Wirtschaftsfreiheit Flashcards
Funktionen der Wirtschaftsfreiheit
- wirtschaftspolitisch-institutionelle
- individualrechtliche
- bundesstaatliche
Individualrechtliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
Anspruch des Einzelnen auf wirtschaftliche, insbesondere berufliche Entfaltung.
Dies umfasst die freie Wahl und Ausübung des Berufes und das damit einhergehende Verbot der staatlichen Verpflichtung zur Ausübung eines Berufes auf sowie den Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Weiter wird das Recht auf bedingte Nutzung des öffentlichen Grundes, sowie ein besonderer Gleichbehandlungsanspruch von Personen, die auf dem Markt als Konkurrenten auftreten, geschützt.
Wirtschaftspolitisch Institutionelle Funktion
BV 94
Der Bund und die Kantone werden verpflichtet den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu wahren und den freien Wettbewerb zu schützen (Abs. 1 und 4).
Wirtsschaftsfreiheit begründet den freien Wettbewerb, der grundsätzlich staatsfrei ist und auf dem Gedanken der Privatautonomie beruht.
- Staatsfreiheit
- Binnenmarkt
- Wettbewerbsneutralität
Bundesstaatliche Funktion der Wirtschaftsfreiheit
BV 95 II
Schaffung eines Binnenmarkts, in welchem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Persönlicher Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit
- natürliche selbständig und unselbständig Erwerbende Personen
- ausländische Personen, die auf dem schweizer Arbeitsmarkt uneingeschränkt zugelassen sind (EU-Bürger)
- juristische Personen
- ausländische juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
- juristische Personen mit Sitz im Ausland, wenn sie Anspruch auf wirtschaftliche Tätigkeit in der Schwiez haben
Aber:
- Schützt lediglich privatwirtschaftlich tätige
- hoheitliche Tätigkeit des Gemeinwesens erfährt keinen Schutz
- umstritten, ob privatrechtlich handelnde öffentliche U geschützt werden
Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit
Wirtschaftsfreiheit schützt jede gewerbsmässig ausgeübte private wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbseinkommens dient.
Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn Privatrechtssubjekte Güter oder DL herstellen, anbieten, erwerben oder weitergeben.
Keine Rolle spielt es, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, selbständig oder unselbständig und dauernd oder gelegentlich ist.
Schutzansprüche der Wirtschaftsfreiheit
- Beruf (freie Wahl des Berufes, Berufszugang [nicht zum öffentlichen Amt], Freizügigkeit, Vertragsfreiheit, freie Wahl der Ausbildung (kein Anspruch), Wahl der Unternehmensform, Regelung von Arbeitsbeziehungen und Betriebsverhältnissen, Werbefreiheit)
- Bedingter Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grunds (Vorbehalt der Kapazität und Nutzungsinteressen)
- Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Wettbewerbsneutralität 94, gleiche Branche, ANgebot und Publikum, keine absolute Geltung bei sachlichen Gründen, spezifische haltbare öffentliche Interessen zulässig) –> Sonst BV 8
Aber nicht:
- Konsumfreiheit
- Schutz vor staatlicher Konkurrenz
Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit
- Freiheit der Berufs- und Geschäftswahl:
und somit auch das Erlernen eines Berufs, nicht aber Berufsverbote - Zwangsarbeit:
nciht aber staatliches Beschäftigungsprogramm - marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung
- h.L. Vertragsfreiheit
Einschränkungen der Wirstchaftsfreiheit
Müssen nicht nur BV 36, sondern auch BV 94 genügen. Sie müssen somit wettbewerbsneutral sein. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie in der BV oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Grundsatzkonfrom sind die nicht wirtschaftspolitisch motivierte Eingriffe sowie die in BV 94 II und III festgehaltenen Interessen.
Grundsatzwidrig sind Eingriffe, die primär der Beeinträchtigung bzw. Begünstigung gewisse Gewerbezweige dienen oder den wettbewerb ausschalten wollen.
GEeetzesgrundlage der Wirtschaftsfreiheit
- schwere Eingriffe: Gesetz im formellen Sinn
- leichte Eingriffe: Kompetenzkonform erlassene Verordnung reicht
- BV 94 IV: Regelung in BV neben der gesetzlichen Grundlage (Bund und Kantone) sowie historisches Regalrecht (auch fiskalisch) oder neues Regalrecht mit einer gesetzlichen Grundlage (Kantone)
- Gesetzliche Grundlage für Bewilligungspflicht bei gesteigertem Gemeingebrauch im Sinne der Ausübung der Wirtschaftsfreiheit auf öff. Grund (Praxis anders)
Öffentliches Interesse
Grundsatzkonformer Eingriff: Öffentliches Interesse nach BV 36
Grundsatzwidriger Eingriff: BV 36 + BV 94 IV
Verhältnismässigkeit der Wirtschaftsfreiheit
Erklärung der Bewilligungspflicht sowie die ANknüpfung der Ausübung an gewisse Fachkentnisse für gewisse Berufe ist evrhältnismässig.
Nicht Verhältnismässig ist die Bewilligungspflicht für Errichtung neuer Monopole.