Rechtsgleichhiet Flashcards

1
Q

Persönlicher Schutzbereich der Rechtsgleichheit

A

Alle natürlichen und jursitischen Personen.

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2
Q

Schutzobjekt und geschützte Ansprüche der Rechtsgleichheit

A

Entgegen wortlaut nicht nur vor dem Gesetz, sonder vor Behörden allgemein gleich.

  • Gleichheitsgebot
  • Differenzierungsgebot
  • Keine Rechtsgleichheit über die Kantons- oder Gemeindegrenze
  • Regleung von Bund und Kanton ebenfalls nicht umfasst
  • Diskriminierungsverbot gilt absolut!
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3
Q

Prüfprogram der Rechtsgleichheit allgemein

A

Nicht nach BV 36!!

Gleichbehandlungsgebot:

  1. Sind die rechtserheblichen Teile des SV vergleichbar?
  2. Werden die Personen dennoch ungleich behandelt?
  3. Liegen sachliche Gründe vor?
  • öffentliche Interessen
  • gesetzgeberische Zielsetzung
  • Staatsangehörigkeit, wo relevant

Differenzierungsgebot: vice versa

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4
Q

Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung

A

Nicht gewährleistet, wenn rechtliche Unterscheidungen ohne sachliche Gründe oder keine rechtlichen Unterscheidungen, wo sich solche aufdrängen.

Auch eine Verletzung (mittelbar) stellt die gleiche BEhandlung aller Adressaten, wenn sie sie faktisch auf verschiedene Art und Weise trifft (zB. Steuern).

Verschärfung: triftige und ernsthafte Gründe

  • Grundrechte

Herabsetzung: Wo die volle Umsetzung die Schaffung einer Vielzahl von Kategorien verlangt und die Grenzen der Praktibilität sprengen würde.

  • Raumplanung: Einteilung in versch Zonen
  • Gilt nicht vorbehaltlos: Je stärker der Eingriff, desto grössere Differenzierung
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5
Q

Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung

A

Durch gleiche Behörde in derselben Instanz, in rechtlich erheblichen Teilen gleicher SV, ohne sachlichen Grund.

  • Praxisänderung:
    • Ernsthafte und sachliche Gründe
    • in grundsätzlicher Weise
    • Interesse and richtiger Rechtsanwendung überwiegt
    • Ankündigung (nur bei allfälliger Anpassungsmöglichkeit, um Rechtsverlust zu vermeiden)
  • Gleichbehandlung im Unrecht:
    • Grundsätzlich kein Anspruch: Vorrang von Legalitätsprinzip
    • Ausnahme: Ständige “rechtswidrige” Praxis, Praxis soll fortgesetzt werden, keine überwiegenden Interessen
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6
Q

Persönlicher Schutzbereich des Diskriminierungsverbots

A

Natürliche Personen

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7
Q

Sachlicher Schutzbereich des Diskriminierungsverbots

A

Wird eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigekeit zu einer bestimmten Gruppe (nicht oder schwer änderbare Merkmale) rechtsungleich behandelt, so wird die Vermutung einer Diskriminierung geweckt. Diese ist duch ernsthafte und triftige Gründe zu wiederlegen. Die Ungleichbehandlung muss verhältnismässig sein und ein zulässiges Ziel haben.

Nicht verpönt: Unterscheidung zwischen Schweizer und Ausländer

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8
Q

Kategorien möglicher Diskriminierung

A
  • Direkt & indirekt: Anknüpfung an verpöntes Merkmal oder faktische Benachteiligung einer Gruppe
  • Selbständige & unselbständige
  • In der Rechtsetzung und Rechtsanwendung

→ Diskriminierungsabsicht nicht erforderlich!

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9
Q

Prüfprogram

A

Direkt:

  1. Liegt eine Ungleichbehandlung in vergleichbarer Situation vor?
  2. Hat diese Differenzierung eine Benachteiligung der Betroffenen zum Ziel oder zur Folge?
  3. Knüpft die Differenzierung an einem verpönten Merkmal an? –> Nein: Prüfung der indirekten D
  4. Liegt kein triftiger und ernsthafter Grund vor?

→ Alles bejaht: Direkte Diskriminierung

Indirekt:

  1. Ist der Erlass neutral gefasst?
  2. Wirkt sich die Ungleich- oder Gleichbehandlung überwiegend bei Menschen mit einem verpönten Merkmal aus?
  3. Liegt kein triftiger und ernsthafter Grund vor?

→ Alles bejaht: Indirekte Diskriminierung

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10
Q

Mann und Frau sind gleichberechtigt.

A

Unterscheidung aufgrund des Geschlecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verboten und kann nicht gerechtfertigt werden.

Ausnahme: biologische oder funktionale Unterschiede

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11
Q

Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie.

A

Auftrag an den Gesetzegeber

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12
Q

Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

A

Durchsetzbarer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Tätigkeit.

Direkte drittwirkung: Bestimmung verpflichtet nicht nur staatliche, sondern auch private AG.

Beachte: Geschlechtspezifische Berufe sind gleich zu entlöhnen wie gleichwertige Berufe, die geschlechtsunspezifisch sind oder vom anderen Geschlecht dominiert werde.

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13
Q

Beseitigung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen

A

Auftrag an den Gesxxsetzgeber, aber nciht einklagbar.

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