ZGB Flashcards
Absolutheitsprinzip
Dingliches Recht welches an die Sache selbst erfasst und somit absolutes Recht ist. Gilt gegenüber jedermann, und kann gegen jede Person die störend eingreift geltend gemacht werden
Akzessionsprinzip
Die Bestandteile einer Sache teilen (grundsätzlich) das Schicksal der Hauptsache
z.B. Gebäude –> Land
Ausnahme: selbständiges und dauerndes Baurecht, Überbaurecht, Stockwerkeigentum
Antragsprinzip (Anmeldungsprinzip)
Jede Eintragung im Grundbuch setzt einen Antrag (= Anmeldung) voraus.
Ausnahme: Löschung eines Eintrages infolge Ablauf v. Fristen, Berechtigung eines Eintrages auf Verfügung des Gerichts
Eintragungsprinzip für dingliche Rechte
Dingliche Rechte an Grundstücken bestehen in der Regel nur wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Sie entstehen durch die Eintragung in das Hauptbuch.
Ausnahme: Erbgang, Zwangsvollstreckung, Enteignung, Urteil
Kausalitätsprinzip
Zusammenhang von Ursache und Wirkung
Verfügungsgeschäft geht immer einher mit Verpflichtungsgeschäft
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen und nicht an der Sachgesamtheiten entstehen
Traditionsprinzip
Der Erwerber hat eine Sache erst erworben wenn sie ihm übergeben worden ist.
- Grundeigentum: Eintragung im Grundbuch
- Fahrniseigentum: Übergabe
Prinzip der Alterspriorität
Früher errichtete beschränkt dingliche Rechte, gehen den später errichteten Rechten grundsätzlich vor.
Prinzip der festen Pfandstelle
Pfandrechte erhalten durch ihre Errichtung einen bestimmten, festen Rang, in dem sie grundsätzlich unverrückbar bleiben
Ausnahme: vorgemerktes Nachrückungsrecht, Rangrücktrittserklärung
Prinzip der öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
der gutgläubige Dritte, der gestützt auf einen Grundbucheintrag ein dingliches Recht erwirbt, darf von der Zulässigkeit des Grundbuchs ausgehen.
Das Prinzip gilt nur für das Grundbuch
Dingliches Recht
Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
das Eigentum,
die Hypothek,
die Grund- und Rentenschuld,
das Pfandrecht.
Verfügungsgeschäft
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat
Relative Rechte
Relative Rechte verleihen dem Berechtigten die Befugnis, von einzelnen oder mehreren Personen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Anders als absolute Rechte berechtigt und verpflichtet relatives Recht nur die Beteiligten an dem Rechtsgeschäft (z. B. einem Vertrag), mit dem das betreffende Recht begründet wurde (inter partes).
Absolute Rechte
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (inter partes).
Verpflichtungsgeschäft
Mit dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich ein Schuldner zur Vornahme eines Tuns, Duldens oder Unterlassens.