendig
  • Anklage verlesen, §§ 243 III 1 StPO
  • Mitteilung von Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO
  • Angeklagter belehrt, § 243 V 1 StPO
  • Angehörigenverhältnisse beachten, § 52 III 1 StPO
  • Entscheidung über Verteidigung getroffen, § 59 StPO
  • Letztes Wort gewährt, § 258 II StPO
  • Abweichungen Anklage/Tenor
23
Q

Sachrüge nach Büchner

A
  • materiell rechtliche Fehler kommen in drei Bereichen in Betracht
  • rechtliche Würdigung (Subsumtionsfehler)
  • Beweiswürdigung
  • Bildung der Strafe/Rechtsfolge
24
Q

Subsumtionsfehler

A
  1. Falsche Anwendung der Norm
    —> Revisionsgericht prüft, ob der im Urteil festgestellte SV die Anwendung rechtfertigt
  2. Nichtanwendung von Vorschriften auf den festgestellten SV
  3. Fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen
25
Q

Fehler bei der Beweiswürdigung

A
  • Es kann nicht gerügt werden, das Gericht habe die Beweise nicht richtig gewürdigt oder der im Urteil festgestellte SV entspreche nicht den Zeugenaussagen
  • Es erfolgt also keine Beweiswürdigung außer beim
    1. Fehlen einer Beweiswürdigung
    2. widersprüchliche Beweiswürdigung
    3. Verstoß gegen Denkgesetze, Naturgesetze, Erfahrungssätze
    4. Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“
    —> Nur, wenn Tatrichter selbst Zweifel an Schuld hatte und trotzdem verurteilt oder wenn Regel nur als Beweisregel aufgefasst wird
26
Q

Fehler bei Bildung der Strafe

A
  1. Fehlende Schilderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  2. Ist der Tatrichter vom richtigen Strafrahmens ausgegangen?
  3. Ordnungsgemäße Abwägung gem. § 46 II StGB
    —> Gericht muss die wesentlichen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darstellen, insbesondere muss es sich aufdrängende Strafzumessungsgesichtspunkte behandeln
    —> Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB ebenfalls revisibel
  4. Ordnungsgemäße Bildung der konkreten Strafe
    —> § 47 StGB beachtet? Richtige Bildung der Gesamtstrafe § 54 StGB?
  5. Bewährung
27
Q

Revisionsantrag - Verfahrens- und Sachrüge

A

Es wird beantragt,

  1. das Urteil des LG … vom … - Az … - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,
  2. die Sache an eine andere Strafkammer des LG … zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
28
Q

Revisionsantrag - Prozesshindernis

A

Es wird beantragt,

  1. das Urteil des LG … vom … - Az … - aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
  2. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
29
Q

Revisionsantrag - Sachrüge

A

Es wird beantragt,

  1. das Urteil des LG … vom … - Az. … - aufzuheben,
  2. die Sache an eine andere. Strafkammer des LG … zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

Oder:

  1. den Angeklagten freizusprechen,
  2. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
30
Q

Revisionsantrag mit Hilfsanträgen

A

Es wird beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts … vom … - A … - aufzuheben,
2. das Verfahren einzustellen,
3. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Hilfsweise
1. Das Urteil des LG … vom … - Az … - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,
2. die Sache an eine andere Strafkammer des LG … zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

31
Q

Revisionsantrag, gemischte Anträge

A

Es wird beantragt,

  1. Das Urteil des AG … vom … - Az … - aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen … verurteilt wurde,
  2. das Verfahren insoweit einzustellen,
  3. die Kosten des Verfahrens, soweit eingestellt, und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen,
  4. das Urteil des AG … vom … - Az … - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen … verurteilt wurde,
  5. insoweit die Sache an einen anderen Strafrichter des AG … zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.