SchKG Flashcards
Betreibungs- und Konkurskreise
Es ist den Kantonen überlassen, die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter vorzunehmen. Betreibungsamt ist zuständig für die Spezialexekution (Pfändung, Verwertung) und das Konkursamt für die Einleitung und Durchführung der vom Gericht eröffneten Konkurs.
Haftung
Der Kanton haftet primär für den Schaden den Angestellte oder Beamte verursacht haben. Das Rückgriffsrecht auf die Fehlbaren regelt das kantonale Recht.
Aufsichtsbehörden
Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Diese prüfen die Geschäftsführung der Ämter. Die oberste Aufsichtsbehörde ist der Bundesrat.
Beschwerde
Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Gesetztes Verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen nachdem er von der Verfügung Kenntnis genommen hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Im Weiteren kann jederzeit, also ohne 10-tägige Frist, gegen eine Amtsstelle wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde kann rekurriert werden (untere Aufsichtsbehörde – obere Aufsichtsbehörde – Bundegericht).
Ordnungsfristen
Ordnungsfristen geben dem Adressaten eine Zeit vor, in welcher eine Handlung vorgenommen werden sollte. Die Nichteinhaltung zieht aber nicht die Ungültigkeit mit sich d.h. sie können auch später nachgeholt werden.
Verwirkungsfristen
Liegt eine Verwirkungsfrist vor, so kann die entsprechende Handlung nur innert dieser Frist vorgenommen werden. Eine zu spät vorgenommene Handlung ist grundsätzlich wirkungslos. Die Verwirkungsfristen können nicht unterbrochen werden. Fristen werden durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst, bei Postfachinhabern mit dem Abholen und bei eingeschriebenen Briefen mit der Zustellung bzw. bei Nichtabholung mit dem letzten Tag der Abholfrist.
Wiederherstellung von Fristen
Wenn eine am Verfahren beteiligte Person im Ausland wohnt oder nur durch öffentliche Bekanntmachung angesprochen werden kann, ist eine Fristverlängerung zu gewähren.
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Z.B. Bei einer schweren Erkrankung muss der Schuldner innert 10 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses (nach Erkrankung wieder handlungsfähig), bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch einreichen.
Konkursbetreibung
Die Betreibung wird auf dem Wege des Konkurses oder als Wechselbetreibung fortgesetzt, wenn der Schuldner (natürlich oder juristische Person) im Handelsregister eingetragen ist. Die Personen, welche im HR eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das SHAB bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
Betreibung auf Pfandverwertung
Voraussetzung für diese Betreibung ist, dass der Gläubiger ein Pfand (Grundpfand oder Faustpfand) besitzt. Diese Betreibung kann auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vorgenommen werden.
Betreibung auf Pfändung
Die gewöhnliche Betreibungsart wird immer dann angewendet, wenn keine der anderen in Frage kommt d.h. wenn der Schuldner nicht im HR eingetragen und nicht pfandgesichert ist. Grundsätzlich wird bei der Betreibung auf Pfändung nur so viel Vermögen entzogen, wie es zur Deckung der Forderung notwendig ist.
Ort der Betreibung
Der Betreibungsort ist massgebend für die örtliche Zuständigkeit des Amtes. Der Betreibungsort kann durch Vertrag nicht geändert werden. Wechselt der Ort der Betreibung während des Verfahrens, so ist die Betreibung am neuen Betreibungsort fortzusetzen. Hat die Betreibung jedoch bereits ein gewisses Stadium erreicht (Pfändungsankündigung, Zustellung Konkursandrohung) muss das Verfahren am bisherigen Betreibungsort weitergeführt werden.
Betreibungsorte
- Natürliche Personen = Wohnsitz, Ort des mit der Absicht dauernden Verbleibs
- Im HR eingetragene juristische Personen oder Gesellschaften = Hauptistz der Firma
- Nicht eingetragene juristische Personen = Hauptsitz Ihrer Verwaltung
- Gemeinderschaft = Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit
- Gemeinschaft der STWEG = Ort der gelegenen Sache
Spezielle Betreibungsorte
- Schuldner ohne festen Wohnsitz = am schweizerischen aufenthaltsort (ein Schulder kann am Aufenthaltsort betrieben werden, wenn er in offensichtlicher Weise seine Wohnsitzverhältnisse verschleiert.
- Erbschaften (solange Teilung nicht erfolgte) = Am letzten Betreibungsort des Erblassers
- Im Ausland wohnender Schuldner = Geschäftsniederlassungs in der Schweiz oder Ort, wo der schuldner sein Domizil gewählt hat
- Bei Grundpfandforderungen = Ort der gelegenen Sache
- Bei Faustpfandforderungen = Der Gläubiger kann wählen zwischen Ort wo der Schuldner wohnt oder dort wo sich das Pfand befindet
- Arrestbetreibung = Ort des Arrestgegenstandes
- Schuldner unter elterlicher Gewalt = Wohnsitz der Eltern
- Schuldner unter Vormundschaft = Sitz der Vormundschaftsbehörde
- Schuldner unter Beistandschaft oder Bereitschaft = Wohnsitz des Schuldner
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien, Rechtsstillstand
Zwischen folgenden Zeiten dürfen keine Betreibungshandlungen (Zustellung Zahlunfsbefehl, Rechtsöffnung, Pfändung, Ausstellung Verlustschein) erfolgen:
- Zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonntagen und anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli
- Gegen einen Schuldner, dem Rechtsstillstand gewährt wurde
Achtung: Betreibungsferien gelten nicht im Arrestverfahren, im Konkursverfahren, in der Wechselbetreibung und wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögenswerten handelt.
Rechtsstillstand
Unter gewissen Umständen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:
- Militär- oder Schutzdienst
- Todesfall in der Familie
- Todesfall des Schuldners
- Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters
- Bei schwerer Erkrankung des Schuldners (Einvernahme-Unfähigkeit)
- Allgemeiner Notstand (Naturkatastrophe, Krisenzeit etc.)