Wettbewerbsrecht Flashcards

1
Q

UWG: Zulässigkeit: Zuständigkeit

A
  • sachlich: Landgerichte, § 14 I UWG (ausschließlich)
    -> ggf. Kammer für Handelssachen, § 95 I Nr. 5 GVG
  • örtlich: ausschließliche konkurrierende Zuständigkeit des Sitzes des Beklagten und des Ortes der Begehung der wettbewerbswidrigen Handlung, § 14 II
    -> Ausnahmen etwa für elektronischen Geschäftsverkehr
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2
Q

UWG: Zulässigkeit: Bestimmtheit des Klageantrags, 253 II Nr. 2 ZPO

A
  • insb. bei Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG
    -> gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn darin wenigstens das charakteristische der konkreten Verletzungstatbestände zum Ausdruck kommt (Kerntheorie des BGH)
    -> Telos: Verhinderung der Umgehung durch ähnliche Verletzungshandlungen
  • aber: keine zu abstrakte Formulierung
    -> Schutz des Beklagten, der seine Handlungen konkret am Titel ausrichten können soll (ebenso keine Überforderung des Vollstreckungsorgans)
    -> Kostengefahr bei zu weitem Antrag wegen teilweisem Unterliegen
    –> Anwaltsklausur: Problem ansprechen und dann “aus anwaltlicher Vorsicht” recht engen Antrag stellen
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3
Q

UWG: Zulässigkeit: Bedeutung der Abmahnung

A
  • keine Zulässigkeitsvoraussetzung
    pro: “soll”, § 13 UWG
  • dient der Vermeidung der Kostenlast durch sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO
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4
Q

UWG: Zulässigkeit: Prozessführungsbefugnis

A
  • hM - Differenzierung:
    -> § 8 III Nr. 1 UWG (Mitbewerber): Prozessführungsbefugnis aus den allgemeinen Vorschriften, Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) aus § 8 III Nr. 1 UWG
    -> § 8 III Nr. 2-4 UWG: Prozessführungsbefugnis und Anspruchsberechtigung aus § 8 III Nr. 2-4 UWG
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5
Q

UWG: Begründetheit: Unterlassungsanspruch, § 8 I UWG

A
  1. Aktivlegitimation, § 8 III UWG
  2. Wettbewerbsverstoß = unlautere geschäftliche Handlung (-> s. Legaldefinition plus “Agieren im geschäftlichen Verkehr” = jede selbständige, in irgendeiner Form der Förderung eines Geschäftszweckes dienende Tätigkeit mit Marktbezug)
    a. § 3 III iVm Anh.
    b. § 3 I iVm §§ 3a-6
    c. § 7
    d. § 3 I UWG (allgemeine Generalklausel)
    e. § 3 II UWG (Verbrauchergeneralklausel)
  3. Wiederholungsgefahr
    -> bei Verstoß gegen § 3 UWG bereits indiziert
  4. Kein Ausschluss
    -> insb. kein Ausschluss wegen Rechtsmissbrauchs, § 8c UWG
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6
Q

UWG: Begründetheit: Unterlassungsanspruch, § 8 I UWG: Auslegung

A
  • Grundrechte (insb. Art. 12 GG) von Bedeutung
  • europarechts/richtlinienkonforme Auslegung
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7
Q

UWG: Begründetheit: Unterlassungsanspruch, § 8 I UWG: § 3a UWG

A
  • § 3a UWG: Verwendung unzulässiger AGB ist geschäftliche Handlung (früher str.); ebenso sind sämtliche Verbraucherschutzrechte des bürgerlichen Rechts unter § 3a UWG zu subsumieren
  • Eignung der spürbaren Marktbeeinträchtigung
    -> Eignung = wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung Interessen spürbar beeinträchtigt (keine tatsächliche Beeinträchtigung erforderlich)
    -> Spürbarkeit = wenn der Verletzer sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder verschaffen kann
    -> Telos: es sollen vor allem (nur) Bagatellverstöße aus dem Anwendungsbereich ausscheiden
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8
Q

UWG: Begründetheit: SEA: Übersicht

A
  • § 9 UWG (in Bezug auf §§ 3, 7 UWG)
    -> § 823 I BGB (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) ist subsidiär
  • § 823 II iVm Strafvorschrift des §§ 16 ff. UWG
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9
Q

UWG: Begründetheit: SEA: § 9 UWG

A
  • Verschuldensabhängig
    -> Vorsatz muss sich auf Bewusstsein der Unlauterkeit erstrecken, bloße Kenntnis der unlauterkeitsbegründenden Umstände reicht nicht aus
    -> festzustellen anhand von Parallelwertung in der Laiensphäre, nach welcher sich die Rechtswidrigkeit/Unlauterkeit des Tuns aufgrund der Kenntnis der diese begründenden Tatsachen geradezu aufdrängt
  • typische Schadenspositionen:
    -> Entgangener Gewinn (-> Lizenzanalogie möglich, da idR schwer feststellbar)
    -> Rechtsverfolgungskosten
    -> Marktverwirrungsschaden = notwendiger Aufwand, um bei einer irreführenden Werbung über den wahren Sachverhalt aufzuklären
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10
Q

UWG: Begründetheit: Verjährung

A
  • kurze Verjährung des § 11 UWG
    -> gilt nicht nur für Ansprüche aus §§ 8 ff. UWG, sondern auch für Parallelansprüche aus §§ 823 ff. BGB
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11
Q

UWG: Begründetheit: SEA: Kosten einer vorprozessualen Abmahnung

A
  • vorprozessual: Anfall einer Geschäftsgebühr für Verfassen des Schreibens, Nr. 2300 VV RVG
  • AGL: § 13 III UWG
    -> Voraussetzungen: Abmahnung muss berechtigt und wirksam (§ 13 II UWG) ausgesprochen sein
    -> bei Rüge des Gegner nach § 174 BGB (wenn Originalvollmacht fehlt): nicht anwendbar (BGH), da kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages (Verzicht auf gerichtliche Schritte gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
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12
Q

UWG: Begründetheit: Kostenrechtliche Relevanz der Abmahnung

A
  • ohne vorherige Abmahnung (vgl. § 13 I UWG): § 93 ZPO für Gegner möglich
    -> gleiches gilt bei zu kurzer Frist oder bei gerichtlichen Schritten vor Ablauf der Frist
    -> auch, wenn Schuldner bestreitet, Abmahnung erhalten zu haben (denn ohne Abmahnung kann sich Schuldner darauf berufen, keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, da er ja von sich aus strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat)
    –> daher Beweislast für Nichtzugang beim Schuldner; aber wegen Negativtatsache hat Gläubiger sekundäre Darlegungs- und Beweislast, sodass Schuldner ermöglicht wird, zum Zugang vorzutragen
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13
Q

UWG: Antrag auf Erlass einer eV

A
  • §§ 935, 940 ZPO: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
  • § 12 I UWG: Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes entbehrlich (widerlegliche Dringlichkeitsvermutung)
    -> insbesondere durch Selbstwiderlegung möglich, wenn mehr als 1 Monat zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung liegt
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14
Q

UWG: Abschlussschreiben

A

= Schreiben des Gläubigers nach beendetem Verfügungsverfahren mit der Aufforderung an den Schuldner, Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, um eine Hauptsacheklage überflüssig zu machen

  • Kosten für Schreiben: GoA (§§ 677, 683, 670 BGB)
    (auch als Teil des SEA aus dem UWG-Anspruch)
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15
Q

Ansprüche wegen Verletzung des Kennzeichenrechts

A
  • §§ 4 iVm 14 V , VI MarkenG (für Marken)
  • § 15 MarkenG (neben § 3 UWG anwendbar, BGH) (für geschäftliche Bezeichnungen, vgl. § 5 MarkenG, insb. relevant für Firma)
  • § 37 II HGB (Unzulässiger Firmengebrauch - Unzulässigkeit: nach §§ 17 ff. und allen sonstigen firmenrechtlichen Bestimmungen auch außerhalb des HGB, nicht aber MarkenG und vgl.bare Vorschriften!)
  • Unterlassungsansprüche nach §§ 12, 823, 1004 BGB analog: nur wenn § 15 MarkenG nicht greift (bspw. private Benutzung der geschützten geschäftlichen Bezeichnung)
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16
Q

UWG und allgemeines Zivilrecht

A
  • § 3 UWG kein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB (überwiegende Ansicht)
    -> § 3 UWG sanktioniert nur das Zustandekommen des Vertrages und nicht dessen Inhalt
  • § 3 UWG allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit (weitere Umstände erforderlich)