Insolvenzrecht Flashcards

1
Q

Phasen des Involvenzverfahrens

A

I. Antrag des Gläubigers (§ 14 InsO) oder des Schuldners (§§ 13, 15 InsO)

II. Eröffnungsverfahren
-> Begutachtung
-> ggf. Sicherung des Vermögens (vorläufige Insolvenzverwaltung)

III. Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens
-> Insolvenzmasse: §§ 35, 36 InsO
-> Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, § 89 InsO

IV. Insolvenzverfahren mit
1. Erste Gläubigerversammlung, §156 InsO
2. Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens, § 200 InsO

V. Wohlverhaltensperiode, §§ 286 ff. InsO
(nur bei natürlichen Personen)

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2
Q

Stellung des Insolvenzverwalters

A
  • mit Eröffnungsbeschluss geht Verfügungsbefugnis über Insolvenmasse/Insolvenzmaßnahmen auf Insolvenzverwalter über, § 80 InsO
  • Parei kraft Amtes (Amtstheorie) -> Rubrum
  • Urteil (Zulässigkeit): “Der Kläger ist Partei kraft Amtes. Er ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 80 InsO berechtigt, deren Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Amtstheorie).”
    -> bei Anwaltsklausuren: “Der Kläger wurde mit Beschluss des … zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH bestellt. - Beweis: Vorlage der Bestellungsurkunde”
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3
Q

Aussonderungsrecht

A

= wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, § 47 S. 1 InsO
-> Aussonderungsanspruch nach dem jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruch, § 47 S. 2 InsO

  • Vor allem: Eigentum (auch einfacher Vorbehaltsverkäufer; verlängerter EVB: Aussonderungsrecht erlischt, wenn Vorbehaltskäufer Sache veräußert; an abgetretenem Kaufpreisanspruch besteht nur ein Absonderungsrecht)
    -> auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche (Vermieteranspruch, Leasinggeberanspruch), nicht bloße Verschaffungsansprüche (Ausnahme: wenn mit Vormerkung gesichert, BGH, denn dann ähnliche Wirkung)
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4
Q

Absonderungsrecht

A

= an Gegenständen oder Rechten, die ihrer Substanz nach nicht dem gesicherten Gläubiger gehören, sondern diesem nur nach dem in dem Gegenstand/Recht verkörperten Wert bis zur Höhe seiner Forderung zustehen

  • §§ 49-51 InsO, insbesondere:
    -> Hypothek und Grundschuld
    -> Pfandrechte
    -> Sicherungseigentum und -abtretung
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5
Q

Aus- und Absonderungsrecht: Zuständiges Gericht

A
  • Prozessgericht: allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters als Beklagtem
    -> § 19a ZPO (lex specialis zu § 13 ZPO): Sitz des Insolvenzgerichts (-> § 2 InsO)
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6
Q

Aus- und Absonderungsrecht: Klage

A
  • Aussonderungsrecht: Herausgabeklage
  • Absonderungsrecht:
    -> Gegenstand im Besitz des Insolvenzverwalters: Klage auf Feststellung des bestrittenen Absonderungsrechts (§ 256 ZPO)
    -> Gegenstand im Besitz des Absonderungsberechtigten: Klage gegen Insolvenzverwalter auf Duldung der Zwangsvollstreckung
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7
Q

Insolvenzanfechtung: Konstellation und Prüfung

A
  • Durchsetzung des Verbots der Besserstellung einzelner Gläubiger auch schon für den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung (Insolvenzbeschlag)
    -> Wirkung: Rechtsfolgen der angefochtenen Rechtshandlung haben keinen Bestand gegenüber der Insolvenzmasse (beseitigt NICHT die angefochtene Rechtshandlung)
    -> kein Gestaltungsrecht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch:
  1. Rechtshandlung
  2. Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO
  3. Besonderer Insolvenztatbestand, §§ 130-136 InsO
  4. kein Ausschlussgrund (§ 142 InsO, § 146 InsO)
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8
Q

Insolvenzanfechtung: Rechtshandlung

A
  • weit auszulegen

= alle vom Willen getragene Handlungen, die in irgendeiner Weise Rechtsfolgen auslösen können
-> RG
-> RGähnliche Handlungen
-> Realakte
-> Prozesshandlungen
-> auch Unterlassen, § 129 II InsO

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9
Q

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung, § 129 I InsO

A

= wenn die Gläubiger des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung ohne die anfechtbare Rechtshandlung besser stünden als mit der anfechtbaren Rechtshandlung

(-) bspw. bei Übertragung von Anteilen an vermögensloser GmbH oder Übertragung von unpfändbaren Gegenständen (nicht Teil der Insolvenzmasse)

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10
Q

Insolvenzanfechtung: Insolvenztatbestände: kongruente Deckungsgeschäfte, § 130 InsO, vs. inkongruente Deckungsgeschäfte, § 131 InsO

A

= Gläubiger erhält, was ihm nach Grundgeschäft zusteht
vs.
= wenn Gläubiger mehr oder etwas anderes erhält, als ihm nach dem konkreten Vertragsverhältnis eigentlich zusteht
(-> inkongruentes Deckungsgeschäft indiziert Benachteiligungsvorsatz nach § 133 InsO)

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11
Q

Insolvenzanfechtung: Insolvenztatbestände: Vorsatzanfechtung, § 133 InsO

A

= der Schuldner muss bei der Leistung wissen oder zumindest billigend inkauf nehmen, andere Gläubiger aufgrund dieser Leistung nicht mehr befriedigen zu können und auch zukünftig seine Gläubiger nicht befriedigen zu können

  • anderer Teil muss positive Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz haben
    = wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die bei objektiver Betrachtung die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen
  • Beweislast: Insolvenzverwalter
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12
Q

Insolvenzanfechtung: Ausschlussgrund: Bargeschäft, § 142 InsO

A

= wenn Leistungsaustausch unmittelbar erfolgt und die Gegenleistung gleichwertig ist (also nicht inkongruent)
-> enger zeitlicher Zusammenhang (nach Gegenstand und Branchenüblichkeit)
–> bei mehr als einem Monat bei KV über bewegliche Sachen jedenfalls (-)

  • Telos: soll verhindern, dass Schuldner in der Krise praktisch vollständig vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist
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13
Q

Insolvenzanfechtung: Ausschlussgrund: Verjährung, § 146 InsO

A
  • iVm allgemeinen Vorschriften
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14
Q

Insolvenzanfechtung: Rechtsfolge

A
  • Rückgewährpflicht des Leistungsempfängers, § 143 InsO
    -> Wertersatz nur, wenn Rückgabe in natura unmöglich
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15
Q

Insolvenzanfechtung: Geltendmachung

A
  • durch Insolvenzverwalter
    -> klageweise: bei Geld (Regelfall) normale Zahlungsklage vor den ordentlichen Gerichten auf Rückgewähr des erworbenen Gegenstandes
    -> einredeweise: (idR) macht Insolvenzverwalter dann die dolo-agit-Einrede gegen den (klagenden) Gläubiger geltend, da dieser treuwidrig handelt, wenn er den eingeklagten Gegenstand infolge Insolvenzanfechtung sogleich wieder herausgeben müsse
    -> keine separate (!) Erklärung möglich: Insolvenzanfechtung ist keine eigenständige WE wie materiell-rechtliche Anfechtung
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16
Q

Anfechtung nach Anfechtungsgesetz: Anwendungsbereich und Charakteristik

A
  • außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 1 AnfG) zur Verhinderung der Gläubigerbenachteiligung
    -> ein einzelner Gläubiger kann Vermögensverschiebungen seines Schuldners begegnen, wenn titulierte Forderung bei diesem nicht (ganz) durchgesetzt werden kann, und wieder Zugriff auf anfechtbar weggegebene Gegenstände beim Anfechtungsgegner herstellen (dieser muss dann Zwangsvollstreckung dulden)
  • parallele Ausgestaltung zur Insolvenzanfechtung
17
Q

Anfechtung nach Anfechtungsgesetz: Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A
  • § 2 AnfG:
    -> Vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner
    -> Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung
    -> Unzulängliches Schuldnervermögen (-> s. Abdruck eines Vermögensverzeichnisses, § 807 ZPO)
18
Q

Anfechtung nach Anfechtungsgesetz: Begründetheit der Anfechtungsklage

A
  • Objektive Gläubigerbenachteiligung durch angefochtene Rechtshandlung, § 1 AnfG
  • Anfechtungsgrund nach §§ 3 ff. AnfG
19
Q

Anfechtung nach Anfechtungsgesetz: Geltendmachung der Anfechtungsklage

A
  • Klageweise: nach § 11 I AnfG gerichtet auf Wiederherstellung der Zugrifflage
    -> Tenor “Duldung der Zwangsvollstreckung”
  • Einredeweise: insb. im Rahmen der Drittwiderspruchsklage macht Gläubiger als Beklagter gegenüber Kläger, der etwa sein Eigentum geltend machen will, die Anfechtungs als Einrede gem. 9 AnfG geltend; dann § 242 BGB unter Rechtsmissbrauch zu prüfen (inzidente Prüfung der Anfechtung ohne § 2 AnfG, da dieser nur Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert)
  • im Rahmen des Drittwiderspruchsklage: str., ob Anfechtungsrecht ein Interventionsrecht (BGH: jedenfalls (+) nach InsO, daher Literatur auch für AnfG)