Arbeitsrecht: Begründetheit (Bestandsschutz) Flashcards
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Kündigungserklärung: Rechtsnatur und Form
- einseitige, gestaltende WE
-> bedingungsfeindlich - Schriftform, § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift)
-> Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren
-> Telefax: (-)
-> Schriftsatzkündigung (weitere Kündigung, die Anwalt iV im Schriftsatz erklärt): Erklärungsempfänger erhält nur beglaubigte Abschrift, aber Beglaubigungsvermerk bezeugt Übereinstimmung mit (unterschriebener) Urschrift, bei selbst vom Anwalt unterschriebenem Beglaubigungsvermerk übernimmt er die Verantwortung für den Inhalt der Urkunde - Kündigung durch einfachen Brief trotz abweichender Formvereinbarung (eingeschriebener Brief)
-> AGB: § 309 Nr. 13
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Bestimmtheit
- Bestimmt und unmissverständlich, insb. bzgl. Zeitpunkt
-> ordentliche Kündigung: Hinweis auf maßgebliche gesetzliche Regelung ausreichend, wenn Empfänger Termin selbst unschwer ermitteln kann
-> “zum nächstmöglichen Termin”: wenn Empfänger Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn ohne umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen bestimmbar ist
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Zugang
- § 130 BGB (Grundregel)
- selbst dann Zugang möglich, wenn Arbeitgeber von urlaubsbedingter Ortsabwesenheit des AN weiß
- Empfangsbotenschaft möglich
- (-) wenn WE nur zufällig in den Machtbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt ist (muss auch an ihn gerichtet oder zumindest auch für ihn bestimmt sein)
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Präklusionswirkung, § 7 KSchG
- prozessuale Frist mit materieller Präklusionswirkung
-> für alle ordentlichen Kündigungen des AG (unabhängig davon, ob KSchG Anwendung findet!), und für außerordentliche Kündigungen (§ 13 KSchG) - zwei Kündigungsschreiben, die denselben Kündigungsvorgang betreffen, aber unterschiedliche Daten/Zustellungsformen aufweisen, sind eine einzige, doppelt verlautbarte Kündigungserklärung (eine Kündigungsschutzklage ausreichend)
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Fristwahrung des § 4 KSchG
- erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt
-> bspw. Zahlungsklage, die zwingend Unwirksamkeit der Kündigung voraussetzt
-> bspw. allgemeine FK auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - Fristbeginn: Zugang der Kündigung, § 187 I BGB
-> vorherige Zustimmung einer Behörde, § 4 S. 4 KSchG: nur anwendbar, wenn AG bei Ausspruch der Kündigung Kenntnis vom bestehenden Sonderkündigungsschutz hat - Problem der “demnächstigen Zustellung”, § 46 II ArbGG iVm § 167 ZPO
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Reichweite der Präklusionswirkung, § 7 KSchG
- betrifft nur die Frage des Ob, nicht des Wann der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht werden
-> Auslegung erforderlich, dass Arbeitsverhältnis mit zutreffender Frist beendet werden soll -> Zusatz “fristgemäß” oder “hilfsweise zum nächstmöglichen Termin”
-> bei Fehlen eines solchen Zusatzes: Rätseln über Willen des Arbeitgebers ist nicht Aufgabe des AN (BAG)
-> § 140 BGB kommt nur bei rechtzeitig erhobener Klage in Betracht (sonst Wirksamkeitsfunktion, und wirksame WE können nicht umgedeutet werden)
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Klageschrift: Angabe des falschen Arbeitsgebers
- oft Fehler bei Firma
- Auslegung: selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar mit der Parteibezeichnung gemeint ist
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentlich Kündigung: Zulassung verspäteter Klagen, § 5 KSchG
- Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls, va Verschulden des AN
-> Musste der AN mit Kündigung rechnen?
-> Fristversäumung wegen Urlaubs bis zu 6 Wochen idR unverschuldet (BAG)
-> Zurechnung nach § 46 II ArbGG iVm § 85 II ZPO (Pflicht zur Ausgangskontrolle des RA: Anweisung der Angestellten zur Überprüfung des Sendeprotokolls oder ggf. telefonische Rückfrage beim Empfänger) - Antrag erforderlich
-> kann auch als “Wiedereinsetzungsantrag” formuliert sein
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB
- Zusatz “i.A.”: durch Auslegung zu ermitteln, ob Dritter tatsächlich nur im Auftrag (dann Bote) oder in Vertretung handeln wollte
-> bei Botenschaft idR unwirksam, da Erklärung des Boten Schriftform genügt, nicht aber Erklärung des AG - § 174 S. 2: Ausschluss des Zurückweisungsrechts bei Kenntnis
-> mit bestimmten Funktionen (Prokurist, Personalleiter, Generalbevollmächtiger) geht idR Kündigungsrecht einher
-> BAG: AN muss nicht nur wissen, dass diese Funktion kündigungsbefugt ist, sondern auch, wer diese Funktion ausfüllt, damit er Kenntnis iSd § 174 S. 2 BGB hat
–> keine Nachforschungspflicht des AN
–> ggf. Fiktion nach § 15 II HGB
–> in Anwaltsklausur: selbst Originalvollmacht beilegen, damit Zurückweisung nicht zurückgewiesen werden kann
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Beteiligung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
- Unwirksamkeit ohne vorheriger Anhörung, § 102 I S. 3 BetrVG
-> Beweislast: Existenz des BetrR (AN), Ordnungsgemäße Durchführung (AG) - Rechtsnatur: Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
-> Zurückweisung der Stellungnahme ggü AG durch BetrR § 174 BGB analog unzulässig, da Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit - Inhalt: kein Mitentscheidungsrecht, aber Mitteilung der maßgeblichen Gründe für Kündigung (subjektive Determinierung): Sozialdaten des AN, Art der Kündigung, Dauer der Kündigungsfrist, ggf. entlastende Umstände
-> Telos: BetrR soll sich ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit und damit zweckmäßiges weiteres Vorgehen machen können
-> reduziert bei Kündigung während Wartefrist (§ 1 I KSchG) - Diff. nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
- nicht ordnungsgemäße Durchführung steht unterbliebener gleich, wenn AG Mangel zu vertreten hat (bspw. Kündigung vor Stellungnahmefristablauf)
- Mängel der Beschlussfassung grds. irrelevant, es sei denn, dies führt dazu, dass es erkennbar keine Stellungnahme des Gremiums Betriebsrat mehr ist
- Materielle Präklusion von Kündigungsgründen, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden
-> Nachschieben von Kündigungsgründen (die vor Zugang (-> Wirksamwerden!) der Kündigung bereits bestanden haben): Anhörung, nicht aber neue Kündigung erforderlich
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Beteiligung des Betriebsrats, § 102 BetrVG: persönlicher Anwendungsbereich bei leitenden Angestellten
- entfällt nach § 5 III BetrVG
-> Teil der “erweiterten Unternehmensführung” soll nicht von BetrR beeinflusst sein
-> Nr. 1 = Personalkompetenz von erheblicher unternehmerischer Bedeutung
-> Nr. 2 = Übernahme von unternehmerischen Führungsaufgaben durch Generalvollmacht/Prokura
-> Nr. 3 = nimmt regelmäßig Aufgaben wahr, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt und im wesentlichen frei von Weisungen oder die Entscheidungen zumindest maßgeblich beeinflusst
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Sonderkündigungsschutz
- § 17 MuSchG
-> Einverständnis der Behörde in Ausnahmefällen, § 17 II MuSchG, § 4 S. 4 KSchG - Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte, §§ 168 ff. SGB IX
-> Schwerbehindert, § 2 II SGB IX
-> Gleichgestellt, § 2 III SGB IX iVm § 151 SGB IX
-> auch für außerordentliche Kündigung, § 174 SGB IX
-> Verwirkung möglich: wenn Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist (3 Wochen) nach Kündigungszugang es unterlässt, sich auf Behinderung berufen (illoyale Verspätung, § 242 BGB)
-> Anfechtung der Zustimmung der Behörde hat gem. § 171 IV SGB IX keine aufschiebende Wirkung - § 18 BEEG (Elternzeit)
- § 5 PflegeZG
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Verstoß gegen Maßregelverbot, § 612a BGB
- nur dann unzulässige Maßregelung, wenn gerade die zulässige Ausübung von Rechten sanktioniert werden soll
vs. zulässig, wenn nur weitere, ähnliche gelagerte Fälle vorgebeugt werden soll
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche und Außerordentliche Kündigung: Betriebsübergang, § 613a BGB
- unzulässig nach § 613a IV BGB, wenn bevorstehender Wechsel der tragende Grund für Kündigung ist
-> auch bei pauschaler Forderung der Verkleinerung der Belegschaft
Wirksamkeit von Kündigungen: Außerordentliche Kündigung: Prüfung
- “an sich” wichtiger Grund
- Erklärungsfrist, § 626 II
- Interessenabwägung
Wirksamkeit von Kündigungen: Außerordentliche Kündigung: An sich wichtiger Grund
- idR vorwerfbare Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch AN
-> auch Verletzung von Pflichten nach § 241 II BGB (hierzu kann auch außerdienstliches Verhalten gehören)
-> Kasuistik bei Palandt § 626 BGB
-> bei beharrlicher Arbeitsverweigerung: Prüfung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB wegen ausstehender Zahlungsansprüche (wegen § 242 BGB aber keine geringfügigen Zahlungsansprüche oder nur kurzfristige Zahlungsverzögerung) - personenbedingte und betriebsbedingte Gründe nur in seltenen Fällen als wichtiger Grund
Wirksamkeit von Kündigungen: Außerordentliche Kündigung: Kündigungserklärungsfrist
- Telos: pflichtgemäß notwendig erscheinende Ermittlungen für Tatsachengrundlage soll AG gewährleistet sein
-> Hemmung der Ausschlussfrist des § 626 II, aber Ermittlungen dürfen auch nicht verschleppt werden - keine Bindung an Ausgang von strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren
- Veränderung des Verdachtsgrads (qualitativ) rechtfertigt jeweils neue Verdachtskündigungen
- Nachschieben von Gründen: Frist muss nicht eingehalten werden, da sie sich nur auf die Ausübung des Kündigungsrechts bezieht
Wirksamkeit von Kündigungen: Außerordentliche Kündigung: Interessenabwägung
- Kündigung hat keinen Sanktioncharakter, sondern zukünftige Störungen sollen vermieden werden
- ultima ratio
-> mildere Sanktionsmöglichkeiten sind AG unzumutbar, insb.
–> Abmahnung, § 314 II S. 1 BGB: jedoch nicht erforderlich, wenn auch Abmahnung keine Verhaltensänderung bewirken wird oder Pflichtverletzung entsprechend gravierend ist; idR beinhaltet Abmahnung Verzicht zum Recht aus Kündigung aus diesem SV (es sei denn, aus Abmahnung oder Umständen selbst wird anderer Wille des AG erkennbar)
–> ordentliche Kündigung - Interessenabwägung: Dauer des AV, einschlägige Abmahnungen, Lebensalter, Gewicht und Art der Vertragsverletzung, Wiederholungsgefahr, Grad des Verschuldens
Wirksamkeit von Kündigungen: Außerordentliche Kündigung: Umdeutung in ordentliche Kündigung
- § 140 BGB
- insb. wenn § 626 II-Frist abgelaufen und außerordentliche Kündigung unwirksam
- Voraussetzung: ordentliche Kündigung muss dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entsprechend und dies muss bei Zugang dem Empfänger erkennbar sein (Regelfall)
Wirksamkeit von Kündigungen: Verdachtskündigung
= wenn schon durch den Tatverdacht die Eignung des Arbeitnehmers für die vertraglich geschuldete Tätigkeit entfällt
Voraussetzungen der Rspr:
(1) Gerade Verdacht (und nicht ein erwiesenes Fehlverhalten) als Begründung
(2) Stütze in den erwiesenen objektiven Umständen des konkreten Sachverhalts
(3) Überwiegende Wahrscheinlichkeit der vorgeworfenen Tat
(4) Tat von solchem Gewicht, dass, wäre sie erwiesen, eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt wäre
(5) Eignung bereits des Verdachts zur Zerstörung des erforderlichen Vertrauens für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(6) Durchlaufen aller zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts
(7) Anhörung (ultima ratio-Gedanke)
- auf Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht an
Wirksamkeit von Kündigungen: Druckkündigung
= wenn Arbeitnehmer oder Dritte dem Arbeitgeber (wirtschaftliche) Nachteile androhen, um ihn zu veranlassen, einem Arbeitnehmer zu kündigen
> wenn keine anderen Kündigungsgründe vorliegen (echte Druckkündigung): betriebsbedingte Kündigung
Strenge Maßstäbe: Arbeitgeber muss sich „schützend vor den Arbeitnehmer stellen“, alles ihm Zumutbare unternehmen, um den bestehenden Druck abzubauen, und dabei dem ausgeübten Druck aktiv entgegentreten
-> Kündigung als einziges Mittel, um Betrieb vor schweren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren (zu berücksichtigen, inwieweit AG selbst Drucksituation in vorwerfbarer Weise verursacht hat)
- Sonderform der betriebsbedingten Kündigung (!), § 1 II S. 1 KSchG
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche Kündigung: Prüfung nach KSchG
I. Anwendbarkeit des KSchG
- Sachlicher Anwendungsbereich: Ordentliche Arbeitgeberkündigung
- Betrieblicher Anwendungsbereich (§ 23 I KSchG)
- Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1 I, 14 KSchG)
a) Mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Bestand des Arbeitsverhältnisses (§ 1 I KSchG)
b) Unanwendbar bei gesetzlichen Vertretern juristischer Personen und Organen von Personengesellschaften (§ 14 I KSchG)
c) Bei leitenden Angestellten i. S. des § 14 II KSchG: Kein Bestands-, sondern Abfindungsschutz
II. Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage
-> Binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG), sonst Fiktion der sozialen Rechtfertigung (§ 7 KSchG)
III. Soziale Rechtfertigung der Kündigung
- An sich geeignete Kündigungsgründe (§ 1 II 1 KSchG):
a) Gründe in der Person des Arbeitnehmers (= die Arbeitgeberinteressen beeinträchtigen und auf persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen)
b) Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (= nicht unerhebliche Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflicht)
c) Dringende betriebliche Erfordernisse - Prognose: Gegenwärtige oder vergangene Umstände lassen für die Zukunft eine Störung des Arbeitsverhältnisses erwarten (bei falscher Prognose: Kündigung wirksam, aber Wiedereinstellungsanspruch)
- Ultima ratio: Störung lässt sich nicht anders als durch Kündigung beseitigen (vgl. § 1 II 2, 3 KSchG)
- > Abmahnung und anderweitige Beschäftigung bei verhaltensbedingter Kündigung - Interessenabwägung: Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist; bei betriebsbedingter Kündigung stattdessen Sozialauswahl (§ 1 III, IV KSchG)
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche Kündigung: Mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Bestand
- § 193 BGB nicht anwendbar
- rechtliche Unterbrechungen unschädlich, wenn zwischen altem und neuen AV enger sachlicher und zeitlich Zusammenhang besteht
- Zeiten des Leiharbeitnehmers, während derer er in Betrieb des späteren AG eingegliedert war, zählen nicht
Wirksamkeit von Kündigungen: Ordentliche Kündigung: Betrieblicher Anwendungsbereich (§ 23 I KSchG)
- Miteinzubeziehen in die Berechnung von mindestens 10,25 Arbeitnehmer:
-> Leiharbeitnehmer, wenn ihr Einsatz auf einem regelmäßigen Bedarf beruht
-> AN eines anderen Unternehmens, wenn ein gemeinsamer Betrieb vorliegt (= wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird - Nicht miteinzubeziehen:
-> GF
-> Auszubildende