ZGB Flashcards
Absolutheitsprinzip
Dingliches Recht welches an die Sache selbst erfasst und somit absolutes Recht ist. Gilt gegenüber jedermann, und kann gegen jede Person die störend eingreift geltend gemacht werden
Akzessionsprinzip
Die Bestandteile einer Sache teilen (grundsätzlich) das Schicksal der Hauptsache
z.B. Gebäude –> Land
Ausnahme: selbständiges und dauerndes Baurecht, Überbaurecht, Stockwerkeigentum
Antragsprinzip (Anmeldungsprinzip)
Jede Eintragung im Grundbuch setzt einen Antrag (= Anmeldung) voraus.
Ausnahme: Löschung eines Eintrages infolge Ablauf v. Fristen, Berechtigung eines Eintrages auf Verfügung des Gerichts
Eintragungsprinzip für dingliche Rechte
Dingliche Rechte an Grundstücken bestehen in der Regel nur wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Sie entstehen durch die Eintragung in das Hauptbuch.
Ausnahme: Erbgang, Zwangsvollstreckung, Enteignung, Urteil
Kausalitätsprinzip
Zusammenhang von Ursache und Wirkung
Verfügungsgeschäft geht immer einher mit Verpflichtungsgeschäft
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen und nicht an der Sachgesamtheiten entstehen
Traditionsprinzip
Der Erwerber hat eine Sache erst erworben wenn sie ihm übergeben worden ist.
- Grundeigentum: Eintragung im Grundbuch
- Fahrniseigentum: Übergabe
Prinzip der Alterspriorität
Früher errichtete beschränkt dingliche Rechte, gehen den später errichteten Rechten grundsätzlich vor.
Prinzip der festen Pfandstelle
Pfandrechte erhalten durch ihre Errichtung einen bestimmten, festen Rang, in dem sie grundsätzlich unverrückbar bleiben
Ausnahme: vorgemerktes Nachrückungsrecht, Rangrücktrittserklärung
Prinzip der öffentlichen Glaubens des Grundbuchs
der gutgläubige Dritte, der gestützt auf einen Grundbucheintrag ein dingliches Recht erwirbt, darf von der Zulässigkeit des Grundbuchs ausgehen.
Das Prinzip gilt nur für das Grundbuch
Dingliches Recht
Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
das Eigentum,
die Hypothek,
die Grund- und Rentenschuld,
das Pfandrecht.
Verfügungsgeschäft
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat
Relative Rechte
Relative Rechte verleihen dem Berechtigten die Befugnis, von einzelnen oder mehreren Personen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Anders als absolute Rechte berechtigt und verpflichtet relatives Recht nur die Beteiligten an dem Rechtsgeschäft (z. B. einem Vertrag), mit dem das betreffende Recht begründet wurde (inter partes).
Absolute Rechte
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (inter partes).
Verpflichtungsgeschäft
Mit dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich ein Schuldner zur Vornahme eines Tuns, Duldens oder Unterlassens.
Welches ist das oberste dingliche Recht
Eigentum
Miteigentum
Recht von jedem Miteigentümer auf einen bestimmten ideellen Anteil an der Sache.
kann Vertraglich begründet werden
Anteile in Bruchteilen und nicht ersichtlich
Grundsätzlich dürfen Miteigentümer über ihren Anteil frei Verfügen.
Gesamteigentum
Recht von jedem Gesamteigentümer auf die ganze Sache
Kann nur in den 6 vom Gesetz vorgesehenen Fällen begründet werden
Das Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich aus den 6 Begründungsfällen
Die Anteile werden nicht abgetrennt
Die Gesamteigentümer können nur gemeinsam über die Sache verfügen.
Dienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten
Personaldienstbarkeiten
Grundlasten
Realgrundlasten
Personalgrundlasten
Pfandrechte
Grundpfandrechte
Fahrnispfandrechte
Eigentum
Vollherschaft
Beschränkte dingliche Rechte
Teilherrschaftsrechte
Die Eigentumsarten
Alleineigentum
Gemeinschaftliches Eigentum
- Miteigentum (Stockwerkeigentum)
- Gesamteigentum (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft
Rechtssubjekt
Träger von Rechten und Pflichten
Ein Mensch aus Fleisch und Blut
Juristische Person: ein von der Rechtsordnung künstliche geschaffenes Rechtssubjekt
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben
Rechtsfähig ist jedermann von Geburt bis Tod
Juristische Person: analog natürliche Person
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind Voraussetzung
Juristische Personen: nach Bestellung der Organe/Eintragung im Handelsregister
Volljährigkeit
Vollendung des 18. Lebensjahres
Für juristische Personen nicht relevant
Urteilsfähigkeit
Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln
Fähigkeit die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen.
Für juristische Personen nicht relevant