Miete - Mietrecht/Mietvertrag Flashcards
Der Mietvertrag
zweiseitiges Rechtsgeschäft
befristet oder unbefristet
Gebrauchsüberlassung
Der Vertrag kommt zustande wenn
- Mietobjekt
- Mietzins
- Überlassung zum Gebrauch
Alle übrigen Vertragspunkte sind „Nebenpunkte“ und dazu gilt das Gesetz Gewohnheitsrecht vor Richterrecht.
Mietvertrag vs Mietverhältnis
Mietvertrag = Verpflichtungsgeschäft Mietverhältnis = Erfüllungsebene
OR gilt erst im laufenden Mietverhältnis. Vor Antritt MV gelten die allg. Bestimmungen des OR (Nichterfüllung von Verträgen).
Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück = Rücktritt vom Vertrag (antizipierter Vertragsbruch)
Ein grosser Teil der Vorschriften sind zwingender Natur und dürfen nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
Inhalt Mietvertrag
- Vertragsparteien
- Objektbeschrieb
- Mietzins und Nebenkosten
- Mietbeginn
- Kündigung
- Solidarhaftung
- Sicherheitsleistungen
- Basisberechnung (LIK, Referenzzinssatz, Teuerungsstand)
- AGB
Beilagen zum Mietvertrag
- Hausordnung
- Benutzerordnung für Geschäftshäuser
- Benutzerordnung für Hallenbad / Sauna
- Haustierhaltung
- Mängellisten
- Abnahmeprotokolle
- Schlüsselquittungen
- Vereinbarung über mieterseitige Ausbauten, Installationen etc.
- Vereinbarungen über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen vom Vermieter
- Merkblatt über die Sicherheitsorganisation im Haus /feuerpolizeiliche Vorschriften
- Zusatz betreffend Installation von Aussenantennen oder Satellitenempfangsanlagen
- Zusatz betreffend Installation von Waschautomaten / Geschirrspülern
Zusatzvereinbarungen Mietvertrag
- Bodenbelastung
- Nutzungsbeschrieb
- Konkurrenzklausel
- Vorkaufsrechte
- Vormietrechte
- Ausbauten/Rückbauten
- Nebenkosten
- Gebührenregelung (Anschlussgebühren bei Umbauten, etc.)
- Versicherungen
- Beschilderung wie Reklameanschriften, Hinweistafeln etc.
- Inventarlisten
- Vormerkung Grundbuch
„Echte“ Option
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, die Miete nach Ablauf der festen Vertragsdauer um fünf Jahre zu den gleichen Bedingungen zu verlängern. Der Mieter hat von diesem Verlängerungsrecht bis spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf mittels eingeschriebenen Briefs Gebrauch zu machen.
„Unechte“ Option
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, die Miete nach Ablauf der festen Vertragsdauer um fünf Jahre zu neu festzulegenden Bedingungen zu verlängern. Der Mieter hat von diesem Verlängerungsrecht bis spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf mittels eingeschriebenen Briefs Gebrauch zu machen. Die neuen Bedingungen für die verlängerte Mietdauer sind unter den Vertragspartnern vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich zu vereinbaren.
Retentionsrecht des Vermieters
Dieses Sicherungsmittel steht nur dem Vermieter von Geschäftsräumen, dem Verpächter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beiträge an die Gemeinschaft zu.
Formvorschriften MV
Mietvertrag = Keine besonderen Formvorschriften -> schriftlich, mündlich oder Stillschweigend. Für die mündliche Form benötigt man eine gegenseitig übereinstimmende Willenserklärung, wobei sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sein müssen (MZ, NK, Beginn, Dauer, etc.) Selbst wenn der Vertrag schriftlich aufgesetzt wurde, können im Nachhinein stillschweigend Vertragsänderungen zwischen Parteien gemacht werden.
Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist Schriftform für:
- Mietzinshinterlegung
- Änderung am Mietobjekt durch Mieter
- Zustimmung des Vermieters zur Übertragung der Miete
- Fristansetzung vor Zahlungsverzugskündigung
- Abmahnung vor Kündigung aufgrund Pflichtverletzung
- Kündigung durch Mieter
Amtliche Formulare für:
- Mietzinserhöhung
- Andere Vertragsänderungen zu Lasten des Mieters
- Kündigung durch Vermieter
- Mitteilung Anfangsmietzins
Gewillkürte Schriftform
- Abschluss des Vertrages
- Vertragsänderungen
- Zustimmung zur Untermiete
- Zustimmung zur Haustierhaltung
Vertrag, Gesetz, Ortsgebrauch
Massgebend ist in erster Linie der Mietvertrag. Gesetzliche Regelungen kommen erst zum Zug, wenn im Vertrag bestimmte Fragen nicht geregelt sind oder gegen zwingendes Recht verstossen. Grosse Teile der Vorschriften im Mietrecht sind zwingender Natur und darf nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
Bestimmung über Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten nicht für:
- Ferienwohnungen die höchstens 3 Monate (am Stück) gemietet werden
- Separat vermietete Garagen, Abstellplätze, Gärten, Schaukästen, etc.