Wirtschaftsrecht: Zulässigkeit; Urteil; Vertretung und Zurechnung (allgemein) Flashcards
1
Q
Zulässigkeit: Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
A
- nach §§ 93 ff. GVG
- Insbesondere
-> Ansprüche gegen eingetragenen Kfm aus beiderseitigem Handelsgeschäft, § 95 I Nr. 1 GVG
-> Gesellschaftsrechtliche Ansprüche, § 95 I Nr. 4a GVG
-> Ansprüche eines Dritten gegen falsus procurator sofern dieser Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, § 95 I Nr. 4e GVG
-> UWG-Ansprüche, § 95 I Nr. 5 GVG - auf Antrag des Klägers wird nach § 96 GVG Zuständigkeit der Kammer begründet
-> ausreichend ist, dass Klageschrift an die Kammer adressiert ist
–> bei Unzuständigkeit der Kammer Verweisung auf Antrag und ggf. von Amts wegen an Zivilkammer, § 97 GVG
–> bei Unzuständigkeit der Zivilkammer Verweisung an Kammer für Handelssachen, § 98 GVG (nur auf Antrag möglich, § 98 I, III GVG)
2
Q
Urteil: Rubrum/Unterschrift: Besetzung
A
- mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, § 105 I GVG
-> alle im Rubrum aufzunehmen - Unterschrift aller drei Richter
3
Q
Zulässigkeit: Parteien
A
- (kurze) Ausführung zu Partei- und Prozessfähigkeit mit jeweiligen Normen
- auch kurze Benennung der Vertretungsverhältnisse
4
Q
Vertretung und Zurechnung: Differenzierung von Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis
A
- Vertretungsmacht: rechtliches Können hinsichtlich des Außenverhältnisses von Gesellschaft und Rechtsverkehr
- Geschäftsführungsbefugnis: rechtliches Dürfen hinsichtlich des Innenverhältnisses von Gesellschafter und Gesellschaft
5
Q
Vertretung und Zurechnung: Wissenszurechnung
A
- Zurechnung des Wissens des Vertreters zur Gesellschaft (Vertretene) nach § 166 I BGB
- Wissensvertreter: Personen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich als Repräsentant der Gesellschaft auftreten und von dieser mit Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut sind (weder Vertretungsmacht noch Bestellung als Wissensvertreter erforderlich)
-> = wer nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten
-> Zurechnung über § 166 BGB analog
6
Q
Vertretung und Zurechnung: Wissenszurechnung: ausgeschiedene Personen oder Personen, die nicht am konkreten Rechtsgeschäft beteiligt sind
A
- hM: Zurechnung nach der Lehre der Informationsorganisationspflichtverletzung
= wenn Wissen eines Vertreters oder Wissensvertreters, das bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben, und vor Vertragsschluss abzufragen gewesen wäre
(Dogamtische Verankerung? eher § 31 BGB analog, daher auch eher nur für PersG?)
7
Q
Vertretung und Zurechnung: Handeln und Verschulden
A
- §§ 831, 278: greifen nur bei Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen
- bei Organen: § 31 BGB (analog) (Repräsentantenhaftung):
1. Handlung des Organs in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung und nicht nur bei Gelegenheit
2. Handlung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters
-> Vertretungsmacht unerheblich
-> entscheidend, dass bestimmte Funktionen der Gesellschaft dem Repräsentanten zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurden - § 31 BGB (analog) als Organisationsverschulden (MüKo: konkurrierender Ansatz ohne erkennbare Anwendungsdirektive)
-> Gesellschaft darf wichtige Aufgabengebiete nicht durch weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen verrichten lassen, für die sie sich umfassend nach § 831 BGB exkulpieren kann, sondern hat Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass alle wichtigen Aufgabengebiete von einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter wahrgenommen werden
–> Konstruktiv setzt die Haftung wegen Organisationsverschuldens daher voraus, dass man dem Verein oder sonstigen Zurechnungsadressaten vorwerfen kann, kein Organ im verbandsrechtlichen Sinne für einen konkreten Aufgabenbereich geschaffen zu haben