SchKG Flashcards

1
Q

Betreibungs- und Konkurskreise

A

Es ist den Kantonen überlassen, die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter vorzunehmen. Betreibungsamt ist zuständig für die Spezialexekution (Pfändung, Verwertung) und das Konkursamt für die Einleitung und Durchführung der vom Gericht eröffneten Konkurs.

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2
Q

Haftung

A

Der Kanton haftet primär für den Schaden den Angestellte oder Beamte verursacht haben. Das Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren regelt das kantonale Recht.

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3
Q

Aufsichtsbehörden

A

Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Diese prüfen die Geschäftsführung der Ämter. Die oberste Aufsichtsbehörde ist der Bundesrat.

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4
Q

Beschwerde

A

Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Gesetztes Verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen nachdem er von der Verfügung Kenntnis genommen hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Im Weiteren kann jederzeit, also ohne 10-tägige Frist, gegen eine Amtsstelle wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde kann rekurriert werden (untere Aufsichtsbehörde – obere Aufsichtsbehörde – Bundegericht).

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5
Q

Ordnungsfristen

A

Ordnungsfristen geben dem Adressaten eine Zeit vor, in welcher eine Handlung vorgenommen werden sollte. Die Nichteinhaltung zieht aber nicht die Ungültigkeit mit sich d.h. sie können auch später nachgeholt werden.

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6
Q

Verwirkungsfristen

A

Liegt eine Verwirkungsfrist vor, so kann die entsprechende Handlung nur innert dieser Frist vorgenommen werden. Eine zu spät vorgenommene Handlung ist grundsätzlich wirkungslos. Die Verwirkungsfristen können nicht unterbrochen werden. Fristen werden durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst, bei Postfachinhabern mit dem Abholen und bei eingeschriebenen Briefen mit der Zustellung bzw. bei Nichtabholung mit dem letzten Tag der Abholfrist.

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7
Q

Wiederherstellung von Fristen

A

Wenn eine am Verfahren beteiligte Person im Ausland wohnt oder nur durch öffentliche Bekanntmachung angesprochen werden kann, ist eine Fristverlängerung zu gewähren.
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Z.B. Bei einer schweren Erkrankung muss der Schuldner innert 10 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses (nach Erkrankung wieder handlungsfähig), bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch einreichen.

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8
Q

Konkursbetreibung

A

Die Betreibung wird auf dem Wege des Konkurses oder als Wechselbetreibung fortgesetzt, wenn der Schuldner (natürlich oder juristische Person) im Handelsregister eingetragen ist. Die Personen, welche im HR eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das SHAB bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.

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9
Q

Betreibung auf Pfandverwertung

A

Voraussetzung für diese Betreibung ist, dass der Gläubiger ein Pfand (Grundpfand oder Faustpfand) besitzt. Diese Betreibung kann auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vorgenommen werden.

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10
Q

Betreibung auf Pfändung

A

Die gewöhnliche Betreibungsart wird immer dann angewendet, wenn keine der anderen in Frage kommt d.h. wenn der Schuldner nicht im HR eingetragen und nicht pfandgesichert ist. Grundsätzlich wird bei der Betreibung auf Pfändung nur so viel Vermögen entzogen, wie es zur Deckung der Forderung notwendig ist.

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11
Q

Ort der Betreibung

A

Der Betreibungsort ist massgebend für die örtliche Zuständigkeit des Amtes. Der Betreibungsort kann durch Vertrag nicht geändert werden. Wechselt der Ort der Betreibung während des Verfahrens, so ist die Betreibung am neuen Betreibungsort fortzusetzen. Hat die Betreibung jedoch bereits ein gewisses Stadium erreicht (Pfändungsankündigung, Zustellung Konkursandrohung) muss das Verfahren am bisherigen Betreibungsort weitergeführt werden.

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12
Q

Betreibungsorte

A
  • Natürliche Personen = Wohnsitz, Ort des mit der Absicht dauernden Verbleibs
  • Im HR eingetragene juristische Personen oder Gesellschaften = Hauptistz der Firma
  • Nicht eingetragene juristische Personen = Hauptsitz Ihrer Verwaltung
  • Gemeinderschaft = Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit
  • Gemeinschaft der STWEG = Ort der gelegenen Sache
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13
Q

Spezielle Betreibungsorte

A
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz = am schweizerischen aufenthaltsort (ein Schulder kann am Aufenthaltsort betrieben werden, wenn er in offensichtlicher Weise seine Wohnsitzverhältnisse verschleiert.
  • Erbschaften (solange Teilung nicht erfolgte) = Am letzten Betreibungsort des Erblassers
  • Im Ausland wohnender Schuldner = Geschäftsniederlassungs in der Schweiz oder Ort, wo der schuldner sein Domizil gewählt hat
  • Bei Grundpfandforderungen = Ort der gelegenen Sache
  • Bei Faustpfandforderungen = Der Gläubiger kann wählen zwischen Ort wo der Schuldner wohnt oder dort wo sich das Pfand befindet
  • Arrestbetreibung = Ort des Arrestgegenstandes
  • Schuldner unter elterlicher Gewalt = Wohnsitz der Eltern
  • Schuldner unter Vormundschaft = Sitz der Vormundschaftsbehörde
  • Schuldner unter Beistandschaft oder Bereitschaft = Wohnsitz des Schuldner
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14
Q

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien, Rechtsstillstand

A

Zwischen folgenden Zeiten dürfen keine Betreibungshandlungen (Zustellung Zahlunfsbefehl, Rechtsöffnung, Pfändung, Ausstellung Verlustschein) erfolgen:

  • Zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonntagen und anerkannten Feiertagen
  • Während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli
  • Gegen einen Schuldner, dem Rechtsstillstand gewährt wurde

Achtung: Betreibungsferien gelten nicht im Arrestverfahren, im Konkursverfahren, in der Wechselbetreibung und wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögenswerten handelt.

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15
Q

Rechtsstillstand

A

Unter gewissen Umständen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:

  • Militär- oder Schutzdienst
  • Todesfall in der Familie
  • Todesfall des Schuldners
  • Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters
  • Bei schwerer Erkrankung des Schuldners (Einvernahme-Unfähigkeit)
  • Allgemeiner Notstand (Naturkatastrophe, Krisenzeit etc.)
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16
Q

Wirkungen auf den Fristenlauf von Betreibungsferien und Rechtstillstand:

A

Betreibungsferien und Rechtstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während der diesen Ereignissen ab, so verlängert sich diese bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes. Bei der Berechnung der Frist von 3 Tagen werden Samstag, Sonntag und Feiertage nicht mitgezählt!

17
Q

Zustellung der Betreibungsurkunden

A

Die Zustellung der Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehl oder Konkursandrohung) erfolgt durch eine offene Übergabe an den Schuldner. Mit der Übergabe des Dokumentes ist die Zustellung erfolgt.
Bei natürlichen Personen ist auch eine Zustellung an eine zum gleichen Haushalt gehörende erwachsende Person oder an einen angestellten möglich, sofern der Schuldner nicht selber angetroffen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat die Zustellung an einen Vertreter zu erfolgen.

18
Q

Betreibungsbegehren, Betreibungskosten

A

Das Gesetz lässt die Möglichkeit offen, das Betreibungsbegehren mündlich, schriftlich oder auch elektronisch an das Betreibungsamt zu richten. Bezüglich Form des Begehrens gelten keine Formvorschriften.

Der Inhalt des Begehrens ist aber gesetzlich vorgeschrieben. Im Betreibungsbegehren müssen Schuldner, Gläubiger, Forderungsbetrag und Forderungsgrund genannt werden.

Die Kosten sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Der Gläubiger hat diese vorzuschiessen.

19
Q

Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft

A

Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Müssen Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, so beginnen die Fristen nach erfolgter 2. Zustellung.

20
Q

Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

A

Nach Zustellung des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. Dieser ist die amtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, innert der Zahlungsfrist von 2o tagen den geforderten Betrag zu bezahlen.

21
Q

Beweismittel

A

Der Schuldner hat die Möglichkeit via Betreibungsamt den Gläubiger aufzufordern, innerhalb der Rechtsvorschlagfrist die Beweismittel für seine Forderung zur Einsicht vorzulegen.

22
Q

Rechtsvorschlag, Beseitigung des Rechtsvorschlages

A

Der Rechtsvorschlag ist eine dem Betreibungsamt innert der Bestreitungsfrist von 10 Tagen (ab Zustellung des Zahlungsbefehls) vom Schuldner abzugeben Erklärung, dass dieser sich der Betreibung wiedersetzt. Diese Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vermerk „Rechtsvorschlag“ oder die Unterschrift beim vorgesehenen Abschnitt reicht aus. Der Rechtsvorschlag verschliesst dem Gläubiger den betreibungsrechtlichen Weg, die Betreibung wird eingestellt.

Der Gläubiger muss nun den Rechtsvorschlag beseitigen. Es stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Erwirken eines vollstreckbaren Entscheides im Zivilprozess
    Der Gläubiger der keinen vollstreckbaren Entscheid besitzt, muss zuerst einen solchem beim Richter erwirken. Das Verfahren wird das das Zivilprozessrecht geregelt und nicht im SchKG.
  2. Durch ein Verwaltungsverfahren
    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone sowie die dazu ermächtigen Institutionen können einen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen. Voraussetzung hierfür ist die Fälligkeit der Forderung. Das Verwaltungsverfahren endet mittels einer Verfügung, in welcher die Schuld festgestellt wird und der Rechtsvorschlag beseitigt wurde.
  3. Im Rechtsöffnungsverfahren
    Der Gläubiger muss beim entsprechenden Gericht ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Man unterscheidet zwischen der definitiven und der provisorischen Rechtsöffnung. Massgebend ist die Art des Rechtsöffnungstitels.
23
Q

Definitives Rechtsöffnungsbegehren

A

Für das definitive Rechtsöffnungsbegehren muss der gläubiger einen sogenannten definitiven Rechtsöffnungstitel vorweisen:

  • vollstreckbare gerichtliche Entscheide
  • gerichtliche Vergleiche
  • unbestrittene Urteilsvorschläge und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen bei Mediation
  • gerichtliche Schuldanerkennung (Klageanerkennung)
  • vollstreckbare öffentlich Urkunden über Geldleistungen
  • Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

Da der Gläubiger einen definitiven Rechtstitel besitz, kann der Schuldner nur noch begrenzt Einwendungen gegen die Forderung erheben. Er kann lediglich geltend machen, die Forderung sei in der Zwischenzeit getilgt (Zahlung, Verrechnung oder Erlass), gestundet oder verjährt.

24
Q

Provisorisches Rechtsöffnungsverfahren

A

Für das provisorische Rechtsöffnungsverfahren muss der Gläubiger einen provisorischen Rechtstitel haben:

  • öffentliche Urkunde über eine bestehende Schuld
  • schriftliche Schuldanerkennung des Betriebenen
25
Q

Öffentliche Urkunde

A
  • Ehevertrag
  • Pfändungsverlustschein
  • Pfandausfallschein
  • Konkursverlustschein
26
Q

Schriftliche Schuldanerkennung

A

Diese muss eine klare schriftliche bestätigte Erklärung des Schuldner erhalten, dass er sich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet fühlt (z.b. Mietvertrag) Beim provisorischen stehen dem Schuldner alle Einwendungen zu, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (z.b. fehlende Unterschrift, Urkundenfälschung, widerrechtliches Rechtsgeschäft)

Dringt der Schuldner mit seinen Einwendungen durch, muss der Gläubiger seine Forderungen im Zivilprozess geltend machen. Falls nicht, erhält der Gläubiger den provisorischen Rechtsöffnungstitel. Provisorisch deshalb, weil der Schuldner noch die Möglichkeit hat, indem er fristgerecht die Aberkennungsklage erhebt.

Erst wenn diese Frist abgelaufen ist oder die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, besteht ein definitiver Rechtstitel.

27
Q

Klares Recht nach ZPO

A

Ist ein Sachverhalt unbestritten und die Sachlage sofort beweisbar, kann das Gericht im summarischen Verfahren Rechtsschutz gewähren. Anstelle eines provisorischen Verfahrens kann der Gläubiger das Verfahren nach ZPO Art. 257 einleiten.

28
Q

Aberkennungsklage

A

Innert 20 Tagen seit Erteilung des provisorischen Rechtsöffnungstitels kann der Schuldner die Aberkennungsklage erheben. Die Aberkennungsklage ist eine ordentliche Klage, mit welcher der Schuldner geltend macht, die Forderung, für die der Gläubiger einen prov. Rechtstitel erhalten hat, besteht nicht oder sei nicht vollstreckbar.

Dring der Schuldner mit der Aberkennungsklage durch, so wird die Betreibung eingestellt. Wird auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten oder die Klage abgewiesen, wird die prov. Rechtsöffnung definitiv und der Gläubiger kann die Betreibung fortsetzen.

29
Q

Aufhebung der Betreibung, Rückforderungsklage

A

Hat der Betriebene eine Urkunde die Unschuld beweist, kann er das Begehren um Aufhebung der Betreibung beim Einzelrichter im summarischen Verfahren stellen. Kann er das nicht, so kann er die Klage im beschleunigten Verfahren durchsetzen.

Hat der Betriebene Rechtsvorschlag unterlassen oder ist dieser beseitigt worden und hat er infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt, kann er innerhalb einer einjährigen Verwirkungsfrist nach der Zahlung die Rückforderungsklage einreichen.

30
Q

Fortsetzung der Betreibung

A

Der Gläubiger kann die Fortsetzung einleiten, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder dieser beseitigt wurde.

Das Begehren ist am ordentlichen Ort einzuleiten. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz nach der Zustellung des Zahlungsbefehls muss der Gläubiger das Begehren am neuen Ort einreichen.

Das Begehren darf frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung des ZB an den Schuldner gestellt werden. Das Recht auf Fortsetzung erlischt innerhalb eines Jahres ab Zustellung des ZB. Die jahresfrist steht still während eines Prozess- oder Verwaltungsverfahrens.

Das Fortsetzungsbegehren kann auch während den Betreibungsferien oder bei Rechtsstillstand gestellt werden. Das Betreibungsamt darf einem solchen aber erst nach deren Ende Folge leisten.